Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.730/2007
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5A_730/2007/bnm

Urteil vom 7. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen (Kantonsgerichtspräsident),
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Ausstand im Aberkennungsprozess.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober
2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden
Armenrechtsverfügung vom 13. Dezember 2007 abweisender) Verfügung vom 10.
Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der
Armenrechtsverfügung vom 13. Dezember 2007 samt Formular vom 18. Dezember
2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der
am 18. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen
oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an
einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um
Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 13. Dezember 2007 eingereicht
hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt,
was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen wird, in Frage zu
stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der
bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt
würden,

erkennt der Präsident:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber:

Raselli                                                            Füllemann