Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.747/2007
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5A_747/2007/bnm

Urteil vom 10. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik A.________,
Beschwerdegegnerin.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1.
Kammer) vom 13. November 2007.

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
vom 13. Dezember 2007 gegen das Urteil vom 13. November 2007 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich
vertretenen) Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs vom 31.
Oktober 2007 um Entlassung aus der (am 10. Mai 2007 in Anwendung von Art.
397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der
Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat,
in die am 19. Dezember 2007 ergangene, unbeantwortet gebliebene  Aufforderung
des Abteilungspräsidenten an die Anwältin der Beschwerdeführerin, die
Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung dem Bundesgericht bis zum
3. Januar 2008 mitzuteilen, mit der Ankündigung, dass ohne Bericht bis zu
diesem Datum auf Grund der Beschwerde vom 13. Dezember 2007 entschieden
werde,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung
der Beschwerdeführerin - erwog, die seit 1998 immer wieder hospitalisierte,
erfolglos ambulant behandelte, an ... leidende Beschwerdeführerin habe keine
Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei
sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr oder nicht in der
verordneten Dosierung einnehmen, innert kurzer Zeit sich selbst gefährden und
den bisher erzielten Behandlungserfolg zunichte machen würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf
einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die
gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der
Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen KIinik A.________
bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die
freiwillige Medikamenteneinnahme und eine minimale Tagesstruktur als
Voraussetzung für ein betreutes Wohnen ausserhalb der Klinik sichergestellt
ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des
Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Raselli                                            Füllemann