Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.726/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_726/2007/bnm

Urteil vom 13. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________, Deutschland,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner A. Meier,

gegen

Y.________, Deutschland,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arrest,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 15. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Oktober 2007 stellte X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim
Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich ein Begehren um
Verarrestierung des Kontos Z.________ sowie bis zu 450'000 Aktien der Firma
S.________ bei der Bank R.________ in A.________ zur Deckung diverser
Zivilforderungen von insgesamt Fr. 70'195.24 zuzüglich Zinsen und Kosten
gegenüber Y.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner). Mit Verfügung vom 18.
Oktober 2007 wies der Einzelrichter das Ersuchen ab, u.a. mit der Begründung,
der Beschwerdeführer habe nicht ausgeführt, in welcher Beziehung der
Beschwerdegegner zu den zu verarrestierenden Vermögenswerten stehe, weshalb der
Arrestgegenstand nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Der vom Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich (II.
Zivilkammer) eingereichte Rekurs blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 15.
November 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, die Verfügung des Bezirksgerichts
sowie der Beschluss des Obergerichts seien aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Entscheid über das Arrestbegehren ist ein Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG und stellt eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG dar. Mit
Bezug auf vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG) und darf das Bundesgericht das Recht nicht
von Amtes wegen anwenden (Art. 106 Abs. 1 BGG), sondern aufgrund des für
vorsorgliche Massnahmen geltenden Rügeprinzips nur insofern eine Prüfung
vornehmen, als in der Beschwerdeschrift gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
entsprechende Rügen vorgebracht und begründet worden sind (BGE 133 III 589 E. 1
und 2).

1.2 Die von Art. 106 Abs. 2 BGG geforderte Substanziierung der Vorbringen ist
mit derjenigen identisch, wie sie für die frühere staatsrechtliche Beschwerde
gemäss Art. 84 aOG gegolten hat. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG war in jenem
Verfahren darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden waren. In diesem Sinn prüfte das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht eintrat (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

1.3 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1
S. 473 f. mit Hinweisen).

1.4 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, den Entscheid
des Einzelrichters aufzuheben, denn gemäss Art. 90 BGG bildet nur der Entscheid
des Obergerichts Anfechtungsobjekt.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat - zusammengefasst - erwogen, der Arrest werde vom
Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögenswerte sich befänden, wenn der
Gläubiger glaubhaft mache, dass seine Forderung bestehe, ein Arrestgrund
vorliege und Vermögensgegenstände vorhanden seien, die dem Schuldner gehörten
(Art. 272 Abs. 1 SchKG). Wolle der Gläubiger Vermögensgegenstände mit Arrest
belegen, die formell auf den Namen eines Dritten lauteten, müsse er zusätzlich
glaubhaft machen, dass jene rechtlich in Wirklichkeit Eigentum des Schuldners
seien; eine blosse Behauptung genüge dazu nicht (BGE 107 III 33 E. 2 und 3; 109
III 120 E. 6). Das Bundesgericht weise daraufhin, dass ein Verzicht auf diese
Beweisanforderung Dritte der Willkür des Gläubigers aussetzen würde und
präzisiere, dass nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG der Arrestgläubiger in
seinem Begehren daher nicht nur die Vermögenswerte angeben solle, die er mit
Arrest beschlagen lassen wolle, sondern auch deren Zugehörigkeit zum Vermögen
des Schuldners glaubhaft zu machen habe, wenn diese dem Anschein nach - so etwa
aufgrund der Bezeichnung des Bankkontos oder -depots - Dritten gehörten. Die
Angabe des Dritten erscheine unter diesen Umständen unerlässlich, d.h. damit
der Arrest überhaupt durchführbar sei, müsse zumindest der Name des Dritten
angegeben werden und es genüge insofern nicht, wenn ein Arrestbegehren
betreffend alle Vermögenswerte des Schuldners und solcher, die auf den Namen
des Dritten lauteten, gestellt werde (BGE 126 III 95 E. 4a).
In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht ausgeführt, in seiner
Rekursschrift führe der Beschwerdeführer unter Ziff. III "Vermögenswerte des
Beschwerdegegners" aus, das zu verarrestierende Konto des Z.________ mit der
Nr. yyyy bei der Bank R.________ existiere und sei im Namen der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bekannt geworden. Nach Auskunft der
Staatsanwaltschaft würden sich bis zu 450'000 Aktien auf dem betreffenden Konto
befinden. Als Treuhänder des Trusts fungiere ein sogenannter Herr W.________.
Weitere Angaben gingen weder aus der Rekurseingabe noch aus dem Arrestbegehren
vom 15. Oktober 2007 hervor. Damit lege der Beschwerdeführer jedoch in keiner
Weise dar, in welcher Beziehung der Beschwerdegegner zum genannten Konto bzw.
dem Z.________ stehe. Ein Verweis auf angebliche Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft genüge nicht, zumal nicht einmal dargelegt worden sei, aus
welchem der zahlreichen gegen den Beschwerdegegner geführten Verfahren die
Angaben herrühren sollten. Insbesondere auch dem beigelegten Urteil des
Landesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1999, mit welchem der Beschwerdegegner zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei nicht zu entnehmen, welchen
Zusammenhang der genannte Trust zum Beschwerdegegner haben könnte. Der
Beschwerdegegner erscheine nicht einmal als Treuhänder, sodass auch daraus
nicht auf eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdegegners am genannten
Trust bzw. Konto bei der Bank R.________ geschlossen werden könnte. Der Rekurs
sei demzufolge ohne Prüfung der weiteren Arrestvoraussetzungen abzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer trägt als Haupteinwand vor, das Obergericht habe Art.
272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, wonach dem Schuldner gehörende Vermögensgegenstände
verarrestiert werden könnten, zu eng ausgelegt. Damit sei ein Gläubiger
praktisch nie in der Lage, die geforderten Belege zu erbringen, um eine
Verarrestierung zu erreichen. Der Beschwerdegegner habe Vermögensstraftaten
zulasten zahlreicher Anleger begangen und die erlangten Gelder derart zur Seite
geschafft, dass eine detaillierte Darlegung der Berechtigung nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer rügt wohl, das Obergericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass keine wirtschaftliche Berechtigung dargelegt worden sei. Es
wird damit jedoch keine Verfassungsverletzung geltend gemacht. Selbst wenn
darin eine sinngemässe Rüge des Willkürverbots zu erblicken wäre, wäre der
Beschwerdeführer mit dieser rein appellatorischen Rüge seiner
Substanziierungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen (E. 1.2 hiervor).
Namentlich führt der Beschwerdeführer in keiner Weise aus, worin die
wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdegegners an den fraglichen
Vermögenswerten bestehen solle - abgesehen davon, dass im Verfahren vor
Bundesgericht ohnehin keine Noven präsentiert werden könnten (Art. 99 Abs. 1
BGG). Soweit der Beschwerdeführer abschliessend behauptet, vor den Vorinstanzen
dargelegt zu haben, dass im Rahmen der gegen den Beschwerdegegner geführten
Ermittlungen festgestellt worden sei, dass dieser am genannten Konto berechtigt
sei, ist er darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor Bundesgericht generelle
Verweisungen auf frühere Rechtsschriften unzulässig sind (BGE 133 II 396 E. 3.2
S. 400; 114 Ia 317 E 2b S. 318); zudem führt der Beschwerdeführer nicht an, wo
er solches dargelegt hat und - gegebenenfalls - inwiefern die Vorinstanz in
willkürlicher Weise nicht darauf eingegangen ist. Auf die Beschwerde kann somit
nicht eingetreten werden.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da er
nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett