Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.715/2007
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5A_715/2007/bnm

Urteil 11. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Medikation auf Grund der Zustimmung der Vormündin,

Beschwerde gegen den Beschluss des Ober-
gerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der gestützt auf Art. 369 ZGB bevormundete X.________ (Beschwerdeführer) lebt
in der Herberge Y.________, wo er aufgrund einer Absprache zwischen seiner
Vormündin und der Anstaltsleitung mit Klopin behandelt wird. Mit Schreiben
vom 21. Oktober 2007 stellte er der Einzelrichterin betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung am Bezirksgericht Horgen den Antrag, es sei die Dosis des
ihm verschriebenen und ihm gegen seinen Willen verabreichten Medikaments
gerichtlich zu beurteilen. Die Einzelrichterin trat mit Verfügung vom
26. Oktober 2007 auf sein Begehren mangels Zuständigkeit nicht ein. Sie hielt
insbesondere dafür, der Beschwerdeführer befinde sich weder im
fürsorgerischen Freiheitsentzug, noch liege ein Beschluss der
Vormundschaftsbehörde betreffend Zwangsmedikation vor, weshalb keine
Zwangsmedikation im Sinn des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April
2004 (LS 813.13) vorgenommen werde.

B.
Mit Beschluss vom 14. November 2007 wies das Obergericht des Kantons Zürich
den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs ab und bestätigte die angefochtene
erstinstanzliche Verfügung, wobei auch diese Instanz die Anwendbarkeit des
vorgenannten Gesetzes verneinte und den Beschwerdeführer überdies an die
Vormündin und das Verfahren nach Art. 420 ZGB verwies.

C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss,
die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben und ihn aus der Anstalt zu
entlassen. Ferner ersucht er um Aufhebung der Zwangsbehandlung mit Klopin.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1
Angefochten ist ein Beschluss im Zusammenhang mit einer behaupteten
Zwangsbehandlung. Der Beschwerdeführer rügt überdies sinngemäss eine
Verletzung der Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art.
397a ZGB). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher grundsätzlich gegeben
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

1.2 Der angefochtene Beschluss verneint die (sachliche) Zuständigkeit der
Einzelrichterin betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung am
Bezirksgericht Horgen und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich
damit um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (5A_539/2007 vom 4.
Januar 2008, E. 1; BGE 130 III 136 E. 1.1 S. 139). Überdies gilt er als
letztinstanzlich im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG. Auf die Beschwerde ist damit
grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Das Obergericht hielt dafür, die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung ergebe
sich grundsätzlich aus § 24 Abs. 1 des Patientinnen- und Patientengesetzes
(PatG). Demnach sei eine Zwangsbehandlung nur für Personen zulässig, die sich
in fürsorgerischer Freiheitsentziehung oder im Straf- und Massnahmevollzug
befänden oder sie komme für nicht urteilsfähige Personen in Betracht, bei
welchen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung oder der
vormundschaftlichen Organe nicht rechtzeitig eingeholt werden könne.
Vorliegend ergebe sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers, dass sich dieser gegen seinen Willen in der Herberge
befinde, weshalb die Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes nicht zur
Anwendung gelangten und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren für die
Behandlung der Zwangsmedikation insbesondere im Sinn von § 27 Abs. 4 PatG
nicht zuständig sei. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer
bevormundet sei und offenbar aufgrund einer Absprache zwischen der
Heimleitung und der Vormündin die Medikamente einnehmen müsse, um im Heim
bleiben zu können. Entscheidend dafür, dass der Beschwerdeführer Medikamente
in einer Dosierung einzunehmen habe, die er ablehne, sei die Zustimmung der
Vormündin. Er habe sich somit an diese zu wenden und könne gegen deren
abschlägigen Entscheid an die Vormundschaftsbehörde gelangen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei fürsorgerisch die Freiheit
entzogen worden. Er lehnt sich nach wie vor gegen die Zwangsbehandlung auf
und verlangt deren Absetzung.

3.
Nach der unumstrittenen Auslegung des Obergerichts bildet die fürsorgerische
Freiheitsentziehung Voraussetzung für die Zuständigkeit der Einzelrichterin
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Beurteilung von
Zwangsmassnahmen (§ 24 lit. a PatG in Verbindung mit § 27 Abs. 4 PatG). Das
Obergericht hat das Vorliegen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
ausdrücklich verneint. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges überhaupt
rechtsgenüglich behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG), vermag er keine
Bundesrechtsverletzung darzutun. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er in
Anwendung von Art. 397a Abs. 1 und 2 ZGB für die Dauer der sozialen und
medizinischen Notwendigkeit in der Psychiatrischen Klinik B.________
zurückbehalten und aufgrund des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde
C.________ vom 2. Juni 2004 in das Wohnheim D.________ überwiesen worden ist.
Von dort gelangte er aufgrund einer Anordnung der Vormundschaftsbehörde in
die Herberge Y.________, wo er sich heute noch befindet. Den Akten lässt sich
nicht entnehmen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Herberge
gegen dessen Willen und in Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung (Art. 397a ZGB) vorgenommen worden wäre. Beruht die
Unterbringung in der Herberge Y.________ nicht auf einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung, verletzt die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit der
Einzelrichterin betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Beurteilung
der beanstandeten Behandlung ebenso wenig Bundesrecht. Will sich der
Beschwerdeführer gegen eine Behandlung mit Klopin zur Wehr setzen, hat er
sich - wie ihm dies das Obergericht bereits bedeutet hat - an seine Vormündin
zu wenden. Weigert sich diese, auf ihre Absprache mit der Anstaltsleitung
zurückzukommen, kann er sich dagegen bei der Vormundschaftsbehörde beschweren
(Art. 420 Abs. 1 ZGB) und gegebenenfalls gegen deren Entscheid an die
Aufsichtsbehörde gelangen (Art. 420 Abs. 2 ZGB).

4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung von Gerichtskosten
abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden