Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.721/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_721/2007/don

Urteil vom 29. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
B.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

K.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Zivilkammer, vom 30.
Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Am xxxx heirateten K.________ (Ehefrau), Jahrgang xxxx, und B.________,
Jahrgang xxxx. Auf Klage der Ehefrau vom 7. September 1995 wurde die Ehe am 18.
Dezember 2000 rechtskräftig geschieden. Der Scheidung hatte sich der Ehemann
nicht widersetzt. Strittig blieben hingegen die vermögensrechtlichen
Scheidungsfolgen.

B.
Während des über zehn Jahre dauernden Scheidungsprozesses musste der Unterhalt
an die Ehefrau mehrfach im Rahmen vorsorglicher Massnahmen festgesetzt werden.
Daherige Entscheide focht der Ehemann teilweise bis vor Bundesgericht an
(Urteile 5P.41/2000 vom 14. März 2000 und 5P.348/2003 vom 19. Januar 2004). Die
letzte Verfügung erliess der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz am 7.
September 2005.

C.
Das Scheidungsurteil vom 18. Dezember 2000 über den nachehelichen Unterhalt und
die güterrechtliche Auseinandersetzung war Gegenstand mehrerer
Rechtsmittelverfahren:
C.a Erstinstanzlich wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.-- bis 31. Mai 2007 und danach von
Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Der Ehemann focht den Unterhaltsbeitrag mit seiner
Berufung nicht an. Die Ehefrau verlangte anschlussberufungsweise die Erhöhung
des Unterhaltsbeitrags, worauf der Ehemann in seiner Anschlussberufungsantwort
neu die Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsbeitrags begehrte. Das
Kantonsgericht trat auf das Unterhaltsbegehren des Ehemannes nicht ein und wies
die Anschlussberufung der Ehefrau in diesem Punkt ab (E. 3 S. 37 ff. des
Entscheids vom 19. August 2003). Die Bemessung des Unterhalts wurde mit der
Abweisung der dagegen eingelegten Bundesrechtsmittel beider Ehegatten
rechtskräftig (Urteile 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 und 5C.53/2004 vom 2.
Dezember 2004).
C.b Erstinstanzlich wurde als Grundlage der Unterhaltsbeiträge ein Einkommen
von ca. Fr. 12'000.-- (Ehemann) und ca. Fr. 1'200.-- (Ehefrau) festgestellt.
Der Ehemann focht diese Feststellung mit Berufung an. Das Kantonsgericht
berücksichtigte die vom Ehemann noch mit der Anschlussberufungsantwort
vorgebrachten neuen Tatsachen und wies die Berufung ab, soweit es darauf
eintrat (E. 4b S. 41 f. des Entscheids vom 19. August 2003). Auf Rügen gegen
die festgestellten Einkommensverhältnisse trat das Bundesgericht aus formellen
Gründen nicht ein (E. 4 der Urteile 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 und 5C.53/
2004 vom 2. Dezember 2004).
C.c Erstinstanzlich wurde als Grundlage der Unterhaltsbeiträge ein Vermögen von
ca. 6 Mio. Fr. (Ehemann) und ca. Fr. 450'000.-- (Ehefrau) festgestellt. Mit
Rücksicht auf das Ergebnis der - erfolgreich angefochtenen (E. 2 des Urteils
5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004) - güterrechtlichen Auseinandersetzung legte das
Kantonsgericht die massgebenden Vermögensverhältnisse auf 3 Mio. Fr. (Ehemann)
und Fr. 560'000.-- (Ehefrau) fest (Urteil vom 11. Oktober 2005). Die vom
Ehemann dagegen eingereichten Rechtsmittel hat das Bundesgericht abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteile 5P.1/2006 und 5C.3/2006 vom
18. Mai 2006).

D.
Bereits vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung hatte der Ehemann
am 31. März 2005 den Abänderungsprozess rechtshängig gemacht mit dem Begehren,
seine Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 16. März 2002 auf monatlich Fr. 500.--
herabzusetzen und bis 31. Mai 2007 zu befristen. Der Einzelrichter des Bezirkes
Schwyz und - auf Berufung des Ehemannes hin - das Kantonsgericht wiesen das
Begehren ab (Urteile vom 8. März 2007 und vom 30. Oktober 2007).

E.
Dem Bundesgericht beantragt der Ehemann, seine Abänderungsklage gutzuheissen.
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Die Rügen
willkürlicher oder sonstwie verfassungswidriger Anwendung von Art. 129 ZGB
(z.B. S. 8 f. Ziff. 8 und S. 17 Ziff. 10b) erschöpfen sich im Vorwurf,
Bundesgesetzesrecht sei nicht oder nicht richtig angewendet worden (vgl. Art.
95 lit. a BGG). Auf weitere formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang
hinzuweisen sein. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht von
gewissen Feststellungen abgewichen sei, die der Präsident des Kantonsgerichts
im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gemacht habe (S. 10 ff. Ziff. 9b der
Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz im ordentlichen
Verfahren auf Abänderung des rechtskräftigen Scheidungsurteils hat
dafürgehalten, der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten über vorsorgliche
Massnahmen während des Scheidungsverfahrens vom 7. September 2005 sei nicht
verbindlich. Es ist dann gleichwohl auf den Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen eingegangen (E. 1 S. 6 des angefochtenen Urteils). Dass das Gericht
im ordentlichen Verfahren nicht an Verfügungen des Massnahmengerichts gebunden
ist, entspricht Lehre und Rechtsprechung. Seine Entscheidungsbefugnis ergibt
sich ohne weiteres aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen
Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen
Entscheide gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Urteil (Urteil
5A_257/2007 vom 6. August 2007, E. 3.2.2, mit Hinweis auf Hausheer/Kocher,
Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 11.59-.61 S. 597 f.; seither:
Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 24 N. 9 S.
412). Dass das Kantonsgericht die Massnahmenentscheide für sein Urteil als
nicht verbindlich bezeichnet hat, kann deshalb nicht beanstandet werden und
erweist sich insbesondere nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff:
BGE 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470).

3.
Der Beschwerdeführer rügt als bundesrechtswidrig, dass die kantonalen Gerichte
die Abänderungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 129 ZGB verneint hätten, habe
ihn doch das Bundesgericht mit seinen im Scheidungsprozess nicht zugelassenen
Vorbringen ausdrücklich in das Abänderungsverfahren verwiesen (S. 10 Ziff. 9a
der Beschwerdeschrift).

3.1 Bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung lässt
sich nur beschränkt vorhersehen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen
Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte
Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Diesem Sachverhalt
trägt Art. 129 Abs. 1 ZGB dadurch Rechnung, dass bei erheblicher und dauernder
Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine
bestimmte Zeit eingestellt werden kann (erster Halbsatz); eine Verbesserung der
Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im
Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt
werden konnte (zweiter Halbsatz). Der Abänderungsprozess erlaubt nur die
Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen ihre
vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher
Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als
angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet das Scheidungsurteil, das massgebend
dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde
gelegen hat. Daran ist das Abänderungsgericht gebunden, selbst wenn sich die
Annahmen des Scheidungsgerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten.
Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen hat das Abänderungsgericht die aktuelle
Lebenshaltung gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich
die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar
verändert haben (Urteil 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 2.1, in: FamPra.ch
2004 S. 689 f., mit Hinweisen).

3.2 Grundlage des Abänderungsprozesses können - im Unterschied zum Rechtsmittel
der Revision - nur echte Noven sein, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im
früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten. Die Praxis
anerkennt als "echte" Noven auch Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren
bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren,
von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend
gemacht worden sind (Urteil 5C.84/2005 vom 21. Juni 2005, E. 2.1, in: FamPra.ch
2005 S. 917, mit Hinweis auf Hausheer/ Kocher, a.a.O., N. 11.46 und N. 11.47 S.
591 f.).

3.3 Im Lichte der Lehre und Praxis hält das angerufene, den Beschwerdeführer
betreffende Urteil 5C.53/2004 (BGE 131 III 189 Nr. 24) fest, dass erhebliche
und dauernde Veränderungen, die trotz ihrer Vorhersehbarkeit aus prozessualen
Gründen - hier Noven- bzw. Klageänderungsverbot - bei der Festsetzung der Rente
im Scheidungsprozess nicht berücksichtigt werden konnten, zu deren Abänderung
nach Art. 129 Abs. 1 ZGB berechtigen (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199 f.).
Nichts gesagt wird zur Frage, ob die Vorbringen im konkreten Fall rechtlich als
Veränderungen im Gesetzessinne zu gelten haben. Denn Gegenstand des
Berufungsverfahrens war, ob die Regelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB durch kantonale
Bestimmungen verletzt wird, wonach neue Tatsachen und Beweismittel noch in der
Anschlussberufungsantwort vorgetragen werden können, neue Rechtsbegehren
hingegen zeitlich auf die Berufungserklärung für den Rechtsmittelkläger und auf
die Beantwortung der Berufung bzw. auf die Anschlussberufung für den
Rechtsmittelbeklagten beschränkt sind. Das Bundesgericht hat eine Verletzung
von Art. 138 Abs. 1 ZGB verneint (BGE 131 III 189 E. 2.1-2.6 S. 190 ff.) und
ist abschliessend auf weitere Einwände eingegangen, unter anderem auf die
erwähnte Rechtsbehauptung, die kantonale Novenrechtsregelung sei unvereinbar
mit den bundesrechtlichen Vorschriften über den Abänderungsprozess. Es hat auch
diese Unvereinbarkeit verneint, ohne dabei prüfen zu müssen, ob es sich bei den
konkreten Sachvorbringen rechtlich um Veränderungen im Sinne von Art. 129 Abs.
1 ZGB handle. Wie aus den Erwägungen der Urteile hervorgeht, wurden die
Sachvorbringen des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - lediglich bei der
Feststellung von Einkommen und Vermögen und im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung erörtert (Bst. C.b und C.c), nicht hingegen im Zusammenhang
mit dem Unterhaltsbeitrag, da diesbezüglich bereits das Begehren des
Beschwerdeführers unzulässig war (Bst. C.a hiervor).

3.4 Der Beschwerdeführer will offenkundig nicht hinnehmen, dass im Bereich des
nachehelichen Unterhalts, wo die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime
herrschen (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 und BGE 129 III 417 E. 2.1.2 S.
420), vor dem Verlust eines materiellen Anspruchs infolge unsorgfältiger
Prozessführung weder der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen schützt
(BGE 115 II 464 E. 1 S. 465) noch eine Sondervorschrift des Scheidungsrechts,
und zwar Art. 138 Abs. 1 ZGB nicht, der für das Vorbringen neuer Tatsachen und
Beweismittel und dadurch bewirkter Rechtsbegehren lediglich einen
Minimalstandard festlegt (BGE 131 III 189 E. 2.6 S. 196 f.), und auch Art. 129
Abs. 1 ZGB nicht, der die Anpassung des rechtskräftig festgelegten Unterhalts
nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt (E. 3.1 und 3.2 soeben). Sind aber
die gesetzlichen Voraussetzungen der Abänderungsklage nicht erfüllt, gebieten
Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, dass es beim rechtskräftigen Urteil bleibt,
selbst wenn es auf unrichtigen Grundlagen beruhen sollte (BGE 115 II 187 E. 3b
S. 191), d.h. selbst wenn das Scheidungsgericht über die künftige Entwicklung
der finanziellen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten unrichtige Annahmen
getroffen haben sollte (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 24 N. 18
S. 418; Kummer, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im
schweizerischen Recht, Bern 1954, S. 112 f.).

3.5 Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass die
kantonalen Gerichte die Abänderungsvoraussetzungen gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB
selbstständig geprüft haben. Verbindliche Weisungen oder Vorgaben des
Bundesgerichts haben diesbezüglich entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers nicht bestanden.

4.
Der Beschwerdeführer hat es im Scheidungsprozess versäumt, den erstinstanzlich
festgesetzten Unterhaltsbeitrag vor Kantonsgericht rechtzeitig anzufechten. Im
Abänderungsprozess verlangt er die Herabsetzung und die Befristung der
Unterhaltsbeiträge wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.

4.1 Ein erster Streitpunkt im Abänderungsprozess betrifft die Frage, ob das
Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag ausschliesslich auf Grund des
Erwerbseinkommens und des Ertrags aus dem Vermögen des Beschwerdeführers oder
zusätzlich unter Berücksichtigung eines gewissen Vermögensverzehrs festgelegt
habe. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, das Scheidungsgericht habe den
Rückzug des damals achtundsechzig Jahre alten, gesundheitlich angeschlagenen
Beschwerdeführers aus der Erwerbstätigkeit berücksichtigt und nicht einfach aus
dessen Jahreseinkommen von Fr. 144'000.-- (Verdienst, Vermögensertrag und
AHV-Rente) ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 12'000.-- errechnet, sondern
für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch dessen
beträchtliches Vermögen als massgebend erachtet. Das Kantonsgericht hat
angefügt, ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs habe das
Scheidungsgericht den nachehelichen Unterhalt gar nicht festlegen können, sei
es doch ausdrücklich davon ausgegangen, der Betrieb des Beschwerdeführers wäre
ohne dessen Privateinlagen schon seit Jahren nicht überlebensfähig. Das
Kantonsgericht hat daraus geschlossen, der Verkauf des Betriebs und die damit
verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit stellten keine Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Beschwerdeführers dar (E. 3b S. 8
ff. des angefochtenen Urteils).

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu
überzeugen (S. 14 ff. Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht ist
von den gleichen Zahlen ausgegangen, von denen auch der Beschwerdeführer
ausgeht. Es hat somit keine aktenwidrigen Feststellungen zum Einkommen
getroffen. Seine Behauptungen zur Frage des Vermögensverzehrs passt der
Beschwerdeführer offenbar beliebig an die Prozesslage an. Im heutigen
Abänderungsprozess bestreitet er den Vermögensverzehr, den er im
Scheidungsprozess ausdrücklich als unzulässig gerügt hatte. Bereits im ersten
Verfahren vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer bemängelt, dass er zur
Bestreitung des laufenden Unterhalts das Vermögen anzehren müsse (vgl. E. 1d
des Urteils 5P.41/2000 vom 14. März 2000), und der Vermögensverzehr war auch
Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung, wo der Beschwerdeführer
erfolglos geltend gemacht hat, er habe den Unterhalt der Beschwerdegegnerin
während des Scheidungsprozesses aus seinem Vermögen finanzieren müssen, weshalb
die für ihren Unterhalt verbrauchten Vermögenswerte seiner Errungenschaft zu
belasten seien (vgl. E. 3 der Urteile 5P.1/2006 und 5C.3/2006 vom 18. Mai
2006).

In Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers selbst verletzt die
kantonsgerichtliche Annahme kein Bundesrecht, die Anzehrung des Vermögens zur
Bestreitung des Unterhalts sei im Scheidungsurteil schon berücksichtigt worden
und bedeute deshalb keine Veränderung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB. Soweit
der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vorwirft, es habe den Verbrauch von
Vermögen zu Unterhaltszwecken güterrechtlich unrichtig beurteilt, ist er nicht
zu hören. Er hatte die Gelegenheit, diese Frage dem Bundesgericht zu
unterbreiten, hat dabei aber ausschliesslich formell unzulässige Rügen erhoben
(E. 3 der Urteile 5P.1/2006 und 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006). Die Frage ist
rechtskräftig entschieden und kann im Abänderungsprozess nicht überprüft
werden, der ausschliesslich den nachehelichen Unterhalt in Form einer Rente,
nicht hingegen andere Scheidungsfolgen wie die güterrechtliche
Auseinandersetzung betrifft (vgl. BGE 104 II 237 Nr. 39).

4.2 Das für den Unterhalt massgebende Vermögen des Beschwerdeführers hat das
Scheidungsgericht auf 6 Mio. Fr. festgelegt, das Kantonsgericht dann aber nach
Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf 3 Mio. Fr. beziffert
(Bst. C.c hiervor). Ein zweiter Streitpunkt im Abänderungsprozess hat dahin
gelautet, ob diese Veränderung des Vermögens zu berücksichtigen sei.

Das Kantonsgericht hat die Streitfrage aus drei Gründen verneint: Es ist davon
ausgegangen, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 31. März 2005 habe zum Bestand
des Vermögens noch kein rechtskräftiges Urteil vorgelegen. Der Beschwerdeführer
könne sich im Abänderungsprozess deshalb nicht auf die erst am 18. Mai 2006
erfolgte rechtskräftige Festlegung des Vermögens auf 3 Mio. Fr. berufen (E. 3a
S. 7 f.). Das Kantonsgericht hat weiter angenommen, der Beschwerdeführer habe
auf die Anfechtung des Unterhaltsbeitrags verzichtet, obwohl er damals selber
von einem Vermögen von nur rund 1.5 Mio. Fr. ausgegangen sei. Auf diesen
Verzicht im Scheidungsverfahren aber könne er im Abänderungsprozess nicht mehr
zurückkommen (E. 3d S. 10 f.). Davon abgesehen, hat das Kantonsgericht
schliesslich dafürgehalten, ändere sich an der Beurteilung des
Scheidungsgerichts, der Beschwerdeführer sei vermögend, auch mit der
güterrechtlichen Korrektur des Vermögens nichts (E. 3d S. 11 f. des
angefochtenen Urteils).

Was der Beschwerdeführer dagegenhält, genügt den formellen Anforderungen an die
Beschwerdebegründung nicht. Er setzt sich mit der kantonsgerichtlichen
Begründung weder hinreichend auseinander, noch geht er erkennbar auf jeden der
drei selbstständigen Urteilsgründe näher ein (vgl. S. 13 f. Ziff. 9c und S. 17
f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). Insbesondere die Auffassung, dass er im
Abänderungsprozess nicht nachholen könne, was er im Scheidungsprozess versäumt
bzw. worauf er verzichtet habe, bleibt unwidersprochen. Auf die Beschwerde kann
diesbezüglich nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 IV 119
E. 6.3 S. 120 f. und 286 E. 1.4 S. 287).

4.3 Soweit sie die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers betrifft, bleibt die Beschwerde insgesamt erfolglos.

5.
Die Herabsetzung und die Befristung des Unterhaltsbeitrags hat der
Beschwerdeführer auch wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf
Seiten der Beschwerdegegnerin verlangt. Die Beschwerdegegnerin habe im Frühjahr
2006 ein beträchtliches Erbe angetreten und sei vor Auszahlung ihres
Güterrechtsanteils in der Lage gewesen, eine Hypothek mit Fr. 70'000.-- zu
amortisieren. Die Vermögenszuflüsse habe die Beschwerdegegnerin offen zu legen
und müssten eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bewirken. Das Kantonsgericht
hat einen Abänderungsgrund verneint (E. 4 S. 12 f. des angefochtenen Urteils
und dazu S. 18 ff. Ziff. 12 der Beschwerdeschrift).

5.1 Anders als im bisherigen Recht gestattet die Verbesserung der Verhältnisse
der berechtigten Person gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB nur dann eine Abänderung,
wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente
festgesetzt werden konnte (vgl. Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 119). Für diese
und alle weiteren Abänderungsvoraussetzungen trifft die Behauptungs- und
Beweislast - wie bis anhin - den Beschwerdeführer, der aus dem Vorhandensein
des Herabsetzungs- oder Aufhebungsgrundes Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; vgl.
Urteil 5C.112/2005 vom 4. August 2005, E. 3.1.1, in: FamPra.ch 2006 S. 152, mit
Hinweis auf BGE 104 II 237 E. 5 S. 243).

5.2 Das Kantonsgericht hat das Abänderungsbegehren zum einen bereits deshalb
abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Überschreitung des gebührenden
Unterhalts nicht behaupte (E. 4 S. 12 des angefochtenen Urteils). Gegen die
Feststellung seiner Versäumnis wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Er
begründet und belegt vielmehr vor Bundesgericht, dass die Voraussetzung einer
den gebührenden Unterhalt deckenden Rente erfüllt sei (S. 18 Ziff. 12a der
Beschwerdeschrift). Sein Vorbringen hat unter diesen Umständen als neu zu
gelten und ist nur zu berücksichtigen, falls erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
unterlässt es, die Zulässigkeit seines neuen Vorbringens darzutun (BGE 133 III
393 E. 3 S. 395). Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern erst das
angefochtene Urteil hätte Anlass geben können, eine Abänderungsvoraussetzung
erstmals vor Bundesgericht zu behaupten und anhand des Scheidungsurteils zu
belegen. Der Abänderungsprozess ist seit mehr als drei Jahren rechtshängig, so
dass nicht erst der kantonale Rechtsmittelentscheid veranlassen darf, die
gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Urteilsabänderung zu behaupten und
zu belegen. Die Möglichkeit neuer Vorbringen gemäss Art. 99 BGG dient nicht
dazu, im kantonalen Verfahren Versäumtes vor Bundesgericht nachzutragen (Urteil
2C_161/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 2.2, mit Hinweis). Fehlt es damit am
Nachweis der ersten Voraussetzung der verlangten Abänderung wegen verbesserter
Verhältnisse der Beschwerdegegnerin, durfte die Abänderungsklage ohne
Verletzung von Bundesrecht abgewiesen werden. Ein Anspruch auf Beweisführung
über die genaue Höhe der angeblichen Vermögenszuflüsse hat bei diesem Ergebnis
nicht bestanden (Art. 8 ZGB; BGE 133 III 189 E. 5.2.2. S. 195).

5.3 Der Beschwerdeführer belegt und begründet zum anderen auch die weiteren
Abänderungsvoraussetzungen nicht. Entgegen seiner Annahme führt nicht jede
Veränderung der Verhältnisse zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der
Unterhaltsrente, wenn sie erheblich und dauernd ist. Die Veränderung muss
zusätzlich einen Umstand betreffen, der für die Festlegung der Rente im
Scheidungsurteil entscheidend war. Eine Abänderung wegen verbesserter
wirtschaftlicher Verhältnisse der rentenberechtigten Partei ist deshalb nur
zulässig, falls und soweit deren eigene Leistungsfähigkeit für die Rentenhöhe
massgebend war (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 9 zu aArt. 153
ZGB). Auf Grund des bisherigen Verfahrens steht dazu lediglich fest, dass das
der Beschwerdegegnerin anrechenbare Einkommen - obwohl angefochten (Bst. C.b
hiervor) - unverändert bei ca. Fr. 1'200.-- verblieben ist, während sich ihr
anrechenbares Vermögen im Verlaufe des Scheidungsprozesses erheblich erhöht hat
(Bst. C.c hiervor). Daraus müsste wohl geschlossen werden, dass es auf die Höhe
des Vermögens bei der Festsetzung des Unterhalts offenbar nicht entscheidend
angekommen ist und weitere Vermögenszuflüsse deshalb keinen Abänderungsgrund
bedeuten können. Wie es sich damit genau verhält, hat indessen nicht das
Bundesgericht auf der Grundlage der Akten eines über zehn Jahre dauernden
Scheidungsprozesses selber zu ermitteln, sondern der Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren zu behaupten und zu belegen und vor Bundesgericht zu
begründen. An alledem fehlt es, so dass die Abweisung der Abänderungsklage auch
unter diesem Blickwinkel nicht beanstandet werden kann.

6.
Die Abweisung der Abänderungsklage verletzt aus den dargelegten Gründen kein
Bundesrecht. An der Beurteilung des Zeitpunkts, ab dem die Abänderung im Falle
einer Gutheissung der Klage eingetreten wäre, besteht insoweit kein Interesse
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1
S. 651). Auf die Beschwerde (S. 22 Ziff. 13) ist in diesem Punkt nicht
einzutreten.

7.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten