Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.755/2007
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5A_755/2007

Urteil vom 5. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,
substituiert durch lic. iur. Claudia Spring.

Kindesunterhalt,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
vom 4. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Dezember 2007
des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden
Armenrechtsverfügung vom 21. Dezember 2007 abweisender) Verfügung vom 15.
Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit der
Armenrechtsverfügung vom 21. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 17. Januar 2008 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist ein zweites
Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege eingereicht haben, das jedoch abzuweisen ist, weil die
Beschwerdeführer nichts vorbringen, was die Richtigkeit der Abweisung des
Armenrechtsgesuchs (wegen Aussichtslosigkeit) in Frage zu stellen vermöchte,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann