Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.88/2007
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{T 0/2}
5A_88/2007/bnm

Verfügung vom 19. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen).

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Februar 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. Februar 2007
des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung
des begründeten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1,
Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil des
Obergerichts am 12. Februar 2007 in Empfang genommen hat,
dass die Beschwerde indessen erst am Donnerstag, den 15. März 2007 (16.16
Uhr) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14. März 2007 der Post
übergeben worden ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG der
Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Der Präsident:                                             Der
Gerichtsschreiber: