Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.78/2007
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5A_78/2007 /blb

Urteil vom 24. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. Tamedia AG,
handelnd durch lic. iur. Simon Canonica und lic. iur. Alexander Kummer,
2.Angela Barandun,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Mirko Kovats,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Müller.

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer,
vom 2. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mirko Kovats und sein Partner Ronny Pecik beherrschten die Wiener Victory
Industriebeteiligung AG. Über diese erwarben sie im Frühjahr 2005 eine
massgebliche Beteiligung an der Unaxis Holding AG (heute OC Oerlikon
Corporation AG). Dabei stiessen sie anfänglich auf den Widerstand des
Verwaltungsrates und der früheren Mehrheitsaktionäre aus der
Industriellenfamilie Bührle; auch die Presse beschäftigte sich kritisch mit
ihrem Vorgehen und ihren Absichten.
Im Wirtschaftsteil des Tages-Anzeigers vom 22. April 2005 veröffentlichte das
Verlagshaus Tamedia AG unter dem Titel "Die Rollen im Machtkampf um die
Unaxis sind verteilt" eine von Angela Barandun verfasste Berichterstattung,
die u.a. folgende Textpassage enthielt:
Kaum ein Analyst kann sich erklären, wie Kovats und Pecik ihre Investitionen
mit einer industriellen Lösung amortisieren wollen - viel zu viel hätten sie
dafür bezahlt. Der reale Wert der Aktie wird auf CHF 120.-- geschätzt. Am
Donnerstag wurde sie an der Börse für CHF 174.-- gehandelt. Nicht einmal eine
Aufspaltung des Konzerns würde sich finanziell lohnen. Daher wird befürchtet,
dass Kovats die Kriegskasse an den Aktionären vorbei in sein eigenes
Portemonnaie schmuggeln will.

B.
Mit Klage vom 7. Juli 2005 verlangte Mirko Kovats die Feststellung einer
Persönlichkeitsverletzung durch die erwähnte Textpassage sowie eine
diesbezügliche Urteilspublikation im Tages-Anzeiger. Diesem Begehren gaben in
ihren Urteilen vom 26. Juni 2006 resp. 2. Februar 2007 sowohl das
Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich statt.

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Tamedia AG und Angela Barandun am
12. März 2007 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um
dessen Aufhebung und um Abweisung der Klage, eventuell um Rückweisung der
Sache an das Obergericht. Mirko Kovats hat in seiner Vernehmlassung vom
13. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde verlangt, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG) und trägt über eine nicht
vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (BGE 110 II 411 E. 1 S. 413; 127
III 481 E. 1a S. 483). Die Beschwerdeführerinnen haben ein aktuelles
Feststellungsinteresse (vgl. BGE 127 III 481 E. 1b/aa und 1c/aa S. 483 ff.).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Das Obergericht hat erwogen, es sei klar, dass das Wort "schmuggeln" in einem
übertragenen Sinn verwendet worden sei und dass das Wort auch harmlos
verwendet werden könne (sich an die Party eines Prominenten "schmuggeln",
eine Gesetzesvorlage am Parlament "vorbeischmuggeln", sich beim Fussball in
den gegnerischen Strafraum "schmuggeln"). Vorliegend gehe es aber um etwas
anderes. Der unbefangene durchschnittliche Leser des Tages-Anzeigers entnehme
der im streitigen Artikel geäusserten Befürchtung ein in hohem Mass zu
missbilligendes Verhalten. Insbesondere entstehe der Eindruck, die anderen
Aktionäre würden geprellt; die Formulierung "an den Aktionären vorbei"
schliesse namentlich die Variante aus, dass es dem Beschwerdegegner darum
gegangen sein könnte, bloss einen Kursgewinn zu machen und seine Aktien nach
kurzer Zeit wieder zu veräussern. Sodann entstehe der Eindruck, dass dies im
Geheimen geschehe. Was der Beschwerdegegner Übles im Schilde führen könnte,
werde aber nicht einmal andeutungsweise erläutert. Er werde einfach als
Investor dargestellt, der für die Übernahme der Gesellschaft einen so hohen
Preis bezahlt habe, dass zu befürchten sei, er werde sich nun an der Substanz
des Unternehmens auf eine unbekannte, aber jedenfalls anrüchige Weise
schadlos halten. Die Adressaten des Artikels seien weder Wirtschafts- noch
Finanzfachleute, sondern das breite Publikum gewesen, weshalb dieser geeignet
sei, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Beschwerdegegners zu
beeinträchtigen.
Zur Frage der Widerrechtlichkeit hat das Obergericht erwogen, die
Beschwerdeführerinnen hätten keine der Gegendarstellung oder Wahrheitsprüfung
zugänglichen Tatsachen, sondern ein Gerücht verbreitet, verbunden mit einer
Spekulation über das Verhalten des Beschwerdegegners in der Zukunft.
Kritische Berichte anderer Medien würden dies nicht rechtfertigen, abgesehen
davon, dass das zu beurteilende spekulative Gerücht anderswo nicht verbreitet
worden sei. Keine Rechtfertigung ergebe sich sodann aus den Vorwürfen des
abgetretenen Verwaltungsratspräsidenten, zumal diese ebenfalls nicht mit
Fakten unterlegt gewesen seien. Ebenso wenig wirke der Umstand
rechtfertigend, dass sich der Artikel auf nicht näher bezeichnete "Analysten"
berufe, könne doch das blosse Zitieren den Zitierenden nicht schützen und
gebe der Hinweis auch keine weiteren Informationen zur Sache. Eine
"Befürchtung" sei zwar weniger stark als eine "Vermutung", aber der
Gesamteindruck bleibe stark negativ und es würden keine konkreten bzw.
einleuchtenden Anhaltspunkte gegeben. Der Artikel verweise einzig auf den
Aktienkurs und den "realen Wert". Da der Passus über das zukünftige Verhalten
des Beschwerdegegners mutmasse und dieses Verhalten offenbar mit dem
Aktienkurs verknüpft werde, müsse dies in Bezug zu seiner Beteiligung gemeint
sein. Die Angabe des Kurses habe aber genau genommen überhaupt keinen
Aussagewert für das Verhalten des Beschwerdegegners, da offen bleibe, zu
welchem Preis er seine Papiere erworben habe. Der Durchschnittsleser müsse
annehmen, dass er ungefähr den aktuellen Börsenpreis bezahlt habe oder
jedenfalls viel mehr als den "realen Wert". Wie dieser zu ermitteln sei,
werde allerdings nicht offen gelegt. Letztlich werde der Kurs börsenkotierter
Aktien von den Erwartungen der Marktteilnehmer bestimmt, wobei im Artikel
nicht erläutert werde, wie und weshalb der Bogen zur Befürchtung zu schlagen
sei, der Beschwerdegegner wolle sich heimlich eine halbe Milliarde aus der
Substanz der Unaxis aneignen. Die Beschwerdeführerinnen hätten zwar
Presseartikel vorgelegt, wonach der Beschwerdegegner an anderen Orten
"Aktionen gesetzt" haben soll, um dann "mit Profit wieder auszusteigen", er
mit "ruppigen Methoden" arbeite und das Ziel eines operativen Gewinns von
Fr. 100 Mio. bei der Unaxis nur "durch eine radikale Kannibalisierung mit
Firmenverkäufen und Entlassungen im grossen Stil" erreichen könne. Wenn das
zutreffe, hätte hierauf Bezug genommen werden können, und kritische
Bemerkungen dazu wären zulässig gewesen. Es gebe aber keine Basis für die
Befürchtung, der Beschwerdegegner werde sich heimlich und unter direkter
Benachteiligung der anderen Aktionäre eine halbe Milliarde aus der Substanz
der Gesellschaft aneignen.

3.
Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf das parallele Strafverfahren, das in
einem Freispruch mündete, und machen geltend, es wäre stossend, wenn der
gleiche Sachverhalt zivilrechtlich anders beurteilt würde. Die
II. Strafkammer des Obergerichts habe befunden, dass man keineswegs zur
zwingenden Annahme gelangen müsse, der Beschwerdegegner wolle die
"Kriegskasse" stehlen oder veruntreuen; gerade weil nicht leicht vorstellbar
und vor allem auch nicht naheliegend sei, wie ein solcher krimineller Akt
enormen Ausmasses zu bewerkstelligen wäre, werde ein Durchschnittsleser den
Text eher dahingehend interpretieren, dass der Beschwerdegegner das wahre
Ziel seines Engagements, nämlich das spekulative Abkassieren zum eigenen
Vorteil, vorerst in der Öffentlichkeit verschweige. Sei aber das Wort
"schmuggeln" so zu verstehen, dass damit nicht kriminelles Handeln, sondern
spekulatives Verhalten gemeint sei, werde die - strafrechtlich gleichermassen
geschützte - sittliche Ehre des Beschwerdegegners gar nicht tangiert, sondern
stehe dessen - lediglich zivilrechtlich geschütztes - gesellschaftliches
Ansehen zur Diskussion. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, in der Tat
sei dem Beschwerdegegner mit dem publizierten Artikel keine zukünftige
Gesetzesumgehung unterstellt, sondern die nicht öffentlich bekannt gemachte
Verfolgung spekulativer Interessen zum eigenen Vorteil unterstellt worden,
hätte man doch sonst die sich abzeichnenden Machenschaft zum Hauptthema
gemacht. Lege man aber der Textpassage richtigerweise die Interpretation der
Strafkammer zugrunde, fehle es an der nötigen Intensität für eine
Persönlichkeitsverletzung, da solches Handeln, auch wenn es egoistische Züge
trage, in Finanzkreisen "courant normal" sei. Im Übrigen sei der
Beschwerdegegner der an Wirtschaftsfragen interessierten Leserschaft als
Investor hinlänglich bekannt, und in den Medien sei er bereits als
"Finanzakrobat", als "umtriebiger Investor" mit dem Ruf eines
"Schnäppchenjägers und Raiders" sowie als "Finanzhai" betitelt worden.

4.
Eine Verletzung der Persönlichkeit im zivilrechtlichen Sinn liegt nicht nur
vor, wenn der gute Ruf einer Person bzw. deren Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu
sein, betroffen ist, sondern insbesondere auch dann, wenn ihr berufliches
oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 106 II 92 E. 2a S. 96;
111 II 209 E. 2 S. 210 f.; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Der zivilrechtliche
Ehrbegriff als Teil der Persönlichkeit ist somit deutlich weiter gefasst als
die nach Art. 173 StGB strafrechtlich geschützte Ehre (Meili, Basler
Kommentar, N. 28 zu Art. 28 ZGB; Ricklin, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 173
StGB). Ob eine Äusserung geeignet ist, das Ansehen im erwähnten Sinn
herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines
Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie
etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 126 III 209 E. 3a
S. 213; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487; 132 III 641 E. 3.1 S. 644). Eine
Minderung des Ansehens kann unter Umständen bereits eintreten, wenn jemandem
lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich
bedenklichem Handeln vorgeworfen wird (BGE 119 II 97 E. 4a/aa S. 100; 127 III
481 E. 2b/aa S. 487).
Die Verletzung der Persönlichkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB ist
grundsätzlich widerrechtlich und berechtigt u.a. zur Klage auf Feststellung
der Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und zur
Publikation des Urteils (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Den betreffenden
Rechtsbegehren darf jedoch dann nicht entsprochen werden, wenn der Verletzer
Rechtfertigungsgründe nachweist, welche die Widerrechtlichkeit zu beseitigen
vermögen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB handelt insbesondere rechtmässig, wer ein
privates oder öffentliches Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich
schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das
bedingt ein Abwägen der auf dem Spiel stehenden Interessen durch den Richter
(BGE 122 III 449 E. 3b und c S. 456 f.; 126 III 305 E. 4a S. 306; 129 III 529
E. 3.1 S. 531). Weil die Rechtfertigung stets nur so weit reichen kann, als
ein Informationsbedürfnis besteht, ist der Informationsauftrag der Presse
kein absoluter Rechtfertigungsgrund; vielmehr muss die Presse für den
Eingriff in die Persönlichkeit einen triftigen Grund haben (BGE 126 III 209
E. 3a S. 212; 129 III 529 E. 3.1 S. 532; 132 III 641 E. 3.1 S. 644 und E. 5.2
S. 648).

5.
Die im letzten Satz der beanstandeten Textpassage geäusserte Befürchtung
knüpft an die vorangehende Aussage, der Beschwerdegegner habe für seine
Investition "viel zu viel" bezahlt. Wie das Obergericht zu Recht ausgeführt
hat, geht aber aus der Berichterstattung nicht hervor, zu welchem Preis er
seine Aktien erworben hat. Ohnehin wäre dies auch nicht entscheidend für die
im Anschluss geäusserte Befürchtung, sind doch Aktienkurse naturgemäss
Schwankungen unterworfen und hat gerade derjenige der Unaxis nach den
verbindlichen obergerichtlichen Feststellungen in relativ kurzer Zeit
erhebliche Wertunterschiede verzeichnet; dabei haben die Aktien in den
vorangegangenen Jahren deutlich höher wie auch tiefer als der in der
Berichterstattung genannte Kurs notiert. Letztlich dreht sich der vorliegende
Rechtsstreit denn auch allein um die im letzten Satz geäusserte Befürchtung,
"dass Kovats die Kriegskasse an den Aktionären vorbei in sein eigenes
Portemonnaie schmuggeln will", und nicht um den Anlass für diese Befürchtung.
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, musste der Durchschnittsleser des
(Wirtschaftsteils des) Tagesanzeigers diese Aussage dahingehend verstehen,
dass sich der Beschwerdegegner aus den freien Gesellschaftsmitteln unter
Schädigung der Mitaktionäre heimlich bereichern wolle.
Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass unter der "Kriegskasse" die
freien Mittel der Gesellschaft in der damaligen Grössenordnung von rund
Fr. 500 Mio. zu verstehen sind. Auch der Durchschnittsleser wird von keiner
anderen Annahme ausgehen, ist doch "Kriegskasse" ein gebräuchlicher Ausdruck
für Mittel, welche jederzeit frei verfügbar sind und für sofortige Aktionen
wie beispielsweise zur Übernahme einer anderen Gesellschaft verwendet werden
können.
Uneinig sind sich die Parteien hingegen über die zentrale Wendung "an den
Aktionären vorbei ... ins eigene Portemonnaie". Mit der Kernerwägung des
Obergerichts, beim Durchschnittsleser erwecke dies den Eindruck, die anderen
Aktionäre würden durch die persönliche Bereicherung des Beschwerdegegners
geprellt, setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht im Ansatz auseinander.
Vielmehr begnügen sie sich mit einem Verweis auf das obergerichtliche
Strafurteil, wo die betreffende Aussage dahingehend interpretiert wurde, dass
dem Beschwerdegegner einfach spekulative Absichten unterstellt worden seien.
Diese Interpretation ist indes abwegig: Zum einen hat spekulatives Handeln
eines Aktionärs keinen Einfluss auf die Gesellschaftsmittel; zum anderen
können die Mitaktionäre durch Börsenspekulation von vornherein nicht
geschädigt werden, im Gegenteil: gerade bei Kurstreiberei profitieren sie
ihrerseits vom steigenden Aktienkurs. Es ist nicht zu sehen und wird von den
Beschwerdeführerinnen auch nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdegegner
durch spekulatives Verhalten Mittel der Gesellschaft in die eigene Tasche
transferieren und dabei die Mitaktionäre prellen könnte. Eine Schädigung der
anderen Aktionäre könnte eintreten, wenn der Gesellschaft Substanz entzogen
würde, vorliegend indem ihre freien Mittel "ins Portemonnaie" des
Beschwerdegegners abgeführt würden, ohne dass die Gesellschaft einen
Gegenwert erhielte. Hätten die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner
tatsächlich nichts anderes als nur spekulatives Verhalten unterstellen
wollen, so hätten sie eben - wie dies die übrigen Medien denn auch getan
haben - solche und nicht entscheidend anderslautende Ausführungen machen
sollen. Sie müssen sich ihre eigene Wortwahl entgegenhalten lassen und können
insbesondere nicht vorschieben, als Tageszeitung eine verständliche
Umgangssprache pflegen zu müssen. Gerade wer sicherstellen will, dass seine
Äusserung richtig verstanden wird, ist gehalten, sich einer klaren und nicht
einer verschlüsselten Sprache zu bedienen. Die Beschwerdeführerinnen hätten
ihre angebliche Botschaft denn auch problemlos in "verständlicher
Umgangssprache" zum Ausdruck bringen können. So wie die fragliche Textpassage
jedoch lautet, kann der Durchschnittsleser - selbst im Lichte der
vorangegangenen eigenen und fremden Berichterstattung über den Machtkampf um
die Unaxis - unmöglich von sich aus auf die Idee kommen, in Wahrheit spreche
der publizierte Artikel nicht von Entzug der Gesellschaftsmittel und
Schädigung der Mitaktionäre durch persönliche Bereicherung, sondern lediglich
von Börsenspekulation.
Für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung ist schliesslich das Wort
"schmuggeln" relevant. Wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat - und
wozu sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe ans Bundesgericht gar
nicht mehr im Einzelnen äussern -, legt dieses im vorliegenden Kontext nahe,
dass die persönliche Bereicherung zum Nachteil der Mitaktionäre auf
unlauteren Machenschaften beruhe und heimlich, ohne das Wissen der anderen
Aktionäre vonstatten gehen soll. Ist aber die fragliche Textpassage in ihrer
Gesamtheit als Befürchtung zu lesen, dass sich der Beschwerdegegner zum
Nachteil der anderen Aktionäre heimlich und in unlauterer oder jedenfalls
anrüchiger Weise an den freien Gesellschaftsmitteln bereichere, so zielt dies
direkt auf dessen berufliches und gesellschaftliches Ansehen und verletzt
somit seine Persönlichkeit.

6.
Die Verletzung der Persönlichkeit ist nach dem in E. 4 Gesagten grundsätzlich
widerrechtlich, falls nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund greift.
Soweit sich die Beschwerdeführerinnen hierfür wiederum auf die in E. 5
verworfene Interpretation im obergerichtlichen Strafurteil berufen, sind sie
von vornherein nicht zu hören.
Unbehilflich sind sodann die allgemeinen Ausführungen zur Pressefreiheit, die
als solche keinen absoluten Rechtfertigungsgrund darstellt (vgl. E. 4).
Ebenso wenig hilft das Vorbringen, angesichts der grossen Verunsicherung und
der erheblichen Intransparenz im Zusammenhang mit der damaligen
Schlammschlacht um die Macht bei der Unaxis, über die im Vorfeld viel
berichtet worden sei, habe ein grosses öffentliches Interesse am publizierten
Artikel bestanden. Das unbestreitbare Interesse der Öffentlichkeit an der
Berichterstattung über die Vorgänge und Hintergründe im damaligen Machtkampf
um die Herrschaft über die Gesellschaft gestattet für sich genommen keine
Persönlichkeitsverletzung in der erfolgten Art. Ohnehin berufen sich die
Beschwerdeführerinnen auch in diesem Zusammenhang wiederum darauf, dass dem
Beschwerdegegner lediglich Spekulation unterstellt worden sei, weshalb ihre
diesbezüglichen Ausführungen ins Leere stossen.
An der Sache vorbei gehen im Weiteren die Hinweise auf andere
Presseäusserungen, wo der Beschwerdegegner u.a. als "Finanzakrobat",
"umtriebiger Investor" mit dem Ruf eines "Schnäppchenjägers und Raiders", als
"Finanzhai", etc. bezeichnet worden war. Solche Prädikate rücken ihn in die
Nähe eines spekulativ handelnden Investors, der in erster Linie auf seinen
eigenen Vorteil bedacht ist. Die Aussage der inkriminierten Berichterstattung
ist aber gerade nicht diese, sondern die Unterstellung eines unlauteren und
heimlichen Abkassierens zu Lasten der anderen Aktionäre. Dahingehende
Äusserungen wurden in der Presse - nach den verbindlichen (und von den
Beschwerdeführerinnen auch nicht beanstandeten) obergerichtlichen
Sachverhaltsfeststellungen - nirgends erhoben, weshalb im Verweis auf die
Berichterstattung durch andere Medien von vornherein keine Rechtfertigung zu
finden ist.
Ebenso wenig schützt die Beschwerdeführerinnen der Hinweis auf die angebliche
Meinung von "Analysten", lassen sich doch der Berichterstattung diesbezüglich
weder persönliche noch sachliche Einzelheiten entnehmen. Ohnehin könnte sich
ein Presseunternehmen selbst durch originalgetreue Wiedergabe der Behauptung
eines (konkret genannten) Dritten nicht seiner eigenen Verantwortung
entziehen (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363; 126 III 305 E. 4b/bb S. 308).
Weil die Beschwerdeführerinnen über ein für die Zukunft zu befürchtendes
Verhalten des Beschwerdegegners spekuliert und somit keine
Tatsachenbehauptung erhoben haben, ist schliesslich der Wahrheitsbeweis im
eigentlichen Sinn naturgemäss ausgeschlossen. Immerhin könnte die geäusserte
Befürchtung etwa dann zu rechtfertigen sein, wenn der Beschwerdegegner in der
Vergangenheit nachweislich mehrere Male andere Gesellschaften zum Nachteil
der Mitaktionäre ausgehöhlt hätte, dieses Vorgehen mithin planmässig angelegt
und deshalb seine Fortsetzung in der Zukunft zu befürchten wäre; die
Befürchtung hätte diesfalls bereits im Zeitpunkt ihrer Äusserung nahe gelegen
(ex-ante-Betrachtung). Solches machen die Beschwerdeführerinnen aber nicht
geltend. Im Sinn eines "Wahrheitsbeweises" zitieren sie vielmehr die rund ein
Jahr später im Rahmen eines Interviews gemachte Aussage von Thomas Limberger,
CEO der Unaxis: "Alle erwarteten, Kovats wolle nur die Unaxis-Kassen leer
räumen". Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen sinnentstellend das
Zitat verkürzen, welches lautet: "Es gab ja tausend Spekulationen. Alle
erwarteten, Kovats wolle nur die Unaxis-Kassen leer räumen. Doch nichts ist
passiert", lässt sich bei Befürchtungen für die Zukunft von vornherein kein
Wahrheitsbeweis im Rahmen einer ex-post-Betrachtung führen, weshalb auf die
weiteren retrospektiven Ausführungen nicht einzugehen ist. Insgesamt ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerinnen keine Rechtfertigungsgründe für die
persönlichkeitsverletzenden Äusserungen dartun und diese folglich
widerrechtlich bleiben.

7.
Folge der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ist - von den
Beschwerdeführerinnen unbestritten bzw. in ihrer Eingabe ans Bundesgericht
gar nicht erst thematisiert - der Feststellungsanspruch und die Möglichkeit
der Urteilspublikation. Die Beschwerde in Zivilsachen ist folglich abzuweisen
und die Beschwerdeführerinnen werden kosten- sowie entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 4'000.--
zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: