Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.81/2007
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5A_81/2007 /bnm

Urteil vom 25. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Jezler,
Müsegg 2, 8180 Bülach,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568,
8201 Schaffhausen.

Pfändung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,
vom 23. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a In der von Y.________ gegen X.________ angehobenen Betreibung Nr. 1 für
einen Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 32'018.55 nahm das Betreibungsamt
A.________ am 18. August 2006 eine Einkommenspfändung vor und setzte dabei
die pfändbare Quote auf Fr. 1'030.-- fest. Dagegen erhob der Schuldner
Beschwerde beim Obergericht und machte geltend, kein pfändbares Einkommen zu
erzielen.

A.b Aufgrund der am 8. November 2006 von X.________ eingereichten Buchhaltung
nahm das Betreibungsamt gleichentags eine Revision der Einkommenspfändung vor
und setzte die pfändbare Quote neu auf Fr. 1'867.-- fest. Auch dagegen
gelangte der Schuldner an das Obergericht und brachte vor, über kein
pfändbares Einkommen zu verfügen.

A.c Das Obergericht hiess am 23. Februar 2007 beide Beschwerden teilweise gut
und setzte das Existenzminimum des Schuldners neu fest.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. März 2007 beantragt X.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Bundesgericht die Aufhebung des
obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid. Y.________
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne
gut, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, während der Dauer des
Verfahrens keine Verteilung der gepfändeten Beträge vorzunehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der
Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG in
Verbindung mit Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss
Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, zumal diese
Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in
Frage gestellt werden können. Sie sind unabhängig von einer gesetzlichen
Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Auf die fristgerecht
erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten (Art. 100 Abs. 2 lit.
a BGG; Urteil 5A_16/2007 vom 11. April 2007, zur Publikation bestimmt, E.
1.2).

1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95
BGG). Tatbeständliche Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Auf die Vorbringen der beiden Parteien ist nur soweit einzutreten, als sie
den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat
nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter
Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der
Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung seines rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, da er sich zu den Vernehmlassungen des
Betreibungsamtes vom 1. November 2006 und vom 15. Dezember 2006 nicht habe
äussern können, obwohl sie in verschiedener Hinsicht zu seinem Nachteil
darauf abgestellt habe. Er nimmt in diesem Zusammenhang zu den strittigen
Punkten Stellung, nämlich zur Berechnung seines Einkommens und der
Berücksichtigung von Unterstützungsbeiträgen in seinem Existenzminimum. Dazu
reicht er verschiedene Unterlagen ein.

2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes,
anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines ihn
belastenden Entscheides zur Sache zu äussern (BGE 127 I 54 E. 2b). Dazu
gehört auch das Recht, zu einer Vernehmlassung der Verfahrensbeteiligten
Stellung zu beziehen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot hat das
Bundesgericht seine diesbezügliche zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelte Praxis
indes jüngst präzisiert. Demnach hat der Beschwerdeführer nach Erhalt einer
Vernehmlassung unverzüglich zu reagieren, indem er sein Replikrecht beantragt
bzw. eine allfällige Antwort von sich aus einreicht (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S.
47; BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105).

2.2 Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
beiden Vernehmlassungen des Betreibungsamtes am 19. Dezember 2006 zu. Eine
Frist zur Stellungnahme wurde ihm nicht angesetzt. In der Folge ersuchte er
weder um die Ansetzung einer Frist zur Replik, noch antwortete er von sich
aus auf die Vorbringen des Betreibungsamtes. Der angefochtene Entscheid
erging am 23. Februar 2007. In den gut zwei Monaten ab Erhalt der
Vernehmlassungen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten
gewesen, in der einen oder andern Weise zu reagieren. Indem er dies nicht
getan hat, erweist sich sein Replikrecht als verwirkt. Der Vorinstanz kann
keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden in dem Sinne, dass der
Beschwerdeführer sich im Anschluss an die Vernehmlassung des Betreibungsamtes
zu den strittigen Unterstützungsbeiträgen an die Angehörigen seiner Ehefrau
in B.________ und zur Berechnung seines Einkommens nicht habe äussern können.
Dass allfällige Unterlagen hinsichtlich der Unterstützungsbeiträge im
kantonalen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, hat er nach dem
Gesagten ebenfalls seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Der angefochtene
Entscheid bildet damit nicht den Anlass für neue Vorbringen und Beweise (Art.
99 Abs. 1 BGG). Auch aus dieser Sicht besteht keine Möglichkeit, Versäumtes
vor Bundesgericht nachzuholen.

3.
Soweit der Beschwerdeführer überdies rügt, die Vorinstanz habe nicht
begründet, weshalb sie nicht auf den von ihm eingereichten Zwischenabschluss
abgestellt habe, ist er auf den angefochtenen Entscheid hinzuweisen. Daselbst
finden sich einlässliche Darlegungen zum betrieblich notwendigen Aufwand und
zur Abgrenzung von geschäftlich nicht begründeten Auslagen. Von einer
Verletzung der Begründungspflicht kann daher keine Rede sein (BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236).

4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand angemessene
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: