Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.731/2007
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5A_731/2007/bnm

Urteil vom 28. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Spital A.________,
Beschwerdegegnerin.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil (FFE 07 474/PFC/SCF) vom 21.
November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission
für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die (per Telefax eingereichte) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 5.
Dezember 2007 gegen das (dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007
zugestellte) Urteil vom 21. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 des Präsidenten
der II. zivilrechtlichen Abteilung aufgefordert worden ist, dem Bundesgericht
innerhalb der (zufolge der Gerichtsferien bis zum 21. Januar 2008 laufenden)
Beschwerdefrist eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift per Post
nachzureichen, ansonst auf die Fax-Eingabe nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist,
dass somit festzustellen bleibt, dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in
den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das
Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber
durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42
Abs. 4 BGG) erhoben werden können, weshalb die vom Beschwerdeführer
eingereichte Fax-Eingabe unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt und der
Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber:

Raselli
Füllemann