Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.764/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_764/2007/bnm

Urteil vom 23. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. November 2007 ermittelte das Betreibungsamt A.________
ein Gesamtnettoeinkommen von X.________ (Schuldner) und seiner Ehefrau von
Fr. 5'166.15 sowie ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 3'430.95 und
setzte gestützt auf diese Berechnung die pfändbare Quote auf Fr. 700.-- fest.

B.
Der Schuldner beanstandete mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn verschiedene Positionen
der Berechnung des Existenzminimums. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
mit Urteil vom 7. Dezember 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 beantragt der Schuldner dem
Bundesgericht sinngemäss, die Urteile der Aufsichtsbehörde vom 22. Oktober
und 7. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung des
Existenzminimums an die Vorinstanz zurückweisen.  Es ist keine Vernehmlassung
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 Abs. 1
SchKG). Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art.
75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden und
Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17 SchKG sind
Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 100 Abs. 2 lit. a
BGG).

1.2 Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sich der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde vom
22. Oktober 2007 richtet. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist verspätet,
da dieses dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007 zugestellt worden ist und
die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG anlässlich
der Eingabe vom 19. Dezember 2007 längstens abgelaufen war. Ausschliesslicher
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit das Urteil der
Aufsichtsbehörde vom 7. Dezember 2007, welches dem Beschwerdeführer am 12.
Dezember 2007 zugestellt worden ist. Insoweit ist die Beschwerdefrist des
Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG durch die Eingabe vom 19. Dezember 2007 gewahrt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde (Art. 97 Abs. 1 BGG) lediglich Fr. 28.-- für die
Bundessteuern 2007 bezahlt, die ihm auch im Existenzminimum angerechnet
worden sind. Im Übrigen hat jedoch er im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges
keine Akontozahlungen für das Jahr 2007 geleistet, sondern Abschlagszahlungen
für das Jahr 2006 vorgenommen, welche der Beschwerdeführer ebenfalls
berücksichtigt wissen will.

Nach den hier massgebenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom
15. Februar 2001 sind die laufenden direkten Steuern von Bund, Kanton und
Gemeinden, die auf einer ordentlichen, gestützt auf Selbstdeklaration
erfolgten Veranlagung beruhen, in den Notbedarf einzurechnen. Auf der anderen
Seite dürfen zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden,
also auch bereits bestehende Steuerschulden, bei der Berechnung des
Existenzminimums nicht berücksichtigt werden (BGE 85 III 67 S. 68; Vonder
Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG
II, N. 33 zu Art. 93 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf diese
Grundsätze entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt
lediglich Fr. 28.-- für die bereits bezahlten Bundessteuern 2007, nicht
jedoch die Abschlagszahlungen für 2006 berücksichtigt habe. Dies entspricht
einer zutreffenden Auslegung der besagten Richtlinien. Eine Verletzung von
Art. 93 Abs. 1 SchKG ist nicht ersichtlich.

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den Umstand, dass der Grundbetrag für
ihn und seine Ehefrau lediglich auf Fr. 1'550.-- festgesetzt worden ist. Nach
den vorgenannten Richtlinien beträgt der monatliche Grundbetrag für ein
Ehepaar oder zwei andere, eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene
Personen Fr. 1'550.--. Das Betreibungsamt hat diesen Betrag für den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau berücksichtigt, und die Aufsichtsbehörde
hat dies zu Recht geschützt.

2.3 Der 1975 geborene Sohn des Beschwerdeführers lebt in dessen Haushalt; er
absolviert eine Lehre, erhält einen Lohn von Fr. 600.-- und bezahlt damit
seine Krankenkasse und die auf ihn entfallenden Steuern. Der Beschwerdeführer
macht geltend, sein Sohn arbeite Schicht und sei daher auf ein Auto
angewiesen; er will deshalb diese Auslagen des Sohnes in seinem
Existenzminimum berücksichtigt wissen.

Ob der Beschwerdeführer gegenüber seinem 1975 geborenen und damit
volljährigen Sohn aufgrund von Art. 277 Abs. 2 ZGB unterstützungspflichtig
ist oder ihn - wie die Aufsichtsbehörde annimmt - eine moralische
Unterstützungspflicht trifft, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Gemäss den vorgenannten Richtlinien (IV. 2.) ist ein angemessener Anteil des
Einkommens des volljährigen, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner
lebenden Kindes an den Wohnkosten (Mietzins, Heizung) vom Existenzminimum des
Schuldners abzuziehen. Nach den verbindlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt im Existenzminimum des
Beschwerdeführers keinen entsprechenden Abzug vorgenommen. Soweit überhaupt
eine Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Sohn im
Zusammenhang mit den genannten Kosten bestünde, wäre diese durch den
unterbliebenen Abzug des Wohnkostenanteils berücksichtigt worden. Eine
Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die
Aufsichtsbehörde habe nicht die aktuellen Abzüge für Krankenkasse und AHV
aufgenommen, ist seiner Beschwerde ebenso wenig Erfolg beschieden. Aus dem
angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur
kantonalen Beschwerde ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen um die Anpassung der Krankenkassen- und AHV-Beiträge in der
Existenzminimumsberechnung für das Jahr 2008 geht. Massgebend für die
Festsetzung des Existenzminimums sind indes die Verhältnisse zum Zeitpunkt
des Pfändungsvollzugs, d.h. des Jahres 2007; eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse ist nicht mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend zu
machen, sondern dem Betreibungsamt mit Revision zu beantragen (vgl. BGE 108
III 10 E. 4). Die Aufsichtsbehörde hat dies in ihrem Entscheid beachtet und
überdies dem Betreibungsamt bereits entsprechend Weisung erteilt (Ziffer 2).
Von einer Bundesrechtsverletzung kann keine Rede sein.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet,
soweit sie überhaupt als zulässig betrachtet werden kann. Sie ist daher im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden