Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.714/2007
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5A_714/2007/bnm

Urteil vom 28. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1.X.________ und Y.________,
2.Z.________,
vertreten durch ihre Eltern X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegnerin.

Kindesschutz (Wiederherstellung der elterlichen Obhut).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2007 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Oktober
2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 13.
Dezember 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den
(ihnen mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 auferlegten, insgesamt einmal
geschuldeten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 18.
Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht haben, worin sie um Wiedererwägung der (ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 13. Dezember 2007
ersuchen,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführer) abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführer nichts
vorbringen, was die Richtigkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2007, auf die
verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und
auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden
Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung
erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist und die solidarisch haftenden (für sich und als gesetzliche
Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin Nr. 2 prozessierenden)
Beschwerdeführer Nr. 1 kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern X.________ und
Y.________ unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber:

Raselli                                                            Füllemann