Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A 1/2007
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{T 0/2}
5A_1/2007/bnm

Urteil vom 12. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Rekurskommission A.________,

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Januar 2007 der Rekurskommission.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
(Eingang der Postsendung: 7. Februar 2007) gegen den Entscheid vom 9. Januar
2007 der Rekurskommission A.________, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin
gegen ihre am 3. Januar 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete
Einweisung in die  Klinik B.________ abgewiesen und die ärztliche
Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin längstens bis zum 14.
Februar 2007 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,

dass (wie der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben des
Abteilungspräsidenten vom 11. Januar 2007 mitgeteilt worden ist) die in
Telefax-Form und damit nicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen (Art.
48 Abs. 1 BGG: Postsendung, Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 BGG:
elektronische Eingabe mit anerkannter Signatur) eingereichten Eingaben zum
vornherein ungültig sind (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in:
ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass sodann die Rekurskommission A.________- auf Grund ärztlicher Berichte
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, eine allfällige
Gehörsverletzung anlässlich der Einweisung sei durch die rekursinstanzliche
Anhörung geheilt, die an einer ... Störung leidende, in ihrer Lebensqualität
stark beeinträchtigte Beschwerdeführerin habe keine Krankheits- und
Behandlungseinsicht und müsse (zwecks Sicherstellung der antipsychotischen
Medikation bis zur Remission der wahnhaften Symptomatik) dringend stationär
behandelt werden, weil sie bei einem sofortigen Austritt aus der Klinik nicht
adäquat für sich sorgen könnte und sich selbst gefährden würde (weitere
soziale Isolation, zunehmender Realitätsverlust), zumal sie am 3. Januar 2007
aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich
unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Rekurskommission
A.________ teilweise bestreitet, jedoch keine den erwähnten
Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des von der Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die
gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin
Klinik B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die
freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rekurskommission A.________
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: