Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.89/2007
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5A_89/2007 /bnm

Verfügung vom 8. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein,

gegen

Y.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Herren Rechtsanwälte Michael Kramer und Roger Morf,
Pestalozzi Lachenal Patry, Rechtsanwälte,

Arresteinsprache,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. März 2007 gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 3. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 19. März 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 20. April 2007 dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Vorschuss von Fr. 100'000.-- in Anbetracht der Arrestforderung von
Fr. 431 Mio. angemessen ist, zumal für die Streitwertbestimmung nicht auf den
nicht ausgewiesenen Wert der verarrestierten Werte abgestellt werden kann,

dass die nachträglich eingereichte, von einem Anwalt verfasste Eingabe vom
20. April 2007 nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betrachtet
werden kann,
dass die Gerichtsgebühr mit Rücksicht auf die Uneinbringlichkeit einer
höheren Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- beschränkt wird,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: