Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.7/2007
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{T 0/2}
5A_7/2007/bnm

Verfügung vom 19. Februar 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt B.________,
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Pfändung von im Gewahrsam Dritter befindlichen Vermögenswerten.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Januar 2007 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Januar
2007 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die
eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG des Beschwerdeführers gegen die Pfändung
seines Restanspruchs auf 27,7 Arbeitslosentaggelder und seines
Liquidationsanteils an der Liegenschaft seiner Ehefrau (Parzelle Nr. ... GB
B.________) abgewiesen und die Freigabe der (während des Beschwerdeverfahrens
auf einem separaten Konto verbuchten) gepfändeten Beträge zu Gunsten der
Pfändungsgruppe angeordnet hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Pfändung des Restanspruchs des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder sei ebenso wenig zu beanstanden
wie die (auf Antrag des Gläubigers nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG erfolgte)
Pfändung seines Liquidationsanteils an der erwähnten Liegenschaft der Frau,
da der Gläubiger glaubhaft gemacht habe, dass die Liegenschaft, die auf Grund
eines Ehevertrags vom 23. August 2005 vom Gesamteigentum des
Beschwerdeführers und seiner Frau in deren Alleineigentum übertragen worden
sei, kraft ehelichen Güterrechts (Art. 193 Abs. 1 ZGB) für die Schulden des
Beschwerdeführers weiterhafte, erst im (vom Gläubiger anzuhebenden)
Widerspruchsverfahren werde dann abzuklären sein, ob die
materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art. 193 ZGB für diese
Weiterhaftung vorlägen,
dass die zahlreichen vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht eingereichten
Beschwerdebeilagen, bei denen weder ersichtlich noch dargetan ist, ob sie
bereits im kantonalen Verfahren eingereicht worden sind, zum vornherein
unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232)
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine den erwähnten Anforderungen entsprechenden Rügen gegen
den Entscheid der Aufsichtsbehörde erhebt, was insbesondere für die von ihr
bestätigte Pfändung des Restanspruchs auf Arbeitslosentaggelder gilt,
dass zwar der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Pfändung seines
Liquidationsanteils an der Liegenschaft seiner Frau behauptet, nur für die
ihm selbst gehörenden Vermögenswerte gepfändet werden  dürfen,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die einlässlichen, durch den klaren
Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG gedeckten Erwägungen der
Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 9. Januar 2007 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer vielmehr selbst zugibt, dass die Liegenschaft im
Rahmen der ehevertraglichen Gütertrennung rückwirkend per 1. Januar 2005 auf
die Ehefrau übertragen worden sei,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde
Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und dem Betreibungsamt
B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: