Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.769/2007
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5A_769/2007

Urteil vom 2. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Betreibungsamt V.________.

Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels Begründung und mangels Bekanntgabe
des Beschwerdeobjekts,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2007 des
Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember
2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen
Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf
eine Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Bekanntgabe des
Beschwerdeobjekts trotz zweimaliger Aufforderung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Luzern erwog, die Beschwerde des
Beschwerdeführers genüge den Begründungsanforderungen nicht, weil sich der
Beschwerdeführer nicht mit der Begründung des Entscheids der unteren
Aufsichtsbehörde auseinandersetze, sondern sich mit generellen Vorwürfen an
die Luzerner Behörden begnüge,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts
eingeht, indem er auch im bundesgerichtlichen Verfahren allgemeine Vorwürfe
an die Luzerner Behörden erhebt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember
2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann