Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.724/2007
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5A_724/2007/bnm

Urteil vom 15. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn (Präsidentin der Zivilkammer), Amthaus I,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. November 2007 des
Obergerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. November
2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sowie sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 13. Dezember
2007) mit (sein Fristerstreckungsgesuch teilweise gutheissender)
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 15. Januar 2008 unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm
mit der Verfügung vom 13. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 24. Januar 2008 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin er ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und ein solches um Erstreckung
der Kostenvorschussfrist stellt,
dass das erstgenannte Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG
als aussichtslos erscheint, wobei für die Begründung auf die Verfügung vom
13. Dezember 2007 verwiesen werden kann,

dass das (zweite) Gesuch um Fristerstreckung in Anbetracht der ausdrücklich
als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist ebenso abzuweisen ist,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei
der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der
bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt
würden,
dass mit dem Beschwerdeentscheid des Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:

1.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Fristerstreckung werden
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber:

Raselli                                                            Füllemann