Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.723/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_723/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann.

Vorsorgliche Massnahmen im Appellationsverfahren (Abänderungsprozess),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. November 2007 des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin der Zivilkammer.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung (Ziffer 2) vom 28.
November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das (in einem
Appellationsverfahren betreffend Sorgerechtszuteilung im Abänderungsprozess)
ein vorsorgliches Massnahmebegehren des Beschwerdeführers auf sofortige
Zuteilung der elterlichen Sorge über den (1993 geborenen) Sohn A.________ an
ihn abgewiesen hat,
in die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und des Obergerichts, die auf
Beschwerdeabweisung schliessen,
in die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beider Parteien,

in Erwägung,

dass das vorliegende Verfahren, wie in der Aufforderung zur
Beschwerdevernehmlassung ausdrücklich erwähnt, die Massnahmeverfügung
betreffend elterliche Sorge (Ziffer 2 der obergerichtlichen Verfügung vom 28.
November 2007) und damit einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid
(im Rahmen eines nicht vermögensrechtlichen Abänderungsprozesses) im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zum Gegenstand hat,
dass der Beschwerdeführer die fehlende Begründung in der obergerichtlichen
Massnahmeverfügung als Verletzung der aus dem verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruch abgeleiteten Begründungspflicht rügt,
dass sich diese Rüge als begründet erweist, weil das Obergericht seinen
Massnahmeentscheid vom 28. November 2007 nicht begründet hat (zur
Begründungspflicht: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236f.),
dass daran (entgegen der Auffassung des Obergerichts) die Begründung im
vorausgegangenen Armenrechtsentscheid vom 6. November 2007 nichts ändert,
zumal in der Verfügung vom 28. November 2007 nicht auf den
Armenrechtsentscheid verwiesen wird,
dass somit die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 28.
November 2007 aufzuheben ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zugesprochen erhält (BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 357),
dass damit das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters), soweit
es sich nicht als gegenstandslos erweist, mangels des von Art. 64 Abs. 1 BGG
vorausgesetzten Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass das Urteil im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 28. November
2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Präsidentin der Zivilkammer)
aufgehoben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit
es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann