Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.86/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_86/2007 /blb

Urteil vom 3. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Bank X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Konkurseröffnung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007 (AA060122/U/Ia).

Sachverhalt:

A.
A.a Am 4. Februar 2005 beantragte die Bank X.________ in der Betreibung
Nr. xxxx des Betreibungsamtes Zürich 4 beim Konkursrichteramt des Bezirkes
Zürich, über die Y.________ AG mit Sitz in Zürich den Konkurs zu eröffnen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten. Die Parteien wurden
am 15. Februar 2005 zur Sitzung auf den 12. April 2005 vorgeladen. Am Vortag
beglich die Schuldnerin beim Betreibungsamt Zürich 4 die in der
Konkursandrohung vom 17. August 2004 aufgeführten Beträge zuzüglich
Inkassokosten. Zudem zahlte sie dem Bezirksgericht die Spruchgebühr von
Fr. 200.--. Ein Vertreter der Bank X.________ erschien am 12. April 2005 zur
anberaumten Sitzung, worauf er über die inzwischen erfolgte Zahlung in
Kenntnis gesetzt wurde. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der
Konkursrichter des Bezirkes Zürich das Konkursbegehren ab.

A.b Die Bank X.________ erhob gegen die das Konkursbegehren abweisende
Verfügung Rekurs, welchen das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss
vom 15. Juni 2005 abwies. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die
von der Gläubigerin dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 14. November
2005 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Es kam zum Schluss, dass die
Erstinstanz das rechtliche Gehör der Gläubigerin verletzt habe, als sie über
das Konkursbegehren entschieden hatte. Sie hätte dieser zuvor die Gelegenheit
geben müssen, sich zur Behauptung der Schuldnerin zu äussern, die Schuld,
Zinsen und sämtliche Kosten bezahlt zu haben, und einen Antrag zu den Kosten-
und Entschädigungsfolgen des Konkurseröffnungsverfahrens zu stellen.
Daraufhin hob das Obergericht die Verfügung vom 12. April 2005 über das
Konkursbegehren mit Beschluss vom 27. Februar 2006 auf und wies die Sache zur
Durchführung einer Konkursverhandlung und neuer Entscheidung an die
Erstinstanz zurück.

A.c An der erneuten Konkursverhandlung vom 22. März 2006 machte die Bank
X.________ geltend, am 12. April 2005 seien Kosten von insgesamt Fr. 3'350.--
ungedeckt geblieben, nämlich Fr. 500.-- Rechtsöffnungskosten, Fr. 250.--
Parteientschädigung aus dem Rechtsöffnungsverfahren, Fr. 300.-- für das
Konkurseröffnungsgesuch, Fr. 500.-- Reisespesen für die Verhandlung sowie
Fr. 1'800.-- Kostenvorschuss an das Konkursgericht. Letzterer sei ihr später
zurückerstattet worden, womit sich die Schuld auf Fr. 1'550.-- belaufe. Im
Hinblick auf die Sitzung vom 22. März 2006 seien ihr wiederum Kosten
entstanden, die sich aus Fr. 1'800.-- Kostenvorschuss, Fr. 500.-- Reisekosten
und Fr. 300.-- für die Teilnahme an der Verhandlung zusammensetzten (total
Fr. 2'600.--). Damit beliefen sich ihre Aufwendungen auf insgesamt
Fr. 4'150.--. Mit Verfügung vom 22. März 2006 wies der Konkursrichter das
Konkursbegehren erneut ab, auferlegte der Schuldnerin die Spruchgebühr von
Fr. 200.-- und stellte fest, dass diese bezahlt sei. Den Kostenvorschuss von
Fr. 1'800.-- erstattete er der Gläubigerin zurück. Eine Parteientschädigung
wurde der Gläubigerin nicht zugesprochen.

B.
Das Obergericht wies den erneuten Rekurs der Bank X.________ am 3. Juli 2006
wiederum ab und bestätigte die konkursrichterliche Verfügung vom 22. März
2006. Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Februar 2007 wies das
Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde der Bank X.________ ab, soweit
es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. März 2007 beantragt die Bank X.________
dem Bundesgericht, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und in der
Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Zürich 4 den Konkurs über die
Y.________ AG zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
Ansetzung einer neuen Konkursverhandlung zurückzuweisen.
Die Y.________ AG hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen.
Das Kassationsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Zirkulationsbeschluss ist nach Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Konkurserkenntnis ist ein Entscheid in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72
Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde gegen Entscheide des Konkursrichters ist
an keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Der Entscheid des
Konkursgerichts gemäss Art. 171 und Art. 172 SchKG beendet ein Verfahren, das
durch das Konkursbegehren des Gläubigers nach Art. 166 Abs. 1 SchKG eröffnet
worden ist. Er ist damit in einem eigenen Verfahren ergangen, womit er einen
Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt. Hingegen kommt er keiner
einstweiligen Verfügung gleich, über die in einem späteren Hauptverfahren
entschieden wird (Botschaft zum BBG, Ziff. 4.1.4.2, BBl 2001 S. 4336). Daraus
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Beschwerdegründe
vorbringen kann und das Bundesgericht in seiner Prüfungsbefugnis nicht auf
die verfassungsmässigen Rechte beschränkt ist (Art. 95 ff. BGG).

1.3 Das Kassationsgericht als kantonale Vorinstanz hat die dem Bundesgericht
vorgetragene Rechtsfrage nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der
Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH
geprüft. Dies kann keinen einschränkenden Einfluss auf die Kognition im
vorliegenden Verfahren haben. Gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG muss die
unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts die Rügen nach Art. 95-98 BGG
prüfen können, was unter anderem bedeutet, dass das Bundesrecht frei
überprüfbar sein muss. Vorbehalten bleiben kantonale Rechtsmittel im Sinne
von Art. 100 Abs. 6 BGG, wonach die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung
bei der zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz beginnt, wenn der Entscheid
eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen
nach Art. 95-98 BGG zulässt, angefochten worden ist. Dass der Beschluss des
Obergerichts im Jahre 2006, vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist, steht
seiner Anfechtbarkeit nicht entgegen. Wenn nach Art. 132 Abs. 1 BGG auf ein
Verfahren das neue Recht massgebend ist, weil der angefochtene Entscheid nach
dem 1. Januar 2007 ergangen ist (E. 1.1), so kommt das BGG als Ganzes -
einschliesslich Art. 100 Abs. 6 BGG - zur Anwendung. Der Entscheid des
Obergerichts ist daher mitanfechtbar und die dem Bundesgericht vorgetragenen
Fragen des Bundesrechts, welche das Kassationsgericht nur unter dem
beschränkten Gesichtspunkt (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) geprüft hat, sind frei
überprüfbar. Vorliegend gilt das obergerichtliche Urteil als mitangefochten,
zumal die Beschwerdeführerin die Eröffnung des Konkurses verlangt, was
bezüglich der Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts (Art. 172 Ziff. 3
SchKG) die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides voraussetzt.

1.4 Was die Rechtsfrage der Anfechtbarkeit des vor Inkrafttreten des BGG
ergangenen Entscheides des oberen kantonalen Gerichts (Art. 100 Abs. 6 BGG)
betrifft, so hat die erkennende Abteilung die Zustimmung der I.
zivilrechtlichen Abteilung und der Strafrechtlichen Abteilung eingeholt
(Art. 23 Abs. 2 BGG).

2.
Nach Art. 172 Abs. 3 SchKG weist das Gericht ein Konkursbegehren unter
anderem dann ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld,
Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Ist dies erst nach Erlass des
erstinstanzlichen Entscheides erfolgt, kann der Schuldner die
konkurshindernde Tatsache noch im kantonalen Rechtsmittelverfahren vorbringen
(Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).

2.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Umschreibung der Kosten,
welche der Schuldner dem Gläubiger zur Abwendung des Konkurses zu erstatten
hat. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass ihr gestützt auf
Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (SR 281.35; GebV SchKG) eine angemessene Entschädigung für die
Abfassung des Konkursbegehrens, die zweimalige Reise von Glarus nach Zürich
an die Sitzung des Konkursgerichts sowie das damit verbundene Zeitversäumnis
zustehe. Ihre Aufwendungen müssten in gleicher Weise gedeckt werden wie die
vom Gericht für die Behandlung des Konkursbegehrens nach Art. 52 GebV SchKG
verlangte Spruchgebühr.

2.2 Das Kassationsgericht räumte zwar ein, dass der Gläubiger von sämtlichen
Kosten des Betreibungsverfahrens zu entlasten sei, damit der Konkurs über den
Schuldner nicht eröffnet werde. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck von
Art. 68 und Art. 172 Ziff. 3 SchKG. Indessen sprächen auch Gründe dagegen,
die Parteientschädigung im Konkurseröffnungsverfahren zu den genannten Kosten
zu rechnen. In der einschlägigen Literatur werde diese Frage nicht explizit
beantwortet. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung sei nicht bekannt. Selbst
wenn das Kassationsgericht eine andere Lösung vorzöge, könne der Vorinstanz
zumindest keine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281
Ziff. 3 ZPO/ZH vorgeworfen werden.

2.3 Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Sie
sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können jedoch von den Zahlungen des
Schuldners vorab erhoben werden. Zu den Betreibungskosten gehören nicht nur
die von den Vollstreckungsorganen in Anwendung der GebV SchKG verlangten
Gebühren und Auslagen. Auch die Gerichtskosten der rein
betreibungsrechtlichen Summarsachen nach Art. 25 Ziff. 2 SchKG wie diejenigen
des Konkursrichters fallen darunter. Die Parteikosten werden ebenfalls zu den
Betreibungskosten geschlagen, soweit sie in einem solchen Verfahren
zugesprochen werden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 13 Rzn. 2 und 11; Emmel, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 zu Art. 68 SchKG). Sie
können überdies nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (Ruedin,
Commentaire romand, Poursuite et faillite, N. 28 zu Art. 68 SchKG). Die
Abweisung des Konkursbegehrens infolge Tilgung (Art. 172 Ziff. 3 SchKG) setzt
unter anderem die Regelung der Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG
voraus. Da die Parteikosten - wie eben erwähnt - als Betreibungskosten
behandelt werden, sind auch diese zu begleichen, wenn der Konkurs abgewendet
werden soll. Zwar führt die Lehre in diesem Zusammenhang zuweilen nur die
Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens an (Jaeger, Das Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 1911, N. 7 zu Art. 172 SchKG; Giroud,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 11 zu
Art. 172 SchKG; Cometta, Commentaire romand, Poursuite et faillite, N. 6 zu
Art. 172 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite
pour dettes et la faillite, N. 25 zu Art. 172 SchKG; Baumann, Die
Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Diss. Zürich 1979, S. 110). Diese werden jedoch als Kosten eines
Summarverfahrens nach Art. 25 Ziff. 2 SchKG von denjenigen des ordentlichen
Verfahrens abgegrenzt, welche nicht unter Art. 172 Ziff. 3 SchKG fallen (so
ausdrücklich Cometta, a.a.O.). Diese Sichtweise entspricht der
bundesgerichtlichen Praxis, wonach Betreibungskosten im Sinne von Art. 68
SchKG Kosten aus betreibungsrechtlichen Summarverfahren, nicht aber aus rein
materiellrechtlichen Verfahren umfassen (BGE 119 III 63 E. 4b/aa S. 67).
Daraus ergibt sich, dass die meist beispielhafte Aufzählung der Kosten in der
Lehre nicht nur die Parteientschädigung aus dem Rechtsöffnungsverfahren,
sondern auch diejenige aus dem Konkursverfahren einschliesst. In beiden
Fällen gelangt das summarische Verfahren nach Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG
zur Anwendung, womit kein sachlicher Grund besteht, die Parteientschädigung
unterschiedlich zu behandeln.

2.4 Kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist im Übrigen
aus dem Umstand abzuleiten, dass der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, weil sein Gesuch um Rechtsöffnung
gutgeheissen wurde und er obsiegt hat, währenddem im Fall von Art. 172
Ziff. 3 SchKG sein Konkursbegehren abgewiesen wird. Die Tilgung der Schuld -
wie hier - kurz vor der Konkursverhandlung zur Abwendung der Konkurseröffnung
ist nicht als Unterliegen des Gläubigers, sondern des Schuldners zu werten,
zumal dieser zur Tilgung der Schuld die Gerichtsgebühr decken muss.

2.5 Dagegen vermögen die vornehmlich praktisch motivierten Argumente des
Kassationsgerichtes nicht anzukommen. Zwar trifft es zu, dass die
Parteientschädigung vom Konkursrichter (wie im Übrigen auch vom
Rechtsöffnungsrichter) nach den Kriterien von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG
festzusetzen ist. Dies gilt in gleicher Weise für die Gerichtsgebühr im
Rahmen von Art. 52 GebV SchKG. Gerade der vorliegende Fall zeigt aber, dass
dies zu keinen nennenswerten Problemen führt. Der Konkursrichter setzte die
Gerichtsgebühr - wohl auf Anfrage des Schuldners - am Vortag der Verhandlung
vom 12. April 2005 auf Fr. 200.-- fest und zog diese direkt beim Schuldner
ein. In gleicher Weise hätte er auch die Aufwendung für das Konkursbegehren
ermessensweise festlegen und dem Schuldner zwecks umgehender Regelung bekannt
geben können. Durch eine sofortige Benachrichtigung der Gläubigerin über die
Tilgung wäre diese wohl nicht an die Konkursverhandlung gekommen und wären
dieser keine Reisespesen und Zeitversäumnisse erwachsen. Auf jeden Fall hätte
der Konkursrichter an der Sitzung vom 22. März 2006 nicht nur über die
Gerichtskosten, sondern zugleich über die noch offenen Parteikosten einen
Entscheid fällen können. Dass die Parteikosten noch einer Regelung bedürfen,
war auch der Schuldnerin bekannt, erkundigte sie sich doch vor der Sitzung
vom 22. März 2006 nach der diesbezüglichen Höhe bei der Gläubigerin und
erhielt entsprechende Auskunft.

2.6 Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz Art. 172 Ziff. 3 SchKG, indem
sie das Konkursbegehren der Gläubigerin abwies, bevor deren
Parteientschädigung für das Konkursverfahren von der Schuldnerin getilgt
worden war. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an
das Konkursrichteramt des Bezirkes Zürich zwecks Festlegung der im
Konkursverfahren aufgelaufenen Parteikosten der Beschwerdeführerin
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Dieses wird die
Beschwerdegegnerin anhören und bei Nichtleistung der Parteientschädigung den
Konkurs über sie eröffnen müssen.

3.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdegegnerin die Kosten des vorliegenden
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie schuldet der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung, da diese nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, der Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts vom 2. Februar 2007 und der Beschluss des Obergerichts
(II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 3. Juli 2006 werden aufgehoben und
die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Konkursgericht
des Bezirks Zürich zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich,
dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Konkursrichter am Bezirksgericht
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: