Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.748/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_748/2007/bnm

Urteil vom 29. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, nebenamtlicher Bundesrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,

gegen

Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 5. Kammer) des
Kantons Aargau vom 29. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 stellte die Bank Z.________ beim Gerichtspräsidium
B.________ das Gesuch, es sei ihr in der beim Betreibungsamt A.________ gegen
X.________ hängigen Betreibung Nr. xxx auf Grundpfandverwertung für die
Forderungssumme von Fr. 199'750.57 nebst Zins zu 9,25 % seit 6. April 2006
provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Der Gerichtspräsident I erkannte am 5. Juli 2007, dass der Bank Z.________ für
den geforderten Betrag nebst Zins zu 9,25 % seit 22. Dezember 2006 und für die
Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.-- provisorische Rechtsöffnung erteilt
werde. Das Gesuch von X.________, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, wies er ab.

Gegen dieses Urteil erhob X.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Aargau, und die Bank Z.________ reichte in der Folge Anschlussbeschwerde ein
mit dem Rechtsbegehren, es sei Rechtsöffnung für Zins ab 6. April 2006 zu
erteilen.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 erkannte das Obergericht (Zivilgericht, 5.
Kammer), dass einerseits der Bank Z.________ in dem von ihr verlangten Umfang
provisorische Rechtsöffnung erteilt und dass andererseits X.________ die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Dezember 2007 beantragt X.________ die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Ausserdem ersucht er darum, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Bank Z.________ hat erklärt, sie könne einer Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung nicht zustimmen, es sei denn, das Bundesgericht würde diese als
zwingend geboten erachten. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung zu diesem
Begehren ausdrücklich verzichtet.

Vernehmlassungen zur Sache selbst sind nicht eingeholt worden.

C.
Durch Präsidialverfügung vom 10. Januar 2008 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
Der Betreibungsgläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn
die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch
Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG).
Falls der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die die
Schuldanerkennung entkräften, spricht der Richter die provisorische
Rechtsöffnung aus (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

1.1 Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht letztlich auf einem Vertrag vom
23./25. April 2003, wonach die Bank Z.________ (Beschwerdegegnerin) der
Y.________ AG einen (Betriebs-)Kredit von 200'000 Franken gewährte und der
Beschwerdeführer zu dessen Sicherung 12 auf seinem Grundstück Nr. yyy in
A.________ lastende Inhaberschuldbriefe von je 50'000 Franken zum Pfand gab. Am
25. April 2003 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen entsprechenden
"Besonderen Pfandvertrag" zwischen der Beschwerdegegnerin, der Y.________ AG
und ihm. Über die Y.________ AG wurde am 6. April 2006 der Konkurs eröffnet. Am
22. Dezember 2006 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder
eingestellt.

1.2 Das Obergericht weist darauf hin, dass die Rechtsöffnung nur erteilt werde,
wenn die Forderung bei Beginn der Betreibung fällig gewesen sei; ob diese
Voraussetzung erfüllt sei, habe der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu
beachten. Für den zur Beurteilung stehenden Fall hält es fest, dass gemäss Art.
208 Abs. 1 SchKG mit der Eröffnung des Konkurses über die Y.________ AG die
durch die Schuldbriefe pfandgesicherte Kreditforderung der Beschwerdegegnerin
gegenüber dieser Gesellschaft fällig geworden sei, was der Beschwerdeführer
nicht bestreite. Sei für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet
worden oder ergebe sich ein solcher aufgrund einer vorbehaltenen und gehörig
vorgenommenen Kündigung, gelange der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in
Verzug. Nach Ziffer 2 der für den Kreditvertrag vom 23./25. April 2003
geltenden "Bestimmungen für Betriebskredit" seien Kontokorrentschulden
jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbar und rückzahlbar. Die
Beschwerdegegnerin habe gemäss dieser Regel auch das Recht, feste Vorschüsse
mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn gegen den Kreditnehmer der Konkurs
eingeleitet worden sei. Mit Brief vom 26. April 2006 an das Konkursamt ... habe
die Beschwerdegegnerin die sofortige Kündigung des Kontokorrentkredits
ausgesprochen, wodurch die Y.________ AG nach Art. 102 Abs. 2 OR in Verzug
geraten sei. Nach Ziff. 7 Abs. 2 des Pfandvertrags vom 25. April 2003 habe dies
sodann die Fälligkeit der Schuldbriefforderungen nach sich gezogen. Einer
Kündigung der damit bereits fällig gewordenen Schuldbriefforderungen habe es
nach der Regelung im Pfandvertrag nicht bedurft. Da der Dritteigentümer der
Pfandsache die Möglichkeit haben müsse, die Pfandschuld bei Fälligkeit selber
zu tilgen und auf diese Weise das Pfandrecht abzulösen, sei er über die
Kündigung in Kenntnis zu setzen; eine formelle Kündigung auch ihm gegenüber sei
jedoch nicht erforderlich. Mit dem Schreiben vom 31. Januar 2007, das dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugekommen sei, sei diesem mitgeteilt
worden, dass die den Verzug der Y.________ AG bezüglich der mit seinen
Schuldbriefen gesicherten Forderung auslösende und gleichzeitig die Fälligkeit
der Schuldbriefforderungen bewirkende Kündigung am 26. April 2006 ausgesprochen
worden sei. Als am 26. Februar 2007 dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl
zugestellt worden sei, seien die in Betreibung gesetzten Schuldbriefforderungen
somit fällig gewesen.

1.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Pfandvertrag sei nur von ihm, nicht
auch von der Beschwerdegegnerin, unterzeichnet worden, hält das Obergericht
entgegen, bei Inhaberpapieren genüge zur Verpfändung als solcher die
Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. Hier sei diese Voraussetzung
unbestrittenermassen erfüllt. Die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich
verfasste Vertragsurkunde über die Verpfändung enthalte keinen ausdrücklichen
Vorbehalt der Schriftform; das Papier enthalte zudem bloss Zeilen für die
Unterschriften des Pfandgebers (hier des Beschwerdeführers) und des Schuldners
der gesicherten Forderung (hier der Y.________ AG), für eine allfällige
Unterschrift der Beschwerdegegnerin als Pfandnehmerin sei auf dem Papier kein
Platz vorgesehen; es weise somit nichts darauf hin, dass die Verpflichtungen
aus dem Vertrag von der Unterschrift beider (aller) Parteien hätten abhängig
gemacht werden wollen. Auch materiell gelte im Übrigen die Vereinbarung, dass
die Schuldbriefforderung automatisch mit der Grundforderung zur Zahlung fällig
werde, als zulässig.

1.4 Der Beschwerdeführer hatte im obergerichtlichen Verfahren ausserdem geltend
gemacht, die von der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2007 durch Selbsteintritt
vollzogene Übernahme der Schuldbriefe zu Eigentum stelle eine Novation dar. Auf
dieses Vorbringen, das erstmals angebracht werde, ist die Vorinstanz nicht
eingegangen. Sie führt aus, es werde nicht dargelegt, weshalb es nicht bereits
im Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter hätte eingebracht werden können, und
hält fest, das Vorliegen einer Novation sei nicht von Amtes wegen zu
berücksichtigen.

2.
2.1 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
erster Satz BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer, die behaupteten
Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen. Das bedeutet, dass
er auf die Erwägungen der kantonalen Instanz einzugehen und sich damit
auseinanderzusetzen hat.

2.2 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer befasst sich mit den eingehenden Ausführungen des Obergerichts
in keiner Weise und legt somit auch nicht dar, inwiefern dessen Auffassung
gegen Bundesrecht verstossen soll. Er beschränkt sich darauf, seine eigene
Ansicht zur Frage der Fälligkeit der Betreibungsforderung und zum Fehlen der
Unterschrift der Beschwerdegegnerin auf dem Pfandvertrag vorzutragen. Da er
nicht dartut, dass das Nichteintreten der Vorinstanz auf seinen Hinweis, es sei
in der von der Beschwerdegegnerin vollzogenen Übernahme der Schuldbriefe zu
Eigentum eine Novation zu erblicken, bundesrechtswidrig wäre, ist auch das
hierzu Vorgetragene unbeachtlich.

3.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, womit die ihr
zuerkannte aufschiebende Wirkung hinfällig wird. Die Beschwerde erschien unter
den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch des
Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), und
es sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden,
und der (durch die eigene Rechtsabteilung handelnden) Beschwerdegegnerin ist im
Zusammenhang mit der Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung kein
Aufwand erwachsen, der die Zusprechung einer Parteientschädigung zu
rechtfertigen vermöchte (vgl. BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 356 f. mit Hinweisen; 125
II 518 E. 5b S. 519 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel