Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.771/2007
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5A_771/2007

Urteil vom 31. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisgerichtspräsidium Obertoggenburg-Neutoggenburg, Hauptgasse 21,
Postfach 62, 9620 Lichtensteig,
Beschwerdegegner.

Prozessbeiratschaft (Aufsichtsbeschwerde),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen, Verwaltungskommission.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember
2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 9. Januar 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 4. Januar 2008
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 11.
Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss (und ungeachtet ihrer - weder ein Fristerstreckungs- noch
ein Armenrechtsgesuch enthaltenden - weiteren Eingaben) gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann