Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.70/2007
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{T 0/2}
5A_70/2007 /blb

Verfügung vom 10. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001
Bern.

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Februar 2007 des
Obergerichts des Kantons  Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Februar
2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 26. März
2007, Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 28. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. März 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 5.
April 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin er den Ausstand sämtlicher Mitglieder des
Bundesgerichts und die Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 26. März 2007 beantragt,
dass auf das allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und damit
missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2,
105 Ib 301 E. 1c und d),
dass das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer
nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 26. März 2007, auf
die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und
auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis
der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass dieser darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der
Verfügung vom 26. März 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger
Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre und dass sich das
Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der
Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort
abzulegen,
verfügt:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern
(Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) und dem Betreibungsamt
Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: