Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.90/2007
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{T 0/2}
5A_90/2007/bnm

Verfügung vom 19. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ AG in Liq.,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Schwyz,
(2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Fortsetzungsbegehren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Februar 2007 des
erwähnten Präsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Februar
2007 des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz, der auf eine missbräuchliche
SchK-Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden
Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die (durch das
Betreibungsamt B.________ erfolgte) Zurückweisung eines von der
Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin gestellten
Fortsetzungsbegehrens nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erwog, das
Kantonsgericht habe (auch mit Wirkung für die Betreibungsbehörden) die von
der Beschwerdeführerin (zwecks Fortsetzung von Betreibungen) angerufenen
"Entscheide" des sog. Schiedsgerichts A.________ (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 4P.57/2005) für unbeachtlich erklärt, auf die (einen
offenbaren Rechtsmissbrauch darstellende) Beschwerde sei im Verfahren nach §
29 GO/SZ nicht einzutreten, zumal die untere Aufsichtsbehörde auch zu Recht
die Schiedsfähigkeit der Beseitigung von Rechtsvorschlägen verneint habe
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.95/2005 E. 4.3),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum
vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die Entscheide
des Betreibungsamtes B.________ und der unteren Aufsichtsbehörde anficht und
deren Aufhebung beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232)
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingeht und
erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen
aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 23. Februar 2007 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der
Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: