Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.94/2007
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5A_94/2007 /bnm

Urteil vom 31. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________, vertreten durch Y.________,
Amtsvormundin,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser,

gegen

R.________ und S.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 4. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a R.________ (geb. 1928) und S.________ (geb. 1930) sind in A.________ in
einer grossen 2 ? -Zimmerwohnung mit Balkon wohnhaft. Sie sind die
Adoptiveltern von Z.________ (geb. 1964). Diese war mit T.________ (geb.
1962) verheiratet und hat mit ihm die ehelichen Kinder L.________ (geb.
1988), M.________ (geb. 1989) und X.________ (geb. 1993). Sie fand auf der
Suche nach ihren leiblichen Eltern im Kanton Tessin unter anderen ihren
Halbbruder. Sie verliebte sich in diesen und verliess deswegen im Oktober
1999 ihre Familie und lebt seither mit ihm im Tessin zusammen. Um ihre Kinder
kümmert sie sich nicht mehr.

A.b Mit rechtskräftigem Ehescheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom
5. März 2001 wurde die Ehe von T.________ und Z.________ geschieden und die
elterliche Sorge für die drei Kinder dem Vater zugeteilt. Dieser lebt in
einem Einfamilienhaus in B.________ und ist als Logistikleiter einer Firma
beruflich stark beansprucht. Er verheiratete sich am 10. Juli 2002 mit
N.________.

Nach der Heirat kam es zu Konflikten zwischen den Kindern und deren
Stiefmutter. Diese duldet seither während ihrer Anwesenheit im Haus die
Kinder nur noch in deren Zimmern im Untergeschoss, nicht aber im Obergeschoss
mit dem dort befindlichen Elternschlaf- und Wohnzimmer, und kümmert sich auch
nicht mehr um die Betreuung und Erziehung der Kinder.

B.
B.aNach Anhörung des Kindes und des Kindsvaters wurde mit Beschluss der
Vormundschaftsbehörde Aarau vom 3. Juli 2006 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB
dem Vater die Obhut über das Kind X.________ für unbestimmte Zeit entzogen.
X.________ wurde bis zum erneuten Entscheid der Vormundschaftsbehörde
betreffend Platzierung in einer Pflegefamilie im Haushalt ihres Vaters
belassen. Sodann wurde für X.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, und als Beiständin wurde Y.________,
Amtsvormundin, eingesetzt, welche beauftragt wurde, einen geeigneten
Pflegeplatz für das Kind zu suchen. Dem Beschluss wurde gemäss Art. 314 Ziff.
2 ZGB und § 44 Abs. 1 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.b Das Kind X.________ lebt mit Einwilligung des Kindsvaters seit Beginn der
Sommerferien 2006 bei den Grosseltern mütterlicherseits (nachfolgend:
Beschwerdegegner), wobei es die 6. Klasse, eine Kleinklasse, im Schulhaus in
B.________ besucht. Nach Schulschluss hält sich X.________ im Elternhaus in
B.________ auf und verbringt dort auch die schulfreien Nachmittage bei den
Brüdern und dem Kindsvater.

B.c Mit undatiertem Schreiben, das am 10. Juli 2006 bei der
Vormundschaftsbehörde Aarau einging, ersuchten die Beschwerdegegner um
Fremdplatzierung des Kindes X.________ bei ihnen. Die Vormundschaftsbehörde
liess diesen Antrag durch die Beiständin überprüfen, die in ihrem Bericht vom
21. August 2006 eine Fremdplatzierung des Kindes X.________ bei den
Beschwerdegegnern "trotz all den positiven Eindrücken als "falsch"
bezeichnete. Mit Beschluss vom 11. September 2006 ordnete die
Vormundschaftsbehörde Aarau die Fremdplatzierung des Kindes in der
heilpädagogischen Pflegefamilie T.________ in C.________ per 15. September
2006 an (Ziff. 1).

Dagegen erhoben die Beschwerdegegner fristgemäss Beschwerde an das Bezirksamt
Aarau als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Das Bezirksamt erteilte mit
Verfügung vom 29. September 2006 der Beschwerde aufschiebende Wirkung, wies
mit Verfügung vom 29. November 2006 das Rechtsmittel ab und verfügte,
X.________ sei sobald wie möglich bei der Familie T.________ in C.________ zu
platzieren (Ziff. 1). Gestützt darauf ordnete die Vormundschaftsbehörde Aarau
mit Vollstreckungsbeschluss vom 4. Dezember 2006 an, der allein
sorgeberechtigte Vater, T.________, werde angewiesen, seine Tochter
X.________ bis spätestens Dienstag, 12. Dezember 2006, um 18 Uhr in die
heilpädagogische Pflegefamilie T.________ in C.________ zu bringen. Nach
unbenütztem Verstreichen dieser Frist werde die Beiständin Y.________
ermächtigt, die Zwangsvollstreckung wenn nötig unter Beizug der Polizei
durchzuführen.

B.d Die Beschwerdegegner und der Kindsvater vereitelten diese
Vollstreckungsanordnung, indem sie das Kind X.________ für die
Vollstreckungsorgane unauffindbar bei den Grosseltern väterlicherseits in
D.________ versteckten.

C.
Die Beschwerdegegner erhoben am 12. Dezember 2006 gegen die Verfügung des
Bezirksamts Aarau vom 29. November 2006 Beschwerde an die Kammer für
Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde.

Die Kammer für Vormundschaftswesen gewährte der Beschwerde mit
Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2006 aufschiebende Wirkung und führte
am 4. Januar 2007 eine Verhandlung mit Anhörung des Kindes X.________, der
Beschwerdegegner und der Beiständin durch. Mit Entscheid vom 4. Januar 2007
wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksamts
Aarau vom 29. November 2006 in Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufgehoben und
durch folgende Bestimmungen ersetzt: "In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Aarau vom 11.
September 2006 in Dispositiv-Ziffern 1 und 2 ersatzlos aufgehoben".

D.
X. ________, vertreten durch die Beiständin Y.________, hat gegen den
obergerichtlichen Entscheid Beschwerde nach Art. 72ff. BGG eingereicht. Sie
lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Obhutsentzug
der Vormundschaftsbehörde vom 3. Juli 2006 sei zu bestätigen und X.________
sei sofort in einer geeigneten Institution zu platzieren.

Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2007 wurde das Gesuch um Entzug der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandlos abgeschrieben, da der Beschwerde
nach Art. 72ff. BGG gegen Kindesschutzmassnahmen, die keine
Gestaltungsurteile im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG darstellten, keine
aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukomme. Das Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen wurde abgewiesen.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein letztinstanzlicher im
Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG steht
die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet der Aufsicht über die
Vormundschaftsbehörden sowie auf dem Gebiet des Kindesschutzes (Ziff. 7)
offen. Auf das Rechtsmittel ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.3 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Art. 72 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1
lit. b BGG).

Die Vormundschaftsbehörde Aarau ist im vorliegenden Fall nicht entscheidende,
sondern antragstellende Behörde und wäre daher selber zur Beschwerde
legitimiert (BGE 86 II 213 E. 3 S. 16; 112 II 16). Sie führt jedoch nicht in
eigenem Namen Beschwerde, sondern hat mit Beschluss vom 5. März 2007 der
Beiständin von X.________ eine Prozessvollmacht gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB
erteilt mit dem Zweck, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 4. Januar
2007 Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Darin wird weiter ausgeführt,
urteilsfähige Minderjährige könnten selbständig - oder durch den Vertreter
ihrer Wahl - handeln, um Rechte betreffend ihre Persönlichkeit wahrzunehmen
(BGE 120 Ia 369). X.________ sei jedoch nicht als urteilsfähig zu betrachten
und könne daher den Entscheid nicht selbständig anfechten, da sie in einem
Loyalitätskonflikt mit ihrem Vater und den Beschwerdegegnern stehe. Bei
höchstpersönlichen Rechten, die für das urteilsunfähige Mündel vom Vormund
geltend gemacht werden könnten, bedürfe dieser der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde (Thomas Geiser, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N.
20 zu Art. 421/422 ZGB, S. 2133f.). Die Beschwerdeführerin erachtet ihre
Legitimation als gegeben, denn sie habe am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen und habe ausserdem ein durch Art. 301, Art. 307 und Art. 310
Abs. 1 ZGB rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des
angefochtenen Entscheids.

Rechnet man die Bestimmung der Obhut zu den persönlichkeitsbezogenen Rechten
einer Person, so ist ein urteilsfähiger Unmündiger selber zur Geltendmachung
berechtigt (Margrit Bigler-Eggenberger, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N.
33 ff. zu Art. 19, S. 204 ff.) und kann - umgekehrt - nicht gegen seinen
Willen vertreten werden. Da die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene
Entscheid zu bestätigen sein wird, muss die Frage nicht weiter geprüft
werden, ob hier nicht eine unzulässige Vertretungsanmassung vorliegt.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.

2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE
115 Ia 11 E. 2b mit Hinweisen; 116 Ia 99 E. 3b; 118 Ia 17 E. 1c;127 I 54 E.
2b S. 56).

2.2 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, das rechtliche
Gehör des Vaters oder der Vormundschaftsbehörde sei verletzt worden, denn die
Beiständin vertritt diese beiden nicht, und diese haben nicht Beschwerde
geführt.

Die Beiständin war anlässlich der Verhandlung vom 4. Januar 2007 nicht
Prozessvertreterin von X.________, sondern hatte damals als Beiständin bloss
die Aufgabe, einen Pflegeplatz zu suchen (Beschluss vom 3. Juli 2006) und den
Entscheid, X.________ der Pflegefamilie T.________ zuzuführen, zu
vollstrecken (Entscheid vom 4. Dezember 2006). Die Prozessermächtigung
erfolgte erst am 5. März 2007. Sie kann sich daher nicht darüber beklagen,
anlässlich der Vorladung vom 22. Dezember 2006 und der Verhandlung vom 4.
Januar 2007 sei das rechtliche Gehör von X.________ verletzt worden. Wie sie
selber ausführt, hätte damals einzig der Vater von X.________ als
sorgeberechtigte Person die Interessen von X.________ im Verfahren
rechtswirksam wahrnehmen können. Dieser und X.________ selber haben sich aber
nicht beschwert, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beiständin
hatte zudem aus eigenem Recht keinen Anspruch, an der Verhandlung vom
4. Januar 2007 "sich ausführlich zur ganzen Situation" zu äussern.

3.
Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, vorerst müsse als Vorfrage im
Sinne von Art. 31 BGG diskutiert werden, ob der am 3. Juli 2006 verfügte
Obhutsentzug rechtlich unwirksam sei, wie das Obergericht in E. 2.2.2
festhalte. Es besteht kein Interesse an der Beantwortung dieses obiter dictum
der Vorinstanz, denn als Hauptfrage ist gemäss der Beschwerdeführerin zu
prüfen, ob die Fremdplatzierung von X.________ vom 11. September 2006 den
Anforderungen von Art. 301 Abs. 1 und Art. 307 Abs. 1 ZGB entspreche. Zudem
hat das Obergericht den Obhutsentzug aufgehoben (E. 5.1 nachfolgend).

4.
4.1 Das Bundesgericht hat seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts setzt voraus, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich
unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40).

4.2 In der Beschwerdeschrift muss (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingegangen werden
und ist im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S.
4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745
E. 3 S. 749),

5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der Hauptsache Folgendes erwogen: Der Kindsvater
habe zu Beginn der Sommerferien 2006 das Kind X.________ in die Obhut der
Beschwerdegegner gegeben, bei denen es seither in deren grossen 2
?-Zimmerwohnung in A.________ lebe, wobei es weiterhin die Schule in
B.________ besuche und im Elternhaus nach Schulschluss die Mahlzeiten
einnehme sowie die schulfreien Nachmittage mit seinen Brüdern verbringe. Es
habe sich für den Verbleib bei den Beschwerdegegnern ausgesprochen und zu
diesen eine gute Kind-Grosseltern-Beziehung, die erfahrungsgemäss eine gute,
tragfähige Grundlage für die Kindesbetreuung sei. Auf den Willen des nunmehr
bald 14-jährigen Mädchens sei soweit möglich Rücksicht zu nehmen, wobei eine
davon abweichende Entscheidung nur im Falle einer Kindesgefährdung zu treffen
sei, die hier bei Betreuung des Kindes durch die Beschwerdegegner auch nach
dem Bericht der Beiständin vom 21. August 2006 nicht anzunehmen sei. Es stehe
nichts entgegen, auch wenn gemäss dem Bericht die Wohnverhältnisse bei den
Beschwerdegegnern mangels eines eigenen Zimmers für X.________ nicht ideal
seien, das Kind bei den Beschwerdegegnern zu belassen, zumal diese für
Abhilfe besorgt seien und ihm Platz für einen Computer und eigenen Fernseher
zur Verfügung gestellt hätten.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde
Aarau vom 11. September 2006 angeordnete Kindesschutzmassnahme des
Obhutsentzugs (Art. 310 Abs. 1 ZGB) als weniger einschneidende
Kindesschutzmassnahme mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des
Kindsvaters für das Kind X.________ unter den vorliegenden Umständen nicht
gerechtfertigt sei. Sie sei daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die
im vorangegangenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde Aarau vom 3. Juli 2006
angeordnete, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Kindesschutzmassnahme
der Beistandschaft genüge, in deren Rahmen die Beiständin nötigenfalls auf
die Kindeserziehung einwirken, an den Kindsvater gelangen und das
Erforderliche veranlassen könne.

5.2
5.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Verstecken von X.________, um die
Fremdplatzierung zu verhindern oder zu verzögern, rechtswidrig war. Dies
allein rechtfertigt indessen keinen Obhutsentzug, wenn dieser nicht im
wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt.

5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sodann im Einzelnen das Folgende ein:
5.2.2.1Sie ist der Ansicht, die Beschwerdegegner seien im Alter von bald 77
bzw. bald 79 Jahren für die Betreuung von X.________ nicht geeignet.

Als 2002/2003 Schwierigkeiten auftraten, schuf der sorge- und
obhutsberechtigte Vater Abhilfe, indem er vermehrt die Grosseltern
mütterlicherseits einspannte. Zudem stehen weitere Verwandte - vor allem die
Paten und Grosseltern väterlicherseits - zur Verfügung, welche bereit und in
der Lage sind, zu helfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
Grosseltern handelten aus egoistischen Motiven, da sie keine eigene Tochter
hätten, stellt bloss appellatorische Kritik dar, deren sachverhaltliche
Grundlage im angefochtenen Entscheid fehlt und die daher nicht gehört werden
kann (E. 4.1 hiervor). Das Gleiche gilt auch für den Einwand, der Vater des
Kindes habe sich geweigert, sich einer Familientherapie zu unterziehen. Es
deutet nichts darauf hin, dass der Vater nicht reagieren würde, wenn z.B.
wegen des Alters der Grosseltern oder aus anderen Gründen sich Änderungen
aufdrängten. Auch die Beiständin, deren Funktion nicht in Frage gestellt
wird, kann Änderungen vorschlagen, wenn solche nötig sind. Die in diesem
Zusammenhang erhobene Rüge, das Kantonsgericht habe übersehen, dass im Falle,
wo den Eltern die Obhut entzogen werde, diese der Vormundschaftsbehörde und
gestützt auf BGE 128 III 9 schon gar nicht den Pflegeeltern zustehe, geht
fehl. Denn das Obergericht hat - wie ausgeführt (E. 5.1 hiervor) - die
Aufhebung des Rechts des Vaters zur Bestimmung des Aufenthalts von X.________
rückgängig gemacht.

5.2.3 Sodann ist die Beschwerdeführerin der Meinung, sie sei bei der
Befragung überfordert und damit nicht urteilsfähig gewesen. Von vornherein
unzulässig ist die behauptete Überforderung, denn im angefochtenen Entscheid
wird eine solche nicht festgestellt (E. 4.1 hiervor). Darüber hinaus hat das
Obergericht die Urteilsfähigkeit bei einem 13-jährigen und im Gutachten als
"körperlich, geistig und seelisch gesund bezeichneten" Kind nicht in Zweifel
ziehen müssen (vgl. dazu: BGE 131 III 553 ff.). Die Anhörung von X.________,
die nur ein Element der Entscheidfindung darstellt und gemäss Art. 314 Abs. 2
ZGB vorgeschrieben ist, stellt somit keine Bundesrechtsverletzung dar.

5.2.4 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht sei vom
Gutachten des KJPD vom 20. April 2006 abgewichen und habe dabei das
Willkürverbot (Art. 9 BV) missachtet. Vorab ist dabei zu erwähnen, dass im
Bereich des Kindesschutzes, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt,
die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen Beweise erheben kann; massgebend
ist in erster Linie das Wohl des Kindes (BGE 122 I 53 E. 4a S. 55; vgl. auch
128 III 411 E. 3.2.1 S.413 und 131 III 553 E.1.1). Die Vorinstanz hat
anlässlich der Verhandlung vom 4. Januar 2007 durch die Anhörung der
Grosseltern und des Kindes sich die Erkenntnisse zur Beurteilung der
Obhutsfrage und zur Unterbringung von X.________ verschaffen können. Die Rüge
geht daher fehl.

Das Obergericht hat zudem erwogen, es liege hier ein Fall vor, in welchem der
allein sorgeberechtigte Kindsvater in seiner Doppelbelastung durch Beruf und
Kinderbetreuung in seiner Abwesenheit X.________ durch dessen Grosseltern
habe betreuen lassen, welche dem Kind wohlgesinnt seien. Dabei sei die offene
Ablehnung der Stiefmutter gegenüber den Kindern und das dadurch begründete
Defizit einer Mutter-Kind-Beziehung bei X.________ durch dessen gute,
herzliche Beziehung zur Grossmutter und die geregelte Kindesbetreuung
ausgeglichen worden. Es sei nicht einsichtig, worin und weshalb in diesem
Fall bei dem als körperlich, geistig und seelisch gesund bezeichneten Kind
X.________ eine "massive Gefährdung" vorliegen solle, die nicht anders als
durch dessen Fremdplatzierung in einer heilpädagogischen Pflegefamilie
abgewendet werden könne. Indem das Obergericht diesen im Gutachten
enthaltenen Widerspruch als Anlass für eigene Abklärungen angesehen hat, die
schliesslich zu einer anderen Beurteilung der Gefährdung des Kindes geführt
haben, hat es kein Bundesrecht verletzt. Zu einer abstrakten Gefährdung hat
die Vorinstanz keine Tatsachen festgestellt. Das Obergericht ist im Gegenteil
zur Auffassung gelangt, da sich seit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde
vom 22. September 2003 keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse für eine neue
Kindesgefährdung ergeben hätten, sei diese Behörde zu Unrecht tätig geworden.
Inwiefern dieser Schluss bundesrechtswidrig sein soll, wird von der
Beschwerdeführerin nicht einlässlich begründet. Darauf kann demnach nicht
eingetreten werden (E. 4.2 hiervor).

5.2.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, auch wenn die
Beschwerdegegner im jetzigen Zeitpunkt in der Lage wären, ein Pflegekind
aufzunehmen, könne niemand sagen, ob das in zwei bis drei Jahren immer noch
der Fall sein werde und sich X.________ mit dem Lebenstil und der dann in
hohem Alter stehenden Beschwerdegegner noch identifizieren könne.

Jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem
gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden
Umstände voraus (BGE 120 II 384 E. 4d S. 386). Der Blick in die Zukunft ist
vom Obergericht positiv beurteilt worden. Wie die Umstände in zwei bis drei
Jahren sein werden, weiss niemand, so dass beim Scheitern der angestrebten
Unterbringung dannzumal nach einer anderen Lösung gesucht werden müsste.

5.3 Die Vorinstanz hat anders entschieden, und in der Unsicherheit jeder
Zukunftsprognose liegt auch ein Grund dafür, dass der rechtsanwendenden
Behörde bei der Wahl der geeigneten Massnahme ein gewisses Ermessen zusteht
(vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N. 26 zu Art. 307
ZGB, S. 1610). In dieses greift das Bundesgericht bloss mit Zurückhaltung ein
(BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15).

Nach dem Ausgeführten hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es
wegen des Abwendens der Kindsmutter von der Familie und der fehlenden Wärme
seitens der Stiefmutter, welche beiden Elemente offenbar hinter der
aufgestellten positiven Erscheinung zu einer unterschwelligen Bedrücktheit
bei X.________ geführt haben, befunden hat, dieser Mangel könne besser durch
die Beanspruchung des bestehenden Familiennetzes, das X.________ wohl gesinnt
ist und wo sie sich aufgehoben fühlt, als durch eine neue Drittfamilie
aufgefangen werden.

6.
Als Letztes rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 5 und 8
PAVO, denn die Wohnverhältnisse bei den Beschwerdegegnern erlaubten die
Aufnahme eines Pflegekindes nicht.

Darauf kann nicht eingetreten werden. Das Obergericht hat die
Beschwerdegegner angewiesen, für die Betreuung des Kindes auf unbestimmte
Zeit bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde A.________ (Art. 2 Abs. 1 Bst.
b PAVO) um eine Pflegekinderbewilligung nachzusuchen; und damit hat sich das
Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu befassen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden, ist ihnen
keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: