Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.722/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_722/2007/bnm

Urteil vom 7. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, nebenamtlicher
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons
Zürich vom 2. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Durch Urteil des Superior Court of California, County of Santa Barbara, vom 22.
August 2002 wurde die Ehe von Y.________ (Ehemann) und X.________ (Ehefrau)
geschieden. Unter anderem wurde Y.________ verpflichtet, an den Unterhalt der
beiden Kinder S.________, geboren 1993, und T.________, geboren 1994,
monatliche Beiträge von insgesamt 1'085 US Dollar zu zahlen. Bereits im Oktober
2000 war X.________ mit den Kindern in die Schweiz gezogen.

In der Folge ging Y.________ eine neue Ehe ein und kam im März 2003 seinerseits
mit seiner Ehefrau in die Schweiz. Nachdem er eine Abänderung des
Scheidungsurteils verlangt hatte, schlossen er und X.________ am 29. April 2004
eine Vereinbarung über die elterliche Sorge (die X.________ zugewiesen werden
solle), das (Y.________ einzuräumende) Besuchsrecht und die Unterhaltsbeiträge
für die Kinder. Die Vereinbarung, worin sich Y.________ verpflichtete, mit
Wirkung ab 1. Mai 2004 an den Unterhalt von S.________ und T.________ monatlich
je Fr. 730.-- beizutragen, wurde in dem ebenfalls vom 29. April 2004 datierten
Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks B.________
genehmigt.

B.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 erhob X.________ beim Bezirksgericht
B.________ Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 22. August 2002 bzw.
des Abänderungsentscheids vom 29. April 2004 und verlangte eine Erhöhung der
den Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge.

Die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks B.________ hiess
diese Abänderungsklage am 27. Dezember 2005 insofern gut, als sie Y.________
mit Wirkung ab 1. November 2004 verpflichtete, an den Unterhalt von S.________
monatliche Beiträge von Fr. 1'050.-- und an denjenigen von T.________ solche
von Fr. 890.--, je zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu zahlen. Sie legte
fest, dass die Unterhaltsbeiträge jedem Kind bis zum ordentlichen Abschluss
einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, geschuldet
seien.

Gegen diesen Entscheid erhob Y.________ Berufung, worauf das Obergericht (I.
Zivilkammer) des Kantons Zürich am 2. November 2007 die Unterhaltsbeiträge für
jedes der beiden Kinder auf monatlich Fr. 970.-- für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 31. März 2006 und monatlich Fr. 730.-- für die Zeit ab 1. April
2006 festsetzte (Dispositiv-Ziffer 1). Den einzelrichterlichen Entscheid
änderte es ferner auch hinsichtlich des Besuchsrechts ab (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 Beschwerde in Zivilsachen und
verlangt, Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und
Y.________ (Beschwerdegegner) in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom
27. Dezember 2005 zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich
insgesamt Fr. 1'940.-- (Fr. 1'050.-- für S.________ und Fr. 890.-- für
T.________) beizutragen; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie darum, ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 286 Abs. 2 ZGB) ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG)
vermögensrechtlicher Natur. Der für die Zulassung der Beschwerde in einem Fall
der vorliegenden Art erforderliche Streitwert von 30'000 Franken (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG) ist angesichts der Begehren, die im kantonalen Verfahren strittig
geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG), offensichtlich
erreicht. Das Urteil des Obergerichts ist ein letztinstanzlicher Endentscheid,
so dass auf die Beschwerde auch aus der Sicht von Art. 75 Abs. 1 und Art. 90
BGG einzutreten ist.

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).

2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerdeschrift erhobenen
Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, eine
Beschwerde aber auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation
abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings
grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist auf jeden Fall nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu
untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 III 545 E.
2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).
Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105
Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 255).

3.
Das Obergericht setzte die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Januar
2005 fest, wogegen die Einzelrichterin diese mit Wirkung ab 1. November 2004
zugesprochen hatte. Die Beschwerdeführerin, die die Bestätigung der
Kinderunterhaltsbeiträge, wie sie im erstinstanzlichen Urteil vom 27. Dezember
2005 festgesetzt worden seien, verlangt, tut nicht dar, inwiefern die
Zusprechung der Unterhaltsbeiträge ab einem späteren Zeitpunkt
bundesrechtswidrig sein soll. Eine Verletzung von Bundesrecht wird ferner auch
insofern nicht dargetan, als das Obergericht im Gegensatz zur Einzelrichterin
für beide Kinder gleich hohe Beträge festgesetzt und ausserdem von der
Erklärung abgesehen hat, die Unterhaltsbeiträge seien bei jedem Kind bis zum
ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit
hinaus, geschuldet. Soweit auch diese Punkte angefochten werden sollten, ist
auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 haben beide
kantonalen Instanzen Unterhaltsbeiträge von monatlich gesamthaft Fr. 1'940.--
zugesprochen - die Einzelrichterin Fr. 1'050.-- für S.________ und Fr. 890.--
für T.________, das Obergericht Fr. 970.-- für jedes der beiden Kinder.
Gegenstand der Beschwerde ist demnach einzig die Frage, ob das Obergericht bei
der Festsetzung der Höhe der für die Zeit ab 1. April 2006 zugesprochenen
Unterhaltsbeiträge gegen Bundesrecht verstossen habe.

4.
Das Obergericht hält dafür, dass es für die Zeit ab April 2006 bei den
Unterhaltsbeiträgen bleibe, wie sie im (Abänderungs-)Entscheid der
Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________ vom 29. April 2004 festgelegt
worden seien (monatlich Fr. 730.-- für jedes Kind), da die wirtschaftlichen
Verhältnisse bzw. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners seit
April 2006 im Vergleich zu jenem Zeitpunkt sich nicht wesentlich verbessert
hätten. Die Vorinstanz räumt ein, dass der im März 2006 vollzogene Umzug des
Beschwerdegegners von der Schweiz in die Vereinigten Staaten einen
Abänderungsgrund darstellen könnte. Dass der Beschwerdegegner aus dem Geschäft,
das er dort aufbaue, zunächst ein geringeres Einkommen erziele als zuvor in der
Schweiz, sei nachvollziehbar. Die dazu ins Recht gelegten Unterlagen seien
indessen wenig aussagekräftig, zumal der Buchhalter in einem Begleitschreiben
erkläre, der Beschwerdegegner habe entschieden, gewisse Daten nicht in die
Einnahmen- und Ausgabenrechnung einfliessen zu lassen. Da somit nicht sämtliche
Geschäftsvorgänge von finanzieller Relevanz Eingang in die eingereichten
Unterlagen gefunden zu haben schienen, seien diese nicht geeignet, die vom
Beschwerdegegner geltend gemachte Einkommensreduktion ab 1. April 2006 und
damit eine verminderte Leistungsfähigkeit darzutun. Unbelegt geblieben seien im
Wesentlichen sodann auch die Behauptungen des Beschwerdegegners zu seinem
Bedarf ab April 2006. Für die Zeit ab April 2006 sei daher nach wie vor auf
dessen finanzielle Verhältnisse in der Periode Januar 2005 bis März 2006
abzustellen. Bei einem Tätigkeitsgrad von 120 % habe der Beschwerdegegner
damals im Monat durchschnittlich Fr. 5'181.-- erzielt, doch sei ihm angesichts
der Dauer der aufzuerlegenden Unterhaltspflicht ein derart hohes Arbeitspensum
nicht länger zuzumuten. Es sei deshalb von dem einem 100 %-Pensum
entsprechenden Einkommen von Fr. 4'317.-- und einem Bedarf von Fr. 2'671.--
(Mittelwert 2005 und 2006) auszugehen. Das Obergericht hält ausserdem fest,
dass im Übrigen dem Beschwerdegegner ab dem 1. April 2008 ein hypothetisches
Einkommen auf der Basis seines zuletzt in der Schweiz erzielten Einkommens (bei
einer 100 %-Tätigkeit) anzurechnen wäre. An die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit
des Unterhaltsschuldners seien besonders hohe Anforderungen zu stellen und der
Beschwerdegegner habe seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz freiwillig
aufgegeben. Wenn sich die Ehefrau des Beschwerdegegners wegen der behaupteten
Krankheit in der Schweiz nicht zu integrieren vermocht habe und sie gänzlich
arbeitsunfähig gewesen sei, habe der Umzug in die Vereinigten Staaten an deren
geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit nichts geändert. Der Beschwerdegegner
anerkenne denn auch, dass es ihm rechtlich möglich gewesen wäre, in der Schweiz
zu bleiben, womit er gehalten gewesen wäre, seine Erwerbskraft hier maximal
auszuschöpfen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, die nach Art. 280 Abs. 2
ZGB für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge geltende Untersuchungsmaxime
missachtet zu haben: Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, die vom
Beschwerdegegner zum Beweis des geltend gemachten Einkommensrückganges
eingereichten Unterlagen als nicht schlüssig zu bezeichnen, und von einer
Aufforderung an den Beschwerdegegner, eine vollständige Zusammenstellung der
Einnahmen und Ausgaben sowie ein Budget und eine Steuererklärung für das Jahr
2006 einzureichen, abgesehen. Auch hätte sie den Beschwerdegegner befragen
können und müssen, um sich ein eigenes Bild über dessen wirtschaftliches
Fortkommen zu machen und die Lücken bei den vorhandenen Zahlen zu schliessen.
Es könne unter den gegebenen Umständen nicht gesagt werden, das Obergericht
habe die wirtschaftlichen Verhältnisse mit der "faktisch möglichen Genauigkeit"
abgeklärt.

5.2 Es trifft zu, dass der angerufene Verfahrensgrundsatz die Behörde
verpflichtet, von sich aus alle entscheidwesentlichen Elemente in Betracht zu
ziehen und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben.
Indessen verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese Pflicht die Beteiligten
nicht davon entbindet, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von
Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f. mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 507 E. 5.4 S. 511). Die Beschwerdeführerin,
die nicht erklärt, sie habe im kantonalen Verfahren geltend gemacht, der
Beschwerdegegner vermöge (bei einem ordentlichen Arbeitspensum) in den
Vereinigten Staaten mehr zu verdienen als zuvor in der Schweiz, bringt solches
auch in der Beschwerde nicht vor. Ebenso wenig legt sie dar, dass sie im
kantonalen Verfahren die Beweismassnahmen beantragt hätte, deren fehlende
Anordnung sie nun als Verletzung der Untersuchungsmaxime rügt. Es ist unter
diesen Umständen davon auszugehen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen ist. Von einer Missachtung der Untersuchungsmaxime durch das
Obergericht kann deshalb keine Rede sein.

6.
6.1 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Ermittlung des dem
Beschwerdegegner angerechneten hypothetischen Einkommens: Wenn das Obergericht
auf der Basis der Periode Januar 2005 bis März 2006 und eines Pensums von 100 %
auf ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'317.-- im Monat abgestellt
habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdegegner von November
2004 bis März 2006 seine unselbständige Erwerbstätigkeit kontinuierlich in eine
selbständige überführt habe, wobei ihm letztere weniger eingebracht habe. Bei
der Annahme eines hypothetischen Einkommens gehe es darum, auf Seiten des
Pflichtigen ein zumutbares höheres Einkommen einzusetzen. Es sei dabei vom
höchsten aktenkundigen Einkommen auszugehen, weil dieses am verlässlichsten das
Potential des Unterhaltspflichtigen an Arbeitskraft aufzuzeigen vermöge. Das
gelte hier um so mehr, als der Beschwerdegegner nach seinen eigenen Aussagen
die unselbständige Tätigkeit freiwillig aufgegeben habe. Die freiwillige
Aufgabe einer verhältnismässig lukrativen Erwerbstätigkeit zugunsten einer
weniger einträglichen Tätigkeit dürfe nicht mit der Anrechnung eines tieferen
hypothetischen Einkommens honoriert werden. Konkret hätte die Vorinstanz allein
auf das Einkommen abstellen dürfen, das der Beschwerdegegner als Arbeitnehmer
bis Februar 2005 erzielt und das, umgerechnet auf ein 100 %-Pensum, Fr.
5'000.-- betragen habe. Das Obergericht habe zudem Art. 285 Abs. 1 ZGB
missachtet, indem es zu Unrecht die Leistung von Überstunden bzw. eine
Mehrarbeit, die dem Beschwerdegegner zumuten seien, unberücksichtigt gelassen
habe. Nachdem der Beschwerdegegner während Jahren aus eigenem Antrieb eine
Mehrbelastung auf sich genommen habe, gehe es nicht an, ihn nach einem
freiwilligen Wechsel zu einer weniger einträglichen Erwerbstätigkeit plötzlich
davon zu entbinden.

6.2 Ob einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist
Rechtsfrage, in welcher Höhe ein solches tatsächlich als möglich erscheint,
dagegen Tatfrage (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Beruhen Annahmen der kantonalen
Instanz über hypothetische Geschehensabläufe auf Schlussfolgerungen aus
konkreten Anhaltspunkten, lassen sie sich einzig mit der Rüge willkürlicher
Beweiswürdigung anfechten. Als Gegenstand einer Rechtsfrage sind demgegenüber
Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung
beruhen, freier Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich (dazu BGE 126 III 10
E. 2b S. 12 mit Hinweis).
6.2.1 Die obergerichtliche Festsetzung des dem Beschwerdegegner angerechneten
hypothetischen Einkommens beruht auf einer Würdigung der Erwerbseinnahmen in
den letzten Jahren. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese
Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten als willkürlich erscheinen liesse.
6.2.2 In der Regel kann von einem Unterhaltspflichtigen kein Arbeitspensum von
mehr als 100 % erwartet werden. Von diesem Grundsatz kann jedoch insbesondere
dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung
tatsächlich besteht und diese dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden
kann. Letzteres hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. März 2002 [5P.418/2001], E. 5c, besprochen in: FamPra.ch
2002 S. 578 ff.). Die Frage der Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung über eine
vollzeitliche Arbeitstätigkeit hinaus ist mithin eine solche des Ermessens.
Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an sich
frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände
nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das
Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132
III 49 E. 2.1 S. 51; 130 III 571 E. 4.3 S. 576, mit Hinweisen).

Das Obergericht hält dafür, dass dem Beschwerdegegner auf die Dauer kein 120
%-Arbeitspensum zuzumuten sei. Unter Hinweis auf Stephan Wullschleger (in:
Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 29 zu Art. 285 ZGB) hebt es
insbesondere hervor, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden
Kindern noch mehrere Jahre andauern werde. Dass die Vorinstanz mit dieser
Auffassung einen falschen Gebrauch des ihr zustehenden Ermessens gemacht oder
auf andere Weise Bundesrecht verletzt hätte, ist mit dem von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Vorgebrachten nicht dargetan.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Sie erschien unter den dargelegen Umständen von vornherein als aussichtslos.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64
Abs. 1 BGG), und es sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen
eingeholt worden und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind,
entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Zivilkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel