Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.736/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_736/2007/don

Urteil vom 20. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Leichleiter.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, vom 17. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehemann), Jahrgang 1958, und Y.________ (Ehefrau), Jahrgang 1970,
heirateten am 10. September 1992. Sie wurden Eltern der beiden Töchter
A.________, geboren am 13. November 1994, und B.________, geboren am 31.
Oktober 1996. Per 1. Dezember 2002 verliess der Ehemann die Wohnung der
Familie. Die Ehefrau arbeitete während der Ehe bis im Sommer 2003 und wieder ab
Juni 2006 teilzeitlich. Der Ehemann war Geschäftsleiter und Aktionär der Firma
F.________ (Schweiz) AG. Aus der Beziehung mit seiner neuen Lebenspartnerin
L.________, Jahrgang 1965, ging das Kind C.________, geboren am 22. Februar
2006, hervor, das X.________ (Ehemann) anerkannte. Ende August 2006 meldete er
sich bei seiner Wohnsitzgemeinde nach Deutschland ab. Er lebt heute mit seiner
Lebenspartnerin und seinem Sohn in P.________, einer Gemeinde in der Nähe von
München, und arbeitet als Geschäftsführer bei der G.________.

B.
Am 5./6. April 2005 ersuchte die Ehefrau um Feststellung der Berechtigung zum
Getrenntleben und um dessen Regelung. Strittig blieben die Unterhaltsbeiträge,
die der Ehemann seinen unter der Obhut ihrer Mutter stehenden Töchtern und
seiner Ehefrau schuldet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Ehemannes
gegen die erstinstanzliche Regelung setzte das Obergericht des Kantons Aargau
die Unterhaltsbeiträge am 17. Oktober 2007 neu wie folgt fest:

4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von A.________
und B.________ monatlich vorschüssig je folgende Beiträge zu bezahlen:

1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005: Fr. 1'250.00
1. Januar 2006 bis 31. März 2007: Fr. 1'500.00
1. April 2007 bis 30. April 2008: Fr. 950.00
Ab 1. Mai 2008: Fr. 1'250.00

Bis am 31. März 2007 sind die Kinderzulagen zusätzlich geschuldet.

5.1
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt
monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005: Fr. 2'770.00
1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006: Fr. 4'320.00
1. Januar 2007 bis 31. März 2007: Fr. 6'863.00
1. April 2007 bis 30. April 2008: Fr. 2'521.00
Ab 1. Mai 2008: Fr. 3'450.00

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 65 % der ihm für die Zeit vom 1.
Januar 2007 bis 30. April 2008 von seiner deutschen Arbeitgeberin
ausgerichteten Bonuszahlungen bzw. Tantiemen zu bezahlen und ihr die
entsprechenden Belege auszuhändigen.
Seit dem 28. August 2006 ist die Scheidungsklage des Ehemannes in erster
Instanz rechtshängig.

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Ehemann, das obergerichtliche Urteil vom 17.
Oktober 2007 aufzuheben und die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Er erneuert eventualiter seine vor Obergericht gestellten
Sachanträge, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je Fr.
1'000.-- ab 1. Mai 2005 und für die Ehefrau auf Fr. 2'572.10 vom 1. Mai 2005
bis 31. Januar 2006 und auf Fr. 2'521.80 ab 1. Februar 2006 festzusetzen und
den Anteil der Ehefrau an der ihm ausbezahlten Gewinnbeteiligung auf 50 %
herabzusetzen. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Gegen
Entscheide über Eheschutzmassnahmen betreffend Unterhalt kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte eingewendet werden (Art. 98 BGG; BGE 133
III 393 E. 5 S. 396 f.). Will der Beschwerdeführer - wie hier - Willkür in der
Beweiswürdigung und in der Rechtsanwendung geltend machen, hat er gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und
anhand des angefochtenen Urteils im Einzelnen darzulegen, inwiefern
Beweiswürdigung und Rechtsanwendung an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leiden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 133 III 589 E.
2 S. 591 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lassen (BGE 131 I
217 E. 2.1 S. 219; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Auf diese Anforderungen an
die Rüge- und Begründungspflicht wie auch auf weitere formelle Einzelfragen
wird im Sachzusammenhang einzugehen sein. Auf die Beschwerde kann eingetreten
werden.

2.
Eine willkürliche Anwendung der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB
erblickt der Beschwerdeführer in der Anrechnung eines Einkommens ab Mai 2008,
das höher ist als das in Deutschland tatsächlich erzielte Einkommen. Zu
behaupten oder gar zu beweisen, dass er in der Schweiz einen höheren Verdienst
tatsächlich erzielen könnte, sei nicht seine, sondern Sache der
beweisbelasteten Beschwerdegegnerin (S. 24 ff. Ziff. 2.4 der
Beschwerdeschrift).

2.1 Das Einkommen des Beschwerdeführers hat sich ab der Hängigkeit des
Eheschutzverfahrens stetig vermindert. Es ist von Fr. 221'261.-- (2004) auf Fr.
191'758.-- (2005) bzw. Fr. 173'666.-- (2006) gesunken und soll seit April 2007
noch Fr. 91'885.-- betragen, zuzüglich der noch allfällig ausgerichteten
Tantieme von maximal Fr. 33'400.--, was ein gegenüber dem Vorjahr um mehr als
25 % reduziertes Einkommen ergibt. Das Obergericht hat die Herabsetzung des
Einkommens, die der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitgeberin rückwirkend auf
den 1. April 2005 vereinbart hatte, hingenommen, weil ein Einkommen - selbst
bei böswilliger Verminderung der Leistungsfähigkeit - rückwirkend nicht
gesteigert werden kann.
Die Einkommensreduktion ab April 2007 hat das Obergericht hingegen nicht mehr
berücksichtigt. Es ist davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer mit einem
freiwilligen Stellenwechsel in aller Regel eine Einkommensverbesserung anstrebe
oder zumindest, bei entsprechend anderen Vorteilen, nur eine geringfügige
Einkommenseinbusse in Kauf nehme. Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern
sich der Stellenwechsel auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers
positiv auswirken solle, bekleide er doch in Deutschland keine höhere Position
als bei der F.________ (Schweiz) AG, erziele aber ein erheblich tieferes
Bruttogehalt, das zudem einer gegenüber der Schweiz erhöhten Steuerbelastung
unterliege. Der Beschwerdeführer gebe für seinen Stellenwechsel überhaupt keine
Erklärung ab. Dass sein Arbeitsverhältnis mit der F.________ am 31. März 2008
aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags sowieso beendet worden wäre, vermöge
die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags nicht zu erklären. Der Umzug des
Beschwerdeführers nach Deutschland lasse sich auch nicht mit der
Staatsangehörigkeit seiner neuen Lebenspartnerin begründen, sei diese doch per
Januar 2006 zu ihm in die Schweiz gezogen. Zwar müsse es dem Beschwerdeführer
um seiner Persönlichkeit Willen freistehen, sich für ein neues, ihm sinnvoll
scheinendes Lebensziel zu entscheiden und einen damit verbundenen
Wohnsitzwechsel vorzunehmen. Indessen stosse diese grundsätzlich zu
respektierende Freiheit bei einem Ehemann und Vater dort an ihre Grenzen, wo er
die Verantwortung für seine Familienangehörigen zu tragen habe. Deren Anspruch
auf Unterhalt sei in angemessenem Rahmen zu schützen. In Anbetracht dessen,
dass sich der Stellenwechsel des Beschwerdeführers weder mit beruflichen noch
sozialen Gründen erklären lasse, sei die Wohnsitzverlegung unterhaltsrechtlich
nicht zu schützen. Sofern der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, in
Deutschland ein Einkommen zu erzielen, das ihm die Leistung angemessener
Unterhaltsbeiträge für die hier in der Schweiz lebende Familie erlaube, müsse
von ihm die Rückkehr in die Schweiz verlangt werden.
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe nicht dargelegt,
dass seiner Rückkehr und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstünden. Das letzte vor seinem
Stellenwechsel erzielte Einkommen habe sich netto auf Fr. 13'300.-- monatlich
belaufen. Der Beschwerdeführer behaupte auch nicht, er könne in der Schweiz
kein entsprechendes Einkommen mehr erzielen. Aufgrund der Tatsache, dass er in
den konjunkturschwachen Jahren 2003 Fr. 219'977.-- und 2004 Fr. 221'261.-- an
Einkommen erwirtschaftet und selbst nach der ersten Lohnreduktion im Jahr 2005
noch Fr. 191'758.-- generiert habe, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Jahreseinkommen von Fr. 160'000.-- zu
verdienen. Aus diesen Gründen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer nach
einer Übergangszeit von sechs Monaten ab Mai 2008 ein Einkommen von Fr.
13'300.-- monatlich angerechnet (E. 5.3.6.2 S. 31 ff. des angefochtenen
Urteils).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt einzig, das Obergericht habe die allgemeine
Beweislastregel in Art. 8 ZGB willkürlich angewendet. Das Obergericht hat vom
Beschwerdeführer indessen nicht verlangt, dass er den Beweis für die
Unmöglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, antrete. Es hat ihm vielmehr
vorgehalten, dass er die näheren Umstände seines Stellenwechsels und der
dadurch bewirkten Einkommensverminderung nicht "erkläre" und nicht "darlege".
Bezug genommen hat es damit auf die Auskunftspflicht unter Ehegatten gemäss
Art. 170 ZGB.
2.2.1 Art. 170 ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in
wirtschaftlichen Belangen vor. Während eines gerichtlichen Verfahrens trifft
die Ehegatten eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert
über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen
massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen. Die
Auskunftspflicht umfasst somit alles, was nötig ist, um die finanziellen
Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die
Festlegung eines konkreten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind. Es
besteht ein Anspruch, gegebenenfalls im Einzelnen und genau über das Einkommen
(z.B. Gewinnbeteiligungen) und das Vermögen (z.B. Gesellschaftsanteile)
Auskunft zu erhalten. Auskunftsverweigerung oder Erteilung ungenügender oder
unrichtiger Auskunft kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden mit der
Folge, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die Behauptungen des
Ehegatten, der seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht umfassend nachgekommen
ist, seien ganz oder teilweise falsch, bzw. den Angaben des anderen Ehegatten
sei zu glauben (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a S. 29; statt vieler: Hausheer/Reusser/
Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 5a, N. 16, N. 18 und N. 25 zu Art. 170 ZGB
mit Hinweisen).
2.2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der
Beschwerdeführer vor Einleitung des Eheschutzverfahrens der Beschwerdegegnerin
umfassend Auskunft erteilt hat (vgl. S. 4 Ziff. 5 des Eheschutzgesuchs vom 5.
April 2005, act. 5 im Dossier des Bezirksgerichts Bremgarten). Seither haben
sich die Verhältnisse indessen grundlegend verändert. Der Beschwerdeführer hat
im Verlaufe des Verfahrens die auf den 1. April 2005 zurückwirkende
Lohnreduktion vereinbart, eine neue Partnerschaft mit Kind begründet, den
Wohnsitz gewechselt und in Deutschland eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Die Einreichung der Scheidungsklage hat zudem bedeutet, dass die noch nicht
rechtskräftig beurteilten Eheschutzmassnahmen auch während des
Scheidungsverfahrens massgebend sein werden (vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 S.
397). In rechtlicher Hinsicht erscheint es deshalb nicht als willkürlich, dass
das Obergericht dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, er habe seine veränderte
wirtschaftliche Lage nicht ausreichend und unaufgefordert erläutert.
2.2.3 Der Beschwerdeführer rügt die obergerichtlichen Feststellungen nicht als
willkürlich, dass er für seinen Stellenwechsel überhaupt keine Erklärung
abgegeben habe und dass er nicht darlege, welche rechtlichen oder tatsächlichen
Gründe einer Rückkehr in die Schweiz und einer neuerlichen Erwerbstätigkeit vor
Ort entgegenstünden. Dieses Verhalten im Prozess durfte - als ein Element der
freien gerichtlichen Beweiswürdigung (vgl. § 204 ZPO/AG) - ohne Willkür zum
Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
erhebt auch keinerlei Rügen gegen die obergerichtliche Feststellung, dass sich
der Wohnorts- und Stellenwechsel aufgrund der konkreten Verhältnisse
(Arbeitsvertrag, Lebenspartnerschaft, Geburt des Sohnes in der Schweiz u.ä.)
weder mit beruflichen noch sozialen Gründen erklären lasse und dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Lage sei,
ein Jahreseinkommen von Fr. 160'000.-- zu erzielen. Liegt auch insoweit ein
unangefochtenes (positives) Beweisergebnis vor, wird die als willkürlich
gerügte Beweislastverteilung gegenstandslos (zuletzt: BGE 132 III 626 E. 3.4 S.
634).

2.3 Insgesamt durfte das Obergericht - unter Willkürgesichtspunkten - annehmen,
dem Beschwerdeführer sei die Erzielung eines höheren als des wirklich erzielten
Einkommens tatsächlich möglich. Gegen die rechtliche Beurteilung, dass ihm eine
Rückkehr in die Schweiz und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit daselbst
auch zumutbar sei, wendet der Beschwerdeführer nichts ein (vgl. zur Abgrenzung
von Tat- und Rechtsfrage: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).
Darauf ist mangels begründeter Rügen nicht einzugehen (E. 1 hiervor). Aus den
dargelegten Gründen verletzt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab
Mai 2008 kein Verfassungsrecht.

3.
Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht in der
Bedarfsrechnung, namentlich beim Grundbetrag, die Unterschiede der Kaufkraft
zwischen Deutschland und der Schweiz berücksichtigt hat (S. 23 f. Ziff. 2.3 der
Beschwerdeschrift).

3.1 Das Obergericht hat der Ansicht der Beschwerdegegnerin zugestimmt, die
Lebenshaltungskosten seien in Deutschland niedriger und beliefen sich auf rund
80 % der Lebenshaltungskosten in der Schweiz. Das Obergericht hat deshalb den
Grundbetrag und weitere Positionen des täglichen Bedarfs für den
Beschwerdeführer auf 80 % herabgesetzt (E. 4.2.2 S. 21 f.) und aus dem gleichen
Grund der Beschwerdegegnerin mit den beiden Töchtern 65 % statt bloss 60 % des
Freibetrags zugewiesen, der von den gesamten Einkünften nach Abzug des Bedarfs
der Beteiligten verbleibt (E. 6.4.4 S. 39 f. des angefochtenen Urteils).

3.2 Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung das
allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten zu
berücksichtigen (Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 108 zu Art. 163 ZGB). Die
unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden
praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw.
internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt (für Kinder: Wullschleger, in:
FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 14 zu Art. 285 ZGB; vgl. auch Schwander,
Basler Kommentar, 2007, N. 24 zu Art. 83 IPRG, mit Hinweisen). Verwendung
finden die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG
veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die
Welt", Ausgabe 2006) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. T
5.7.1 "Internationaler Preisvergleich" 2006 [provisorisch], in: Statistisches
Jahrbuch der Schweiz 2008, hrsg. Bundesamt für Statistik, 115. Jg. Zürich 2008,
S. 143). Ein Lebenskostenvergleich für Deutschland aufgrund mehrerer Indizes
wird vom Bundesamt für Migration herausgegeben (in: Dossier "Leben/ Arbeiten /
Sprachaufenthalt, Studium / Ruhestand in Deutschland", Ausgabe 5/2006, S. 35).

Alle Indizes weisen für Deutschland tiefere Lebenskosten als in der Schweiz
aus. Das Obergericht hat auf den Kaufkraftvergleich der UBS AG abgestellt, der
das Preisniveau nicht nur für Deutschland im Durchschnitt, sondern auch für
einzelne Städte und insbesondere für München angibt. Der Wert von 82.3 (Zürich:
100.0) ist für den Beschwerdeführer - im Vergleich mit den anderen Indizes -
günstig und auf seine Lebenshaltung zugeschnitten ("Urbaner Lebensstil mit
westeuropäischem Konsumverhalten und Familienwohnung"). Dass er nicht in der
Stadt München lebt, sondern in deren Agglomeration, hat das Obergericht - im
Rahmen des ihm zustehenden Ermessens - durch eine Herabsetzung auf 80
Indexpunkte berücksichtigen dürfen, zumal das Leben in der unmittelbaren Nähe
zu einer Grossstadt noch leicht günstiger sein kann als in der Grossstadt
selbst.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin lebe in O.________ und
nicht in der Stadt Zürich. Der Kaufkraftvergleich müsse deshalb mit O.________
stattfinden, zumal auch das durchschnittliche Einkommen pro Kopf im Kanton
Aargau nur 71 % desjenigen im Kanton Zürich betrage. Der Einwand ist nicht
geeignet, die obergerichtliche Beurteilung als willkürlich erscheinen zu
lassen. Aus dem Einkommensvergleich zwischen zwei Kantonen kann nicht einfach
auf die Vergleichbarkeit von Lebenshaltungskosten geschlossen werden. Die Höhe
des erzielbaren Einkommens hängt von anderen Faktoren - Infrastruktur,
Arbeitsplatzangebot u.v.a.m. - ab als die Höhe der Lebenshaltungskosten. Das
Lohngefälle muss deshalb nicht zwingend dem Preisgefälle entsprechen.
International stellt der angewendete Kaufkraftvergleich (S. 6 f. und S. 26) auf
einen einheitlichen Referenzwarenkorb für München wie für Zürich ab, weil es
nahezu unmöglich sein soll, regional unterschiedlichen Verbrauchsgewohnheiten
Rechnung zu tragen. National hat das Obergericht mit Lebenshaltungskosten und
namentlich Grundbeträgen gerechnet, die schweizweit ermittelt und als
"Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" (BlSchK 65/2001 S. 14 ff.) im Kanton Aargau
(SAR 231.191) wie im Kanton Zürich (ZR 100/2001 Nr. 46) - soweit hier von
Belang - übereinstimmen. Ist das Obergericht unangefochten auch national von
einheitlichen Lebenshaltungskosten ausgegangen, vermögen die auf den
Einkommensvergleich zwischen den Kantonen Zürich und Aargau gestützten
Willkürrügen nicht durchzudringen.

3.3 Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft kann aus den
dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.

4.
Der Beschwerdeführer hat einen Unterhaltsanspruch seines ausserehelichen Sohnes
in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- in einem behördlich genehmigten
Unterhaltsvertrag anerkannt und in Deutschland für die entsprechende Summe von
? 950.-- ein vollstreckbares Unterhaltsversprechen abgegeben. Eine Forderung
seiner Lebenspartnerin in der Höhe von monatlich ? 2'000.-- hat der
Beschwerdeführer vor einem Gericht in Deutschland anerkannt. Willkür erblickt
er darin, dass es das Obergericht abgelehnt hat, diese von ihm rechtswirksam
anerkannten und damit geschuldeten Unterhaltsbeiträge in seinem Bedarf zu
berücksichtigen (S. 13 ff. Ziff. 2.1.2, 2.1.4.1 und 2.1.4.3 sowie S. 19 ff.
Ziff. 2.2.2 und 2.2.3 der Beschwerdeschrift). Aus seinen vertraglichen und
gerichtlichen Schuldanerkenntnissen kann der Beschwerdeführer nichts ableiten.

In rechtlicher Hinsicht darf als allgemein anerkannt gelten, dass persönliche,
nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der
familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum
gehören, sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen
Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S.
292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur
diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den
gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Vetterli, FamKommentar
Scheidung, Bern 2005, N. 33 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch Collaud, Le minimum
vital élargi du droit de la famille, Revue fribourgeoise de jurisprudence, RFJ/
FZR 2005 S. 313 ff., S. 326; Epiney-Colombo, Aide-mémoire pour le calcul de la
contribution d'entretien [méthode tessinoise], FamPra.ch 2005 S. 271 ff., S.
275; Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick,
AJP 2003 S. 655 ff., S. 662).

Der Grundsatz kann willkürfrei auf freiwillig anerkannte Unterhaltsforderungen
angewendet werden, soweit der anerkannte Betrag den kraft Gesetzes wirklich
geschuldeten Betrag übersteigt. Wie der vorliegende Fall verdeutlicht, kann es
nicht angehen, dass die vom Beschwerdeführer anerkannten Unterhaltsforderungen
seines ausserehelichen Sohnes und seiner neuen Lebenspartnerin in fiktiver Höhe
auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden und eine Verminderung der
Leistungsfähigkeit bewirken, die es dem Beschwerdeführer nicht mehr gestattet,
seinen ehelichen Töchtern und seiner Ehefrau angemessene Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen. Es verletzt aus dem dargelegten Grund kein Bundesrecht, dass das
Obergericht die Forderungen, die auf den ins Recht gelegten
Schuldanerkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen, nicht an dessen Bedarf
angerechnet hat. Ob und in welcher Höhe gesetzliche Unterhaltsansprüche des
ausserehelichen Sohnes und/oder der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
bestehen und - bejahendenfalls - an dessen Bedarf anzurechnen sind, bleibt eine
andere Frage, die das Obergericht einlässlich geprüft hat (vgl. zu den dagegen
erhobenen Willkürrügen: E. 5 und 6 sogleich).

5.
Zum gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Lebenspartnerin gegen den
Beschwerdeführer hat das Obergericht ausgeführt, die Beschwerdegegnerin mit den
beiden ehelichen Kindern müsse sich allfällige Ansprüche der Lebenspartnerin
als lediger Mutter des Kindes, dessen Vater der Beschwerdeführer ist, nicht
entgegenhalten lassen (E. 4.2.3.2.1 S. 23 f. des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer wendet dagegen Willkür in der Anwendung des massgebenden
deutschen Rechts ein (S. 18 f. Ziff. 2.2.1 der Beschwerdeschrift).

Gemäss den im Urteilszeitpunkt geltenden Vorschriften des deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuches besteht eine Rangfolge mehrerer Unterhaltsgläubiger
(vgl. § 1609 und § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Danach gehen die
Beschwerdegegnerin als Ehefrau und die minderjährigen Töchter des
Beschwerdeführers mit ihren Unterhaltsansprüchen denjenigen der Lebenspartnerin
als Mutter des ausserehelichen Sohnes des Beschwerdeführers vor. Der Vorrang
bedeutet, dass der Beschwerdeführer als Unterhaltspflichtiger aus seinen
Mitteln zunächst die Unterhaltsansprüche der bevorrechtigten Beschwerdegegnerin
und der beiden minderjährigen Töchter voll befriedigen muss. Nur soweit dann
noch verfügbare Mittel übrig bleiben, kann die nachrangig berechtigte
Lebenspartnerin als Mutter des ausserehelichen Sohnes des Beschwerdeführers
Unterhalt vom Beschwerdeführer beanspruchen. Falls dessen Leistungsfähigkeit
nicht ausreicht, geht sie leer aus oder hat den Fehlbetrag zu tragen. Diese
Auffassung des Obergerichts lässt sich auf einschlägige Kommentare stützen und
erscheint daher nicht als willkürlich (vgl. Staudinger/Engler, Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: Juli 2000, N. 10 zu § 1609 und N. 57 zu § 1615
l BGB; Born, Münchener Kommentar, 4.A. München 2002, N. 15 zu § 1609 mit
Rechenbeispiel und N. 40 zu § 1615 l BGB).
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Rechtslage habe auf den 1. Januar
2008 geändert. Er hat diesen Einwand vor Obergericht indessen nicht vorgetragen
und ist damit vor Bundesgericht nicht mehr zu hören. Im Anwendungsbereich des
Rügeprinzips gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG sind vor Bundesgericht erstmals geltend
gemachte rechtliche Einwände, die - wie hier - bereits vor letzter kantonaler
Instanz hätten erhoben werden können, unzulässig (BGE 133 III 638 Nr. 87).
Davon abgesehen ist fraglich, ob das Obergericht die genannte Revision
überhaupt hätte berücksichtigen können, zumal der Gesetzestext im
Urteilszeitpunkt - Mitte Oktober 2007 - offenbar nicht feststand (vgl. Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 67.A. München 2008, S. V und N. 73 der Einführung vor
§ 1601 BGB). Insgesamt bleibt die Beschwerde erfolglos, soweit sie die
Anwendung des deutschen Rechts und den Unterhaltsanspruch der Lebenspartnerin
als Mutter des ausserehelichen Sohnes des Beschwerdeführers betrifft.

6.
Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, das Obergericht habe den Grundsatz
der Gleichbehandlung aller unterhaltsberechtigten Kinder verletzt und die
finanziellen Rahmenbedingungen der beiden Haushalte nicht abgeklärt (S 13 ff.
Ziff. 2.1.1, 2.1.3 und 2.1.4.2 der Beschwerdeschrift).

6.1 Die Rüge fehlender Abklärung der finanziellen Rahmenbedingungen ist
unbegründet. Ab 1. Mai 2008 (vgl. E. 6.3 S. 36 und E. 6.5.1 S. 41 des
angefochtenen Urteils) stehen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern
zur Deckung des gemeinsamen Bedarfs von Fr. 4'602.60.-- das Erwerbseinkommen
der Beschwerdegegnerin (Fr. 2'880.--) und die vom Beschwerdeführer geschuldeten
Unterhaltsbeiträge (Fr. 3'450.-- für die Ehefrau und je Fr. 1'250.-- für die
Kinder, insgesamt Fr. 5'950.--) zur Verfügung, so dass an freien Mitteln Fr.
4'227.40 monatlich verbleiben. Dem Beschwerdeführer mit seinem ausserehelichen
Sohn stehen bei einem Einkommen von Fr. 13'300.-- nach Abzug des gemeinsamen
Bedarfs von Fr. 3'196.50 und den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt
Fr. 5'950.-- monatlich Fr. 4'153.50 zur freien Verfügung. Inwiefern das
Obergericht der dreiköpfigen Familie mit einem Betrag von Fr. 4'227.40
willkürlich einen grösseren finanziellen Spielraum zugestanden haben soll als
dem Beschwerdeführer mit seinem Sohn mit einem Betrag von Fr. 4'153.50, ist
weder ersichtlich noch dargetan. Dies gilt selbst dann, wenn die monatlichen
Steuerbetreffnisse von Fr. 2'000.-- beim Beschwerdeführer und von Fr. 1'000.--
auf Seiten der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden. Worauf der
Beschwerdeführer offenbar abzielt, ist die Frage, ob der Beschwerdegegnerin
nicht ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden
muss. Diesbezüglich aber erhebt und begründet er keine Rügen (Art. 106 Abs. 2
BGG; s. E. 1 hiervor).

6.2 Was die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Unterhalt
mehrerer unmündiger Kinder angeht, verhält sich der Beschwerdeführer insofern
widersprüchlich, als er seinem zweijährigen ausserehelichen Sohn Fr. 1'500.--,
seinen ehelichen Töchtern von heute zwölf und vierzehn Jahren hingegen nur je
Fr. 1'000.-- an den monatlichen Unterhalt bezahlen will. Davon abgesehen trifft
es freilich zu, dass hier die Frage nach der Gleichbehandlung der
unterhaltsberechtigten Kinder im Vordergrund steht und erst in zweiter Linie zu
prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin als Ehefrau zu Gunsten eines
ausserehelichen Kindes ihres Ehemannes einschränken muss (vgl. BGE 127 III 68
Nr. 11). Die obergerichtlichen Ausführungen mögen in diesem Punkt als etwas
missverständlich erscheinen (E. 4.2.3.2.2. S. 24 f. des angefochtenen Urteils),
bewirken aber keine Willkür in der Unterhaltsfestsetzung. Denn das Obergericht
hat den Grundbetrag und gewisse weitere Kosten sowie Zulagen für den
ausserehelichen Sohn im Bedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt, wie es das
auch für dessen ehelichen Töchter im Bedarf der obhutsberechtigten
Beschwerdegegnerin getan hat. Insoweit hat das Obergericht die Kinder im
Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich behandelt (vgl. BGE 126 III
353 E. 2b S. 358 f.). Die dagegen erhobenen Willkürrügen beruhen allesamt auf
der unzutreffenden Annahme des Beschwerdeführers, in seinem Bedarf seien
Unterhaltskosten für seinen ausserehelichen Sohn im Betrag von Fr. 1'500.--
bzw. ? 950.-- monatlich einzusetzen, nur weil er sich zur Leistung dieser
Beträge unterhaltsrechtlich verpflichtet habe. Auf Gesagtes kann deshalb
verwiesen werden (E. 4 hiervor). Andere Verfassungsrügen erhebt und begründet
der Beschwerdeführer nicht, so dass eine weitergehende Überprüfung der
Unterhaltsfestsetzung zu unterbleiben hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1
hiervor).

6.3 Die Beschwerde bleibt aus den dargelegten Gründen auch erfolglos, soweit
sie sich gegen die Festsetzung des Kinderunterhalts richtet.

7.
Die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten
allesamt als unbegründet bzw. als unzulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt es
sich, auf die Unterhaltsberechnungen in der Beschwerdeschrift (S. 27 ff.)
einzugehen. Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten
ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten