Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.91/2007
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5A_91/2007/zga

Verfügung vom 8. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, Gemeinde Weiningen und Römisch Katholische Kirchgemeinde
Weiningen, vertreten durch Gemeindesteueramt, Badenerstrasse 15,
8104 Weiningen,
Y.________,
Betreibungsamt Weiningen, 8104 Weiningen,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den
Beschluss vom 22. Februar 2007 des Obergerichts
des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Februar
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (zufolge Nichtabholens bei der Post als am 11.
April 2007 zugestellt geltender Art. 44 Abs. 2 BGG) Nachfristansetzung gemäss
Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei
Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 20. März 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 23. April 2007 dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die (einerseits verspätete und anderseits den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht
genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem
Betreibungsamt Weiningen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: