Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.95/2007
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{T 0/2}
5A_95/2007/bnm

Urteil vom 3. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________, p.A. Wohngemeinschaft Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen).

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. März
2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 8. März 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das
einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine in Anwendung von Art. 397a ZGB
angeordnete Zurückbehaltung in der Wohngemeinschaft Y.________ abgewiesen
hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht zunächst auf Vorakten und auf zwei psychiatrische
Gutachten verwies, in denen festgestellt wird, dass der xxxx geborene, seit
xxxx häufig psychiatrisch hospitalisierte Beschwerdeführer an einer ....
leide und dringend einer Platzierung in einem Heim mit psychiatrisch
geschultem Personal bedürfe, damit die Einnahme der ... Medikamente
sichergestellt sei und der Selbst-  sowie Fremdgefährdung begegnet werden
könne,
dass das Obergericht - nach Anhörung des Beschwerdeführers an der
Rekursverhandlung - erwog, dieser könne kein selbstständiges Leben mehr
führen, er sei auf die Strukturen einer Institution angewiesen, nachdem seine
Aufenthalte in anderen Institutionen wegen seines krankheitsbedingten
Verhaltens immer wieder gescheitert und die Mitbewohner innert kürzester Zeit
überfordert gewesen seien, komme nur ein Platzierung in einem Heim mit
psychiatrisch geschultem Personal in Frage, welche Voraussetzung die
Wohngemeinschaft Y.________ erfülle,
dass die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht, die sich nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum
vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen
Entscheid der Regierungsstatthalterin II von Bern mitanficht,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden
Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit
willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer
anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich
unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keine den erwähnten
Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine
Behandlungsbedürftigkeit, die Selbst- sowie Fremdgefährdung und die
Geeignetheit der Wohngemeinschaft Y.________ auszugehen hat, zumal auch kein
Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu
ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in
der Wohngemeinschaft Y.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung in der dafür geeigneten Wohngemeinschaft
Y.________ gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: