Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.761/2007
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5A_761/2007/don

Urteil vom 21. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuchanmeldung, Vormerkung einer
Verfügungsbeschränkung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. November 2007 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. November
2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach - seine Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege, Sistierung und aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 21. Dezember 2007) mit (sein
erstes Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung abweisender) Verfügung vom
24. Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm
mit der Verfügung vom 21. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 4. Februar 2008 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin er sinngemäss ein zweites Mal um Wiedererwägung der
Verfügung 21. Dezember 2007 ersucht (mit Bezug auf die Verfahrenssistierung
und die unentgeltliche Rechtspflege),
dass indessen dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 21. Dezember 2007, auf die
verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und
auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis
der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben des missbräuchlich
prozessierenden Beschwerdeführers (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Das präsidierende Mitglied:                            Der Gerichtsschreiber:

Escher                                                            Füllemann