Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.79/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_79/2007/bnm

Urteil vom 15. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

1.U.________,
2.V.________,
3.W.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,

Aberkennungsprozess; Inhaberschuldbrief,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 5. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil vom 6. August 2004 gewährte die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen U.________, V.________ und W.________ in der am 4. Februar 2004
gegen X.________ angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... des
Betreibungsamtes A.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag
von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5.25 % seit 7. Februar 1999 und die
Zahlungsbefehlskosten sowie für das Pfandrecht. Der von X.________ dagegen
erhobene Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 22. Dezember
2004 einzig hinsichtlich der Zinsen gutgeheissen und deren Fälligkeit nunmehr
auf den 31. Dezember 2001 festgesetzt.

A.b X.________ erhob am 24. Januar 2005 Aberkennungsklage gegen U.________,
V.________ und W.________. Das Amtsgericht Olten-Gösgen wies die Klage am 17.
Januar 2006 ab. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Obergericht des Kantons
Solothurn am 5. Februar 2007. Es kam zum Schluss, dass X.________ aufgrund
ihres U.________, V.________ und W.________ zur Sicherung übereigneten
Inhaberschuldbriefes für die darin verbriefte Forderung mit dem Grundpfand
und überdies für das ihnen gewährte Darlehen persönlich hafte.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. März 2007 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass
sie den eingeklagten Betrag von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5.25 % seit dem
31. Dezember 2001 sowie die Zahlungsbefehlskosten nicht schulde und dass das
in Anspruch genommene Pfand nicht bestehe. Eventualiter sei die Sache zu
neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ stellt das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Präsident der Il. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 28.
März 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

U. ________, V.________ und W.________ schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons
Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Auf Anfrage der
Instruktionsrichterin hat X.________ auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Mit der Aberkennungsklage richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den
Bestand einer Forderung und eines Pfandes, womit eine Zivilsache mit
Vermögenswert vorliegt. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist überschritten
(Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Angefochten ist
ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 90 BGG). Aus dieser Sicht ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben.

1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95
BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch Verfassungsrügen
sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
BGG; zu den möglichen Rügen und deren Begründung vgl. BGE 133 III 350 E.
1.3).

2.
2.1 Am 14. Juli 1980 schlossen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner
2 die folgende Vereinbarung:

"Der Unterzeichnete, Herr V.________, übernimmt z.H. Einfache Gesellschaft
U.________/W.________/V.________ im Rahmen der Vereinbarung zur Beschaffung
eines Zwischenkredites für die Y.________ AG von Fräulein X.________ einen
Inhaberschuldbrief, 200'000.-- SFR., Farm B.________, Nd. C.________ und
gewährt der Y.________ AG bis zur definitiven Abwicklung des Kredites von 4
Millionen SFR. einen Kredit von 200'000.-- SFR. (zweihunderttausend).
Herr V.________ verpflichtet sich, den ihm von Fräulein X.________
übergebenen Schuldbrief in keinem Fall zu verwerten und ihn nach Auslösung
durch die Y.________ AG direkt an Fräulein X.________ zu retournieren."
2.2 Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die
Beschwerdegegner der Einkaufs-Organisation für Konsumenten (Y.________ AG)
auf deren Anfrage im Juli 1980 einen Zwischenkredit über Fr. 200'000.--
beschafft hatten, welcher in der Folge nicht zurückbezahlt worden war. Der
Kredit sei von der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) gegen Übergabe eines
Inhaberschuldbriefes über Fr. 200'000.-- als Faustpfand ausgerichtet worden.
Die Beschwerdeführerin habe diesen Titel am 16. Dezember 1977 / 6. Oktober
1978 als Gesamtpfand im ersten Rang auf ihren Grundstücken GB C.________ Nr.
1, 2 und 3 errichtet. Sie habe ihn den Beschwerdegegnern gestützt auf die
Vereinbarung vom 14. Juli 1980 übergeben und der Eintragung der SKA im
Gläubigerregister nach Art. 66 GBV zugestimmt. Zweck der genannten
Vereinbarung sei gewesen, der Beschwerdeführerin im Fall einer
Nichtrückzahlung des Kredites vorab zu ermöglichen, die Schuldbriefforderung
zu tilgen, zumal ein Verwertungsverbot nicht vereinbart werden könne.

2.3 Aufgrund dieser Feststellungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es
sich bei der Übergabe des Schuldbriefes an die Beschwerdegegner um eine
Sicherungsübereignung handle. Der Pfandtitel habe der Sicherung des
Zwischenkredites der Beschwerdegegner an die Y.________ AG dienen sollen. Da
dieser nicht zurückbezahlt worden sei, hafte die Beschwerdeführerin im Umfang
der Schuldbriefforderung mit dem Grundpfand und persönlich für den Betrag von
Fr. 200'000.-- samt Zinsen. Der Zinssatz von 7 % sei ausgewiesen, die
Fälligkeit der Forderung gegeben und der Beginn des Zinsenlaufs werde in
einem allfälligen Verwertungsverfahren neu festzusetzen sein. Die
Aberkennungsklage sei daher abzuweisen.

2.4 Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, wann und unter
welchen Voraussetzungen die SKA den ihr zu Faustpfand gegebenen
Inhaberschuldbrief an die Beschwerdegegner zurück übertragen hat. Diese haben
im kantonalen Verfahren den Pfandtitel zu den Akten gegeben, womit sie zur
Geltendmachung der darin verbrieften Forderung grundsätzlich berechtigt sind
(Art. 868 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin anerkennt im vorliegenden
Verfahren zudem ausdrücklich, dass die Beschwerdegegner Inhaber des
Schuld-briefes seien und somit aus wertpapierrechtlicher Sicht Anspruch auf
die verbriefte Forderung haben, welche grundpfändlich sichergestellt sei
(Art. 842 ZGB). Hingegen bestreitet sie, dass ihnen aus dem Grundverhältnis
eine solche Forderung zustehe. Sie macht geltend, dass sich die
Beschwerdegegner im internen Verhältnis die Einreden aus der Sicherungsabrede
vom 14. Juli 1980 entgegen halten lassen müssen, insbesondere das
Verwertungsverbot. Der Pfandtitel sei bloss fiduziarisch übertragen worden
und habe ausschliesslich zur Beschaffung des Zwischenkredites bei der SKA
verwendet werden dürfen. Daraus erkläre sich auch das in der Vereinbarung
festgehaltene Verwertungsverbot der Beschwerdegegner. In diesem Zusammenhang
wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine bundesrechtswidrige
Auslegung der Vereinbarung vom 14. Juli 1980 vor.

2.5 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war zu Recht nicht mehr strittig,
dass der Inhaberschuldbrief der Beschwerdeführerin in Gestalt der
Sicherungsübereignung an die Beschwerdegegner übertragen wurde. Eine Übergabe
des Titels zu Sicherungszwecken, wie dies vorliegend der Fall ist, spricht
nämlich in der Regel gegen eine Verpfändung (Daniel Staehelin, Basler
Kommentar, ZGB II, 3. A., Basel 2007, N. 32 zu Art. 855 ZGB). Eine Eigenheit
des fiduziarischen Rechtsgeschäftes besteht im Novationsausschluss (Art. 855
Abs. 2 ZGB). Dieser hat zur Folge, dass zwischen einem internen und einem
externen Verhältnis unterschieden wird. Mit der internen Sicherungsabrede
wird der Rechtsgrund für das dingliche Verfügungsgeschäft geschaffen und
zugleich die Grenze festgelegt, innerhalb welcher der Fiduziar seine
besonders starke Rechtsstellung als Eigentümer ausüben darf. Dieses
Charakteristikum der Sicherungsübereignung setzt ein besonderes
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien voraus (BGE 119 II 326 E. 2b mit
Hinweisen auf die Autoren Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, Systematischer
Teil der Art. 884 - 918 ZGB, N. 235 ff.; Zobl, Berner Kommentar,
Systematischer Teil der Art. 884 - 887 ZGB, N. 1300 und N. 1301; Markus F.
Vollenweider, Die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen als
Sicherungsmittel der Bank, Diss. Freiburg 1994, S. 83, S. 85; Urs Peter
Möckli, Das Eigentümergrundpfandrecht, S. 102; Peter Stücheli, Der
Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel, Diss. Zürich 2000, S. 378).

2.6 Ob die Beschwerdeführerin in der geforderten Weise aus der Begebung ihres
Inhaberschuldbriefes einzustehen hat, hängt aus-schliesslich von den
persönlichen Einreden aus der Sicherungsabrede ab, da keine Einreden aus dem
Eintrag oder aus der Urkunde erhoben wurden (Art. 872 ZGB; Daniel Staehelin,
a.a.O., N. 6 zu Art. 872 ZGB). Da die Beschwerdegegner nur erste Nehmer des
Schuldbriefs und nicht Dritterwerber des Titels sind, besteht ihnen gegenüber
keine Einredebeschränkung (Eva Lareida, Der Schuldbrief aus
wertpapierrechtlicher Sicht, Diss. Zürich 1986, S. 91). Die Vorinstanz hat -
wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt - im Zusammenhang mit der
internen Vereinbarung der Prozessparteien keine Feststellungen hinsichtlich
des Parteiwillens getroffen, sondern eine normative Auslegung. Daher gilt es
insbesondere die Vereinbarung vom 14. Juli 1980 sowie das Schreiben der
Y.________ AG an die Beschwerdegegner vom 11. Juli 1980 auszulegen. Nach dem
Vertrauensprinzip ist massgebend, wie die entsprechenden Äusserungen nach dem
Wortlaut und deren Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten. Zu berücksichtigen sind nicht nur die
schriftlichen Äusserungen der Parteien, sondern auch der Vertragszweck
Auslegungsgrundsätze sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei überprüfen
kann (E. 1.3 hiervor; BGE 131 III 606 E. 4.1; 130 III 686 E. 4.3.1; 129 III
118 E. 2.5).
2.7 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegner von der Y.________ AG um
einen Zwischenkredit angegangen worden waren, welchen sie zusagten und von
der SKA vorfinanzieren liessen. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, den
Inhaberschuldbrief als Sicherheit für diese Vorfinanzierung durch die SKA zur
Verfügung gestellt zu haben. Die Vorinstanz kam demgegenüber zum Schluss,
dass der genannte Pfandtitel als Sicherheit für den Zwischenkredit der
Beschwerdegegner an die Y.________ AG bestimmt gewesen sei, welche von dieser
nie zurückbezahlt wurde. Aus der Vereinbarung vom 14. Juli 1980 geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin zur Beschaffung des Zwischenkredites ihren
Inhaberschuldbrief an die Beschwerdegegner übertrug. Bereits die
Ausdrucksweise "zur Beschaffung" deutet darauf hin, dass der Zwischenkredit
von den Beschwerdegegnern nicht selber aufgebracht werden konnte, sondern
zuerst vorfinanziert werden musste. Die Y.________ AG bringt zudem in ihrem
Schreiben vom 11. Juli 1980 die Überzeugung zum Ausdruck, dass die heutigen
Beschwerdegegner den Zwischenkredit kurzfristig "mobilisieren" könnten. Die
Beschwerdeführerin habe sich bereit erklärt, diesen Kredit durch ihren
Inhaberschuldbrief abzusichern. Aus den beiden Belegen ergibt sich zwar
nicht, wer den Zwischenkredit an die Y.________ AG vorfinanzieren sollte. Das
schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeführerin genau diese Forderung
irgend einer kreditgebenden Bank gegenüber den Beschwerdegegnern
sicherstellen wollte. Schliesslich übergaben die Beschwerdegegner den
Pfandtitel der SKA, welche den Zwischenkredit an die Y.________ AG
vorfinanzierte. Die Beschwerdeführerin nahm davon Kenntnis und gab ihre
Zustimmung zur Eintragung der Bank im Gläubigerregister. Aus der Würdigung
der Vereinbarung vom 14. Juli 1980 und des Schreibens vom 11. Juli 1980 sowie
dem anschliessenden Verhalten der Beschwerdegegner ergibt sich der
Finanzierungszweck und der ganze Ablauf zur Erlangung des Zwischenkredites.
Die Y.________ AG sollte von den Beschwerdegegnern einen Zwischenkredit
erhalten, welcher diese nicht aus eigenen Mitteln ausrichten konnten, sondern
bei einem Dritten beschaffen mussten. Der Schuldbrief diente zwar im Ergebnis
wirtschaftlich der Y.________ AG, da diese den Zwischenkredit in Anspruch
nahm. Eingesetzt wurde der Pfandtitel jedoch ausschliesslich zur Sicherung
der Vorfinanzierung seitens der Bank.

2.8 Ob die im Schreiben vom 11. Juli 1980 und in der Vereinbarung vom 14.
Juli 1980 enthaltene Verpflichtung des Beschwerdegegners 2, den
Inhaberschuldbrief nach Rückzahlung des Zwischenkredites durch die Y.________
AG der Beschwerdeführerin auszuhändigen, angesichts der in Art. 873 ZGB
statuierten Herausgabepflicht überhaupt eine Rolle spielen kann, mag offen
bleiben. Zudem dürfe der Pfandtitel in keinem Fall verwertet werden bzw.
müsse die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zum Rückkauf erhalten. Diesem
sogenannten Verwertungsverbot kommt selbstredend nur interne Bedeutung - also
gegenüber dem ersten Nehmer - zu und es bindet einen Dritten nicht. Wäre der
Kredit der SKA notleidend geworden, so hätte die Beschwerdeführerin die
Verwertung ihres Titels ohne weiteres dulden müssen. Dies wird indes nicht
mehr der Fall sein, befindet sich der Inhaberschuldbrief ja nunmehr in den
Händen der Beschwerdegegner (E. 2.4 hiervor). Aufgrund der Sicherungsabrede
stehen diesen jedoch keine Rechte aus dem Titel zu.

3.
Nach dem Gesagten ist die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin
gutzuheissen. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit
hinfällig. Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird das
Obergericht erneut zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichts Solothurn vom 5. Februar 2007 aufgehoben.

2.
Die Aberkennungsklage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin den in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ...
geforderten Betrag von Fr. 200'000.-- plus Zinsen und Zahlungsbefehlskosten
nicht schuldet und das Pfandrecht nicht besteht.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin unter solidarischer
Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu
entschädigen.

5.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird gegenstandslos.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an
das Obergericht zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett