Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.752/2007
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5A_752/2007/bnm

Urteil vom 19. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch Y.________,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht
des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach,
8023 Zürich,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Verlustschein.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Dezember
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den
vorinstanzlichen Richter abgewiesen hat, auf weitere Ausstandsbegehren nicht
eingetreten ist und einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen
abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend einen
Verlustschein abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die pauschalen
Ausstandsbegehren seien, soweit überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
an deren Beurteilung bestehe, weder begründet noch belegt, Ansprüche aus Art.
5 SchKG könnten nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 18 Abs. 1
SchKG sein, im Übrigen könne auf die zutreffenden Erwägungen der unteren
Aufsichtsbehörde verwiesen werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der
obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des
Obergerichts vom 4. Dezember 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einmal mehr
missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass damit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass es sich rechtfertigt, dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen
Beschwerdeführers die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Y.________ auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber:

Raselli
Füllemann