Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.83/2007
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{T 0/2}
5A_83/2007 /blb

Urteil vom 16. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 22. Februar 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 22. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das
einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 12. Februar 2007 ... in
Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik K.________
abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Einweisungsfrist am 25.
März 2007 ablaufe,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende,
bereits mehrmals (...) hospitalisierte Beschwerdeführerin könne im heutigen
Zeitpunkt nicht entlassen werden, weil ausserhalb der Klinik eine erneute ...
mit akuter Selbstgefährdung drohen würde und die soziale Situation der
Beschwerdeführerin noch nicht geordnet sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich
unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht zwar die vom Obergericht festgestellte Selbstgefährdung
pauschal bestreitet, damit jedoch keine den erwähnten
Begründungsanforderungen entsprechende Rüge erhebt,
dass daher das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den Schwächezustand der Beschwerdeführerin, ihre
Betreuungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die
Klinik K.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen eines
Schwächezustandes in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin
zurückgehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht
anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des psychischen Zustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Betreuung gewährleistet werden kann, bis die
Selbstgefährdung behoben und die soziale Situation der Beschwerdeführerin
ausserhalb der Klinik geregelt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: