Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.96/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_96/2007 /blb

Verfügung vom 23. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Ratenzahlungen, Verwertungsaufschub,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. März 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. März 2007
des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 24. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 23. März 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 2. Mai
2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten
der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG),
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Bern
und dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: