Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.768/2007
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5A_768/2007/bnm

Urteil vom 16. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Existenzminimum.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 21. Dezember 2007) gegen
den Beschluss vom 26. November 2007 des Thurgauer Obergerichts, das (als
obere SchK-Aufsichtsbehörde) Beschwerden des Beschwerdeführers gegen einen
abweisenden Beschwerdeentscheid und einen Nichteintretensentscheid der
unteren Aufsichtsbehörde (betreffend u.a. die vom Beschwerdeführer im Rahmen
einer Lohnpfändung erfolglos geforderte rückwirkende Erhöhung seines
Existenzminimums von Fr. 3'671.50 auf Fr. 3'935.10) abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auf die verspäteten oder bereits in früheren
Verfahren rechtskräftig beurteilten Beschwerdevorbringen könne nicht
eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer u.a. die
Nichtberücksichtigung von Zahnbehandlungskosten anfechte, enthalte die
Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, die
Beschwerdevorbringen bereits widerlegenden Urteilsgründe der unteren
Aufsichtsbehörde, diese habe sodann - nach Gewährung eines
Autofahrtkostenzuschlags für das Mittagessen zu Hause - dem Beschwerdeführer
zu Recht keinen weiteren Zuschlag für auswärtige Mittagsverpflegung
zugestanden, das Gleiche gelte für das Abendessen, schliesslich seien auch
die Wohnkosten nicht (wie vom Beschwerdeführer gefordert) von Fr. 1'000.--
auf Fr. 1'251.-- zu erhöhen, weil es für den (nach dem Auszug seiner Tochter
Ende Juni 2006) in einem Zweipersonenhaushalt lebenden Beschwerdeführer
möglich sei, im Raume A.________ eine Wohnung für unter Fr. 1'000.-- zu
mieten, weise doch die Immopage der Thurgauer Kantonalbank nicht weniger als
10 verfügbare Mietobjekte (mit vier und mehr Zimmern) in dieser Preislage in
einem Umkreis von 5 Kilometern nach,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die innerhalb einer Frist von
10 Tagen seit Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beim
Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), zum vornherein
als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer einen früheren Beschluss
des Thurgauer Obergerichts vom 3. September 2007 (Empfang durch den
Beschwerdeführer: 7. September 2007) mitanficht,
dass die Beschwerde, mit der nur letztinstanzliche kantonale Entscheide
angefochten werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist, soweit
sie sich gegen die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde richtet,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine
Rechts- oder Verfassungsverletzung geltend macht,
dass er sich auch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts
auseinandersetzt, indem er den Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben - aus eigener
Sicht schildert,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der
angefochtene Beschluss vom 26. November 2007 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber:

Raselli
Füllemann