Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.749/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_749/2007/don

Urteil vom 2. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bürgi,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser.

Gegenstand
Nachbarrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Vizepräsident
der I. Zivilkammer, vom 13. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________ und A.________ sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. 1 in
Z.________. A.________ ist zudem Eigentümer des östlich angrenzenden
Grundstücks Nr. 2. Westlich und südlich der beiden Grundstücke befindet sich
das Grundstück Nr. 3 von X.________. Die darauf erbaute Villa C.________ findet
sich im Ortsbildinventar des Kantons St. Gallen, Kategorie schützenswert 1.
Entlang der Grenze des Grundstückes Nr. 3 zu den Grundstücken Nr. 1 und Nr. 2
befinden sich verschiedene Pflanzungen, die den Grenzabstand nicht einhalten
oder die Maximalhöhe überschreiten.
A.b Am 23. Februar 2005 ersuchte X.________ die Gemeinde Z.________, über das
Areal der Gartenanlage auf den Grundstücken Nr. 3 und Nr. 4 eine Planungszone
im Sinne von Art. 106 ff. des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht (BauG) zu erlassen.
A.c Am 18. Mai 2005 gelangten B.________ und A.________ an das
Kreisgerichtspräsidium Rorschach und verlangten, X.________ sei zu
verpflichten, die bezeichneten Bäume und Sträucher zu beseitigen, eventuell
einzelne davon zurückzuschneiden. Auf jeden Fall müssten die Bäume und
Sträucher auf dem Grundstück Nr. 3 jederzeit so unter Schnitt gehalten werden,
dass sie weder im Luftraum noch unter Boden über die Grenze zu ihren
Grundstücken ragen. Der Gerichtspräsident lehnte das mit Hinweis auf das Gesuch
um Unterschutzstellung der strittigen Pflanzungen eingereichte
Sistierungsbegehren von X.________ am 23. August 2005 ab.
A.d Mit Entscheid vom 20. April 2006 hiess der Gerichtspräsident die Klage
teilweise gut und verpflichtete X.________, innert eines Monats ab Rechtskraft
des Urteils folgende gemäss beiliegendem Plan bezeichneten Bäume und Sträucher
entlang der westlichen und südlichen Grenze der Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2 zu
beseitigen: A3 gemeine Esche, B5 Scheinzypresse/Sawara-Scheinzypresse, B10
Bergföhre/Harkenkiefer, B13 Weisstanne sowie B15 Kirschlorbeer. Zudem wurde er
angehalten, innert gleicher Frist die Eibenhecke A4/B4 auf die Höhe von 1.20 m
und die Sträucher A1 Haselnuss und B1 Haselnuss rotlaubig, B8 japanische
Scheinquitte und B20 Kirschlorbeer auf 2.40 m zurückzuschneiden und künftig
unter Schnitt zu halten. Zudem wurde er verpflichtet, künftig die auf seinem
Grundstück angewachsenen Bäume und Sträucher jederzeit so unter Schnitt zu
halten, dass sie weder im Luftraum noch unter Boden über die Grenze zu den
Grundstücken der Kläger ragen.

B.
B.a X.________ gelangte dagegen mit Berufung vom 23. Juni 2006 an das
Kantonsgericht St. Gallen und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen
Entscheides sowie die Abweisung der Klage. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid teilweise zu bestätigen, unter der Bedingung, dass sein Begehren um
Unterschutzstellung der strittigen Bäume und Sträucher rechtskräftig abgewiesen
werde. Er machte im Wesentlichen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches
Verhalten der Kläger geltend und bestritt übermässige Einwirkungen auf deren
Grundstücke. Zudem erneuerte er seinen Sistierungsantrag.
B.b Am 1. Mai 2007 beschloss die Gemeinde Z.________ dem Ersuchen des
Beschwerdeführers entsprechend, über das Areal der Gartenanlage auf den
Grundstücken Nr. 3 und Nr. 4 eine Planungszone im Sinne von Art. 106 ff. des
kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) zu
erlassen. Diese Massnahme wurde befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens betreffend Anpassung der Schutzverordnung, längstens bis am 30.
November 2007. Der Beschwerdeführer wurde zur Einreichung eines Parkpflegewerks
verpflichtet, aus welchem hervorgehe, wie er während der Dauer der Planungszone
seine Gartenanlage fachgerecht zu pflegen und zu erhalten gedenke. Von der
genannten Pflege abgesehen, seien sämtliche Eingriffe am Bestand der Bäume und
Sträucher untersagt, die den Wert der Gartenanlage beeinträchtigen könnten.
Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.c Mit Entscheid vom 13. November 2007 wies der Vizepräsident der I.
Zivilkammer des Kantonsgerichts das Sistierungsbegehren von X.________ ab und
verpflichtete diesen, innert eines Monats ab Rechtskraft des Urteils gemäss
beiliegendem Plan die Weisstanne B13 zu beseitigen, die Bergföhre B10 auf eine
Höhe von 5.50 m sowie in der seitlichen Ausladung um 1 m zurückzuschneiden und
in dieser Höhe und in diesem Umfang unter Schnitt zu halten sowie das Efeu von
ihr zu entfernen, die Scheinzypresse B5 auf der gegenwärtigen Maximalhöhe unter
Schnitt zu halten sowie den Kirschlorbeer B15 auf 2.40 m zurückzuschneiden und
auf dieser Höhe unter Schnitt zu halten. Er bestätigte das erstinstanzliche
Urteil in Bezug auf die Eibenhecke, die Haselnuss und den Hasel rotlaubig und
hob es betreffend die japanische Scheinquitte, den Kirschlorbeer und das
generelle Unter-Schnitt-Halten auf. Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid auf
die obgenannte verwaltungsrechtliche Massnahme ausdrücklich Bezug. Hingegen
lehnte sie eine Sistierung des Verfahrens bis zum endgültigen Entscheid über
eine Schutzverordnung ab und verwies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit,
im Vollstreckungsverfahren etwaige Hindernisse geltend zu machen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17.
Dezember 2007 ist X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das
Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung,
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Unterschutzstellungsverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei die Klage zur
Zeit abzuweisen; subeventualiter sei die Klage abzuweisen. B.________ und
A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer nahm am 4.
April 2008 dazu Stellung. Die Instruktionsrichterin teilte den Parteien am 9.
April 2008 mit, dass sie den Schriftenwechsel damit als abgeschlossen
betrachte, welches Schreiben sich mit einer erneuten Eingabe der
Beschwerdegegner kreuzte.

D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 gewährte der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
1.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verletzung der für Bäume und
Sträucher geltenden kantonalen Vorschriften hinsichtlich Abstand, Höhe und
Überragen auf andere Grundstücke, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert
(Art. 72 Abs. 1 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung, soweit die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht
wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Die Vorinstanz setzte mit Blick auf die innerkantonale Zuständigkeit den
Streitwert auf maximal Fr. 20'000.-- fest. Der Beschwerdeführer, der im
kantonalen Verfahren den Streitwert auf weit über Fr. 20'000.-- bezifferte,
will diesen nun sogar auf über Fr. 30'000.-- festgesetzt haben. Er wirft der
Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, nicht vom Wertverlust seiner
Liegenschaft ausgegangen zu sein, welche durch das Fällen und Zurückschneiden
der Bäume und Sträucher entstehe. Lautet - wie vorliegend - ein Begehren nicht
auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den
Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Für die Berechnung des
Streitwertes ist in der Tat nicht auf die Beseitungs- und Schnittkosten
abzustellen, sondern vielmehr auf die Wertvermehrung des klägerischen bzw. die
Wertverminderung des beklagtischen Grundstücks, falls diese höher ausfällt.
Insofern ist der erstmalig erhobene Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis
berechtigt (Urteil 5C.200/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 1.2, nicht publiziert
in BGE 132 III 6). Nun ergeben sich aber aufgrund der allgemeinen Ausführungen
des Beschwerdeführers zum Wertverlust seines Grundstückes keine Hinweise
darauf, dass der Streitwert tatsächlich die gesetzliche Grenze von Fr.
30'000.-- überschreiten sollte.

1.3 Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, soweit sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Dieser Rechtsbegriff wird vom Bundesgericht angesichts der im Verlaufe der
parlamentarischen Beratungen eingeführten subsidiären Verfassungsbeschwerde
sehr restriktiv ausgelegt, weshalb nicht mehr einfach von den in der Botschaft
des Bundesrates erwähnten Anforderungen ausgegangen werden kann (BGE 134 III
115 E. 1.2; 133 III 493 E. 1.1 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte).
Beruft sich der Beschwerdeführer auf diese Bestimmung, so hat er in seiner
Rechtsschrift darzutun, weshalb die Voraussetzungen hiefür gegeben sein sollen
(Art. 42 BGG; BGE 133 III 645 E. 2.4). Dass die Vorinstanz nach Ansicht des
Beschwerdeführers von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von
privatrechtlichem Immissionsschutz und kantonalem Verwaltungsrecht abgewichen
sein soll, lässt eine Rechtsfrage nicht als von grundsätzlicher Bedeutung
erscheinen. In BGE 132 III 6 wurde das Verhältnis öffentlichrechtlicher
kantonaler Planungs- bzw. Schutzvorschriften zum zivilrechtlichen Minimalschutz
geklärt. Vorliegend geht es - wie der Beschwerdeführers selbst einräumt - um
die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall und damit selbstredend
nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde in
Zivilsachen erweist sich daher unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann. Zu beurteilen bleibt somit die eventualiter erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde.

1.4 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung
eines Grundrechts nur, soweit eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Dabei hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde anzugeben, welches
verfassungsmässige Recht verletzt worden ist, und substantiiert darzulegen,
worin die Verletzung besteht (vgl. der zu Art. 90 OG ergangene BGE 130 I 26 E.
2.1 S. 31, 258 E. 1.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es weicht davon
nur ab, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechts zustande gekommen ist (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116
BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2).

2.
2.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die in Art. 98
EGZGB/SG in Verbindung mit Art. 688 ZGB festgelegten Grenzabstandsvorschriften
für Pflanzen, deren Überschreitung sie als Verletzung des Eigentumsrechts im
Sinn von Art. 679 ZGB betrachtete, welche die daselbst vorgesehenen
Rechtsfolgen nach sich zöge. Den Klägern (Beschwerdegegnern) könne kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil sie sich gegen die
Beeinträchtigungen wehrten, welche von bestimmten Bäumen und Sträuchern auf dem
Nachbargrundstück auf ihre Liegenschaft ausgehen. Weder das hängige
öffentlichrechtliche Verfahren noch die vom Gemeinderat Z.________ erlassene
Planungszone hinderten den Zivilrichter daran, über die zivilrechtlichen
Verhältnisse zu entscheiden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht sei in Willkür
verfallen, indem es sich über den in diesem Bereich geltenden klaren Vorrang
des kantonalen öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundesrecht hinweggesetzt
habe.

2.3 Der Willkürvorwurf ist begründet. Das Bundesgericht hatte bereits mehrfach
Gelegenheit, sich in Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Fragen zum Verhältnis
von Zivilrecht und öffentlichem Recht, sei es kantonaler oder eidgenössischer
Herkunft, auszusprechen. So hat es beispielsweise festgehalten, dass das
öffentlichrechtliche Baurecht dem privatrechtlichen Immissionsschutz vorgeht
und daher ein Bauvorhaben, welches den raumplanerischen und
baureglementarischen Vorschriften entspricht, nicht mit dem Hinweis auf
übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB verhindert werden kann (BGE 129 III
161 E. 2.6). Alsdann hat es zum Verhältnis von privatrechtlichem und
öffentlichrechtlichem Immissionsschutz bei Grossveranstaltungen auf
öffentlichem Grund Stellung genommen (BGE 132 III 49 E. 2) und das Verhältnis
zwischen nachbarrechtlichen Abwehransprüchen eines Grundeigentümers und dem
Enteignungsrecht eines vom Bund konzessionierten Flughafens geklärt (Urteil
5C.144/2006 vom 18. Dezember 2007 E. 5, zur Publikation bestimmt). Der
bundesrechtliche Immissionsschutz im Sinn eines Minimalschutzes und das
kantonale Pflanzenrecht sind ebenfalls voneinander abgegrenzt (BGE 126 III 452
E. 3) und den Vorschriften des kantonalen öffentlichen Rechts über die
Unterschutzstellung von Bäumen ist der Vorrang vor dem kantonalen Zivilrecht
eingeräumt worden (BGE 132 III 6 E. 3).

2.4 Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob und in welchem Umfang die
strittigen Bäume und Sträucher dereinst kraft kantonalen Rechts unter Schutz
stehen werden (BGE 133 II 220 E. 2.3) und welche Auswirkungen sich daraus auf
die Liegenschaft der Beschwerdegegner ergeben. Dem Beschwerdeführer ist
aufgrund der kantonalrechtlichen Planungszone bis auf weiteres lediglich
untersagt, Eingriffe an den davon erfassten Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.
Gleichzeitig hat dieser aber auch während der Dauer der Planungszone für eine
sachgerechte Pflege der Pflanzen zu sorgen und dabei auf die Interessen der
Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Zu diesem Zweck wurde er bereits mit Anordnung
der Planungszone zur Einreichung eines Parkpflegewerkes verpflichtet, welcher
Aufforderung er inzwischen nachgekommen ist. Dem angefochtenen Entscheid lässt
sich nicht entnehmen, zu welchen Vorkehren der Beschwerdeführer durch diese
Auflage konkret verpflichtet worden ist und wie sie sich zu den
zivilrechtlichen Anordnungen der Vorinstanz verhalten. Immerhin geht der
Entscheid nicht unwesentlich in Richtung einer Unterhaltsverpflichtung für den
Beschwerdeführer. Es drängt sich daher eine Abstimmung der zivilrechtlichen
Entscheidfindung auf die verwaltungsrechtlich angeordnete Planungszone samt dem
Parkpflegewerk aus. Um dem grundsätzlichen Vorrang des kantonalen öffentlichen
Rechts in diesem Bereich zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 132 III 6 E. 3),
hätte die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdegegner in Berücksichtigung
dieser während des kantonalen Berufungsverfahrens ergangenen Massnahme
beurteilen müssen. Das Kantonsgericht hat dem besagten Vorrang des kantonalen
öffentlichen Rechts ohne sachlichen Grund keine Beachtung geschenkt. Der
angefochtene Entscheid erweist sich daher als willkürlich.

3.
Die Beschwerde ist somit im Sinn der Erwägung 2.4 hiervor gutzuheissen und die
Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
BGG). Dabei wird dem vorübergehenden Charakter der Planungszone Rechnung zu
tragen und allenfalls nicht rückgängig zu machende zivilrechtliche Anordnungen
bis zum endgültigen Entscheid über die Unterschutzstellung auszusetzen bzw. mit
einer entsprechenden Bedingung zu versehen sein (Roos, Pflanzen im
Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 232). Damit erübrigt es sich, auf die
weiteren Rügen einzugehen.

4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde nur teilweise Erfolg beschieden, da
vorliegend (noch) nicht in der Sache entschieden worden ist. Ausgangsgemäss
werden die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und den
Beschwerdegegnern auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung
ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Entscheides des
Kantonsgerichts St. Gallen, Vizepräsident der I. Zivilkammer, vom 13. November
2007 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der
Erwägungen an das Kreisgerichtspräsidium Rorschach zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer
und den Beschwerdegegnern auferlegt.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Vizepräsident der I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden