Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.75/2007
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5A_75/2007 /blb

Urteil vom 25. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang.

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz
nach ZPO, vom 26. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________, Jahrgang 1956, aus dem Entlebuch, und Y.________, Jahrgang 1952,
deutsche Staatsangehörige, lernten sich während eines Studienaufenthalts in
S.________ kennen. Sie heirateten am 9. Juli 1999 und nahmen in T.________
Wohnsitz. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau ist Mutter einer erwachsenen
Tochter, Jahrgang 1981. Sie verfügt über Diplome als Sozialpädagogin
(Fachhochschule) und als Pädagogin (Universität) und hat Weiter- und
Zusatzausbildungen absolviert. Seit Oktober 2004 ist sie im Bereich
Familienberatung und Sozialtherapie selbstständig erwerbstätig. Daneben
schliesst sie ihre Doktorarbeit ab. Der Ehemann hat in Philosophie promoviert
und ist als Gymnasiallehrer an der Schule U.________ in V.________ mit einem
Pensum von 90 % angestellt.

B.
Am 19. Juli 2006 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts und um Regelung des Getrenntlebens. Über die Benützung der
ehelichen Liegenschaft und des Hausrats sowie über die Gütertrennung (mit
Wirkung ab 20. Juli 2006) konnten sich die Ehegatten einigen. Ihr gemeinsamer
Haushalt wurde gerichtlich ab 1. Dezember 2006 für unbestimmte Zeit
aufgehoben. Strittig blieb, ob und in welchem Umfang der Ehemann seiner
Ehefrau Geldbeiträge schulde. Das Amtsgericht Luzern-Land verpflichtete den
Ehemann, seiner Ehefrau monatlich Fr. 2'500.-- bis 30. Juni 2007 und danach
Fr. 1'800.-- zu bezahlen (Entscheid vom 24. November 2006). Der Ehemann legte
dagegen Rekurs ein und beantragte, Vormerk zu nehmen, dass sich die Ehegatten
gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Die Ehefrau schloss auf
Abweisung des Rekurses und Bestätigung des amtsgerichtlichen Entscheids. Das
Obergericht des Kantons Luzern setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge auf
Fr. 2'500.-- bis 30. Juni 2007 und danach neu auf Fr. 1'000.-- fest
(Entscheid vom 26. Januar 2007).

C.
Der Ehemann beantragt dem Bundesgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er erneuert
eventualiter seinen im kantonalen Rekursverfahren gestellten Antrag in der
Sache. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der obergerichtliche Rekursentscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Er betrifft gerichtliche
Massnahmen im Sinne der Art. 172 ff. ZGB und dabei ausschliesslich die
Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern während des
Getrenntlebens schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es liegt damit eine
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit
vor, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- offenkundig
überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG).
Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, von jeglicher
Unterhaltsbeitragspflicht abzusehen, unterlegen und deshalb zur Beschwerde
berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG).
Die Eheschutzmassnahme, die den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens
festlegt, ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) und eine vorsorgliche Massnahme
im Sinne von Art. 98 BGG, so dass die Beschwerdegründe auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (BGE 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007,
E. 4 und 5). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen
an, sondern prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur
staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb zumindest
in erkennbarer Weise anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und
kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl. 2001 4202, S. 4344 f.).
Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) - erhobene
Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Seit Oktober 2004 ist die Beschwerdegegnerin im Bereich der sog. aufsuchenden
Familienberatung und Sozialtherapie selbstständig erwerbstätig. Streitig war
im kantonalen Verfahren der Umfang der Erwerbstätigkeit. In tatsächlicher
Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Beschwerdegegnerin in den ersten
acht Monaten des Jahres 2006 207.4 Beratungsstunden ausgewiesen hat, was rund
25.9 Beratungsstunden im Monat ergibt. Das Monatseinkommen hat Fr. 2'900.--
betragen. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, unter Berücksichtigung der
Vor- und Nachbereitung der Beratungsarbeit belaufe sich die monatliche
Arbeitszeit auf 52 Stunden (S. 9). Das Obergericht hat zusätzlich die
Reisezeit, die Administration sowie den Weiterbildungs- und
Supervisionsaufwand miteinbezogen und angenommen, das Arbeitspensum dürfte
schon heute bei rund 50 % liegen (E. 3.3.2 S. 5 des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung
(S. 6 ff. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift).

2.1 Seine Willkürrüge begründet der Beschwerdeführer damit, die
Beschwerdegegnerin selber habe an der Parteibefragung erklärt, sie sei im
Jahr 2005 zu rund 30 % erwerbstätig gewesen. Da die Beschwerdegegnerin ihr
Arbeitspensum im Jahr 2006 aber nur minim - von 22.6 auf 25.9
Beratungsstunden - erhöht habe, erscheine es als willkürlich, wenn das
Obergericht statt der erklärten rund 30 % eine Erwerbstätigkeit von rund 50 %
annehme.
Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin an der Parteibefragung erklärt hat,
im Jahre 2005 sei sie zu rund 30 % erwerbstätig gewesen. Wie der
Beschwerdeführer indessen zu Recht hervorhebt, hat die Beschwerdegegnerin
ihre Aussage vor Obergericht relativiert und dargelegt, sie habe in ihrer
verständlichen Nervosität ob des ganzen Gerichtsverfahrens fälschlicherweise
nur diejenigen Stunden in Betracht gezogen, für die sie auch effektiv habe
Rechnung stellen können. Sie habe vergessen, den Aufwand für die Vor- und
Nachbereitung der in Rechnung gestellten Therapiesitzungen, die Reisezeit,
den zeitlichen Aufwand für die Erledigung der Büroadministration, für
Weiterbildungen, Supervisionen usw. sowie die Ferienzeit miteinzubeziehen.
Effektiv habe sie bereits damals ein Arbeitspensum erfüllt, das bei einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit mindestens mit einem 60 %-Pensum zu
vergleichen wäre (S. 12 der Vernehmlassung zum Rekurs, amtl.Bel. 5).
Dass das Obergericht auf die Parteibefragung als Beweismittel (§§ 156 ff.
i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO/LU) nicht unbesehen abgestellt hat, erscheint nicht
als willkürlich. Einerseits finden sich Widersprüche in der Aussage, hat doch
die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2006 eine bessere Auslastung - wenn auch
nicht zu 80 % oder 100 % - als im Jahr 2005 behauptet, in Wirklichkeit aber
ihr anrechenbares Einkommen lediglich von Fr. 2'753.-- auf Fr. 2'900.--
gesteigert und die Beratungsstunden von 22.6 auf 25.9 erhöht. Andererseits
bestehen Indizien für die behauptete angespannte Situation an der
Parteibefragung, zumal auch der Beschwerdeführer "in der Hitze des Gefechts
irrtümlich" falsche Angaben gemacht und sich beim Amtsgerichtspräsidenten
dafür nachträglich entschuldigt hat (Schreiben vom 11. Oktober 2006, A Beleg
Nr. 9 des Amtsgerichts). Bestehen sachliche Gründe, auf ein Beweismittel
nicht abzustellen, kann von Willkür keine Rede sein.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass zusätzlich zu den
Beratungsstunden, die in Rechnung gestellt werden, der Zeitaufwand für die
Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen sei und dass das Verhältnis - im
schlechtesten Fall - eins zu eins betragen dürfte, d.h. 25.9 Beratungsstunden
einem tatsächlichen Arbeitsaufwand von 52 Stunden entsprächen. Als
willkürlich rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht zusätzlich die
Reisezeit, die Administration sowie den Weiterbildungs- und
Supervisionsaufwand berücksichtigt habe und damit ein tatsächlich geleistetes
Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin von rund 50 % - auf das erzielte bzw.
erzielbare Einkommen umgerechnet: 45 % - ermittelt habe.
Die obergerichtliche Unterscheidung kann sich auf sachliche Gründe stützen.
Die Beschwerdegegnerin ist im Bereich der sog. aufsuchenden Familienberatung
und Sozialtherapie tätig. Gemäss ihrer Geschäftsdokumentation erfolgt die
Beratung im häuslichen Umfeld der Familie (S. 7). Es fallen damit Fahrzeiten,
für die - wie für die ebenfalls genannte Vor- und Nachbereitung der
Beratungsarbeit - keine Kosten verrechnet werden (S. 9 der
Geschäftsdokumentation, pet.Bel. Nr. 7 des Amtsgerichts). Dass Reisezeiten
nicht zur Vor- und Nachbereitung gehören und davon zu unterscheiden sind,
durfte damit unter Willkürgesichtspunkten als urkundlich erwiesen angesehen
werden. Dass das Obergericht für die Vor- und Nachbereitung einer
Beratungsstunde eine Arbeitsstunde eingesetzt hat, kann ebenso wenig
beanstandet werden, hat doch der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
geltend gemacht, es sei gerichtsnotorisch, dass jede Schullektion mit
demselben Zeitumfang vor- oder nachbereitet werden müsse (S. 6 der
Vernehmlassung zum Gesuch vor Amtsgericht).
Wie sich Reisezeiten, Administration sowie Weiterbildungs- und
Supervisionsaufwand auf das Einkommen eines selbstständig Erwerbenden
auswirken, dürfte ohne verlässliche Buchhaltung und Belege in einem bloss
summarischen Verfahren schwierig einzuschätzen sein. Dass die
Beschwerdegegnerin knapp zwei Jahre nach Aufnahme ihrer selbstständigen
Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9'500.--
erzielen könnte, wie der Beschwerdeführer das behauptet
(Fr. 2'900.-- = 30 %), erscheint nun aber mit Blick auf statistische
Erhebungen zu vergleichbaren Berufstätigkeiten weit weniger wahrscheinlich
als die Annahme des Obergerichts, das monatliche Nettoeinkommen dürfte für
das Jahr 2006 rund Fr. 6'500.-- betragen haben (Fr. 2'900.-- = 45 %). Willkür
vermag der Beschwerdeführer mit seinen Berechnungen somit nicht darzutun
(vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2007, hrsg. Bundesamt für Statistik,
114. Jahrgang, Zürich 2007, S. 105 f. T 3.4.1.1 und T 3.4.2.1).
2.3 Aus den dargelegten Gründen durfte das Obergericht willkürfrei davon
ausgehen, das Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'900.--
entspreche einer Erwerbstätigkeit von aufgerundet 50 % (Art. 9 BV; vgl. zum
Begriff der Willkür in der Beweiswürdigung: BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9
und 173 E. 3.1 S. 178).

3.
Das Obergericht hat der Beschwerdegegnerin ein monatliches Einkommen von
Fr. 4'500.-- ab 1. Juli 2007 angerechnet und damit eine Erhöhung des Pensums
auf 70 % ab diesem Zeitpunkt als möglich und zumutbar erachtet (E. 3.3.2 S. 5
des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen mehrere
Verfassungsrügen.

3.1 Ausgegangen ist das Obergericht mit einlässlicher Begründung davon, nur
die Ausdehnung der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sei zumutbar.
Unter den gezeigten Umständen erscheine es als richtig und werde auch vom
Beschwerdeführer nicht bestritten, dass das Amtsgericht der
Beschwerdegegnerin nicht zugemutet habe, sich um eine Anstellung in einem
Arbeitsverhältnis zu bemühen (E. 3.3.2 Abs. 1 S. 5 des angefochtenen
Entscheids). Die Bejahung der Unzumutbarkeit, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, beruht somit auf zwei voneinander unabhängigen
Begründungen (materiell "richtig" und formell "nicht bestritten"), die - wie
bis anhin (BGE 132 I 13 E. 3 S. 17) - unter Nichteintretensfolge beide
angefochten werden müssen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 1B_9/2007 vom 19. März
2007, E. 6.3). Die Aktenwidrigkeitsrüge betreffend die angeblich fehlende
Bestreitung (S. 13 f. Ziff. 10 der Beschwerdeschrift) erweist sich als
unzulässig, zumal der Beschwerdeführer die Begründung nicht anficht, weshalb
es auch materiell "richtig" sei, der Beschwerdegegnerin eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit, z.B. als angestellte Familienarbeiterin ("Super-Nanny"),
nicht zuzumuten. In Frage steht somit einzig, ob es der Beschwerdegegnerin
tatsächlich möglich und zumutbar ist, ihre bisherige Erwerbstätigkeit als
selbstständige Beraterin und Therapeutin ab 1. Juli 2007 auszudehnen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei korrekter Anwendung der
Unterhaltsgrundsätze sei der Beschwerdegegnerin bereits ab 1. Dezember 2006,
also ab der faktischen Trennung und nicht erst nach einer Übergangsfrist ab
1. Juli 2007, eine 70 %-ige Erwerbstätigkeit anzurechnen. Der
Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die zumutbare Erhöhung
des Arbeitspensums auf 70 %, sondern einzig gegen die Einräumung der
Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2007. Darin erblickt er eine Verletzung von
Art. 8 Abs. 3 BV und von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (S. 9 ff. Ziff. 8 der
Beschwerdeschrift). Die Frage nach der angemessenen Übergangsfrist hat das
Obergericht allein unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
beantwortet. Alle weiter angeführten Gründe - zeitliche Reserve für den
Abschluss der Dissertation, Auftragslage, gute wirtschaftliche Verhältnisse
der Ehegatten und Arbeitspensum des Beschwerdeführers - betreffen unmittelbar
nur die Frage, ob eine Ausdehnung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf
70 % oder 100 % als zumutbar erscheine (E. 3.3.2 Abs. 2 S. 5 f. des
angefochtenen Entscheids).
Wo die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bejaht wird,
ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Der betroffene
Ehegatte muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die
Wirklichkeit umzusetzen. Was "angemessen" ist, beurteilt sich auf Grund
sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGE 114 II 13 E. 5 S. 17;
129 III 417 E. 2.2 S. 420). Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit dürfte
erfahrungsgemäss mit einer "Durststrecke" von zwei bis drei Jahren zu rechnen
sein, bis ein volles Einkommen erzielt werden kann. In diesem Sinne hat es
das Bundesgericht als willkürlich bezeichnet, einem Ehegatten in den ersten
zwei Geschäftsjahren seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit - ohne nähere
Abklärungen - zusätzlich einen hypothetischen Nebenverdienst anzurechnen
(Urteil 5P.35/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.2.3, in: FamPra.ch 2002 S. 808). Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre Erwerbstätigkeit im Oktober
2004 aufgenommen und bis Ende 2006 auf rund 50 % ausgebaut. Dass das
Obergericht ihr für die weitere Erhöhung der Erwerbstätigkeit auf 70 % rund
sechs Monate bis Ende Juni 2007 zugestanden hat, erscheint mit Rücksicht auf
die erwähnten Erfahrungstatsachen nicht als willkürlich.
Inwiefern die obergerichtliche Regelung die Gleichberechtigung der
Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 BV) verletzen könnte, wird in der
Beschwerdeschrift nicht ausreichend klar begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass der Gesetzgeber die
Gleichberechtigung in der Leitbestimmung des Unterhaltsrechts verwirklicht
hat, wonach beide Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den
gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). In Frage
stünde damit die verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzesrecht
(vgl. Art. 35 Abs. 3 BV), zumal die verfassungsmässige Garantie der
allgemeinen Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) im Verhältnis
zwischen Privaten nicht direkt angerufen werden kann (BGE 114 Ia 329 E. 2b
S. 331; für den Eheschutz: Urteil 5P.103/2004 vom 7. Juli 2004, E. 2.1, in:
SJ 2005 I S. 30). Genau besehen richten sich die Rügen des Beschwerdeführers
indes nicht gegen die Gesetzesanwendung, sondern gegen die Beurteilung der
Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit ab 1. Dezember 2006 statt erst ab 1. Juli
2007 zu erhöhen, und damit gegen die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse
(BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7), die das Bundesgericht
selbst bei schweren Grundrechtseingriffen nur auf Willkür hin überprüfen
könnte (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24). Dem hiervor Gesagten ist deshalb nichts
beizufügen.

3.3 Die obergerichtliche Beurteilung des hypothetischen Einkommens kann aus
den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff
der Willkür in der Ermessensausübung: BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 128 III 4
E. 4b S. 7).

4.
Gegen die konkrete Bemessung des Unterhaltsbeitrags wendet der
Beschwerdeführer Willkür in der Rechtsanwendung ein. Das Obergericht habe die
Verhandlungsmaxime verletzt (S. 11 ff. Ziff. 9) und sich aus Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB ergebende Grundsätze missachtet (S. 14 ff. Ziff. 11 der
Beschwerdeschrift).

4.1 Eine willkürliche Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes (§ 60 Abs. 1
ZPO/LU) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht im Bedarf
der Beschwerdegegnerin Fr. 82.-- für eine Erwerbsausfallversicherung und
einen Steuermehrbetrag von Fr. 150.-- (insgesamt Fr. 700.-- ab 1. Juli 2007)
berücksichtigt habe, obwohl die Beschwerdegegnerin diese beiden Positionen
weder in erster Instanz noch in der Rekursvernehmlassung geltend gemacht und
die Bedarfsrechnung auch nicht beanstandet habe. Entgegen dieser Darstellung
hat die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz die Berücksichtigung von
Fr. 979.-- (= Fr. 82.-- pro Monat) für die Erwerbsausfallversicherung
(Protokollerklärung an der Verhandlung vom 10. Oktober 2006) und von
Fr. 900.-- an Steuern (S. 11 und S. 13 des Gesuchs) verlangt. Beide Beträge
werden somit durch Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin gedeckt. Es
geht deshalb nicht um die Verhandlungsmaxime, sondern um den
Prozessgrundsatz, dass die Rechtsmittelinstanz bei vollkommenen Rechtsmitteln
von allen Parteierklärungen, mögen sie in der ersten Instanz oder im
Rechtsmittelverfahren aufgestellt worden sein, Kenntnis zu nehmen hat, d.h.
dass bei vollkommenen Rechtsmitteln die in erster Instanz aufgestellten
Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen im Rechtsmittelverfahren nicht im
Einzelnen wiederholt zu werden brauchen (vgl. Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 503). Da es sich beim Rekurs um ein
vollkommenes Rechtsmittel handelt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner
Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 der Vorbem. zu den §§ 245-290 und N. 1 zu
§ 258 ZPO/LU), erscheint es nicht als willkürlich, in erster Instanz
aufgestellte Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen, obwohl die
Beschwerdegegnerin diese in ihrer Rekursvernehmlassung nicht eigens
wiederholt hat.

4.2 Im Zusammenhang mit den Rückstellungen für die laufende Steuerlast rügt
der Beschwerdeführer, dass er bei gänzlichem oder teilweisem Wegfall der
Unterhaltspflicht nicht bloss Fr. 850.-- zu versteuern habe, wovon das
Obergericht ausgegangen sei, sondern auf Grund der höheren Progression ca.
Fr. 1'500.-- pro Monat. Die Behauptung dürfte allgemein zutreffen, doch legt
der Beschwerdeführer nicht dar, welche Tatsachen und Beweismittel er zur
Frage der ihm anrechenbaren Steuern im kantonalen Verfahren vorgebracht hat.
Die Beschwerdebegründung gestattet die Beurteilung insoweit nicht, ob und
inwiefern das Obergericht hier massgebende Prozessgrundsätze (E. 4.1 soeben)
verletzt haben könnte. Im Geltungsbereich des Rügeprinzips (E. 1 hiervor) ist
es auch nicht Sache des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach der
Begründung der behaupteten Verfassungsverletzung zu suchen.

4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die vom Obergericht zusätzlich
berücksichtigte Prämie für die Erwerbsausfallversicherung sei in der
erstinstanzlichen Ertragsberechnung auf Seiten der Beschwerdegegnerin bereits
enthalten gewesen, so dass sie nunmehr doppelt angerechnet werde. Die
Darstellung erfolgt wider besseres Wissen. Das Amtsgericht hat festgehalten,
die Prämien für die Krankentaggeld- und die Erwerbsausfallversicherung seien
- wie die in der Ertragsrechnung aufgeführte Prämie für die Berufshaftpflicht
- über die Firma abzurechnen (S. 11 mit Hinweis auf pet.Bel. 8). Die
Formulierung, aber auch der verwiesene Beleg machen deutlich, dass die Prämie
für die Erwerbsausfallversicherung anders als die Prämie für die
Berufshaftpflichtversicherung nicht im Geschäftsabschluss (pet.Bel. Nr. 8)
enthalten und deshalb zusätzlich vom ausgewiesenen Ertrag abzuziehen gewesen
ist. Eine doppelte Berücksichtigung, die Willkür bedeutete, liegt nicht vor.

4.4 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufteilung der im
kantonalen Verfahren festgestellten Sparquote auf beide Ehegatten
(vgl. E. 3.4.2 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Seinen gesamten
Darlegungen liegen unzutreffende Annahmen zugrunde. Es geht nicht um den
Anteil der Beschwerdegegnerin "an der vom Beschwerdeführer erarbeiteten
unstrittigen Sparquote von Fr. 1'600.--" (S. 14 Ziff. 11 der
Beschwerdeschrift), sondern um die von beiden Ehegatten erarbeitete
Sparquote, zumal auch die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts am 1. Dezember 2006 erwerbstätig gewesen ist und seit
Oktober 2004 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'750.-- (2004/05) bzw.
Fr. 2'900.-- (2006) erzielt hat. Weder die Annahme, bis zum Beweis des
Gegenteils hätten beide erwerbstätigen Ehegatten zur Sparquote anteilsmässig
beigetragen, noch die Aufteilung der in diesem Sinne gemeinsamen Sparquote
unter den Ehegatten erscheint nach der Praxis als willkürlich (z.B. Urteil
5P.6/2004 vom 12. März 2004, E. 3.2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 666 f.). Gegen
die obergerichtliche Methode wendet der Beschwerdeführer nichts ein, so dass
letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die ganze während des ehelichen
Zusammenlebens geäufnete Sparquote aufzuteilen ist (so z.B. Bräm, Zürcher
Kommentar, 1998, N. 112 zu Art. 163 ZGB) oder nur die nach Abzug der
trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote (so z.B.
Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.65 und
N. 02.66 S. 89, und Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung, Diss. Bern
1996, S. 173 f., mit Hinweisen). Inwiefern durch die Aufteilung der Sparquote
hier die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen werden könnte,
wird vom Beschwerdeführer zudem nicht näher erläutert und ist auch schwer
nachvollziehbar, gilt doch unter den Ehegatten mit Wirkung ab 20. Juli 2006
die Gütertrennung. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die
Behandlung der gemeinsamen Sparquote der Ehegatten durch das Obergericht als
geradezu verfassungswidrig erscheinen lassen könnte.

4.5 Nach dem Gesagten bleibt die Beschwerde auch erfolglos, was die Rügen
gegen die Bemessung des Unterhaltsbeitrags angeht (Art. 9 BV; vgl. zum
Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175
E. 1.2 S. 177).

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: