Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.707/2007
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5A_707/2007/bnm

Urteil vom 8. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Alfred Haldimann,

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rötihof,
Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprech Konrad Luder,

Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Beschwerdeführer) ist der Sohn aus erster Ehe von Y.________.
Dieser war Eigentümer der Liegenschaft A.________ Gbbl. xxx. In einem
Erbvertrag mit seiner zweiten Frau Z.________, setzte er diese als Vorerbin
und den Beschwerdeführer als Nacherben ein. Die Nacherbschaft wurde gemäss
Art. 490 Abs. 2 und Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Grundbuch vorgemerkt. Nach
dem Tod von Y.________ ging die Liegenschaft an die Stiefmutter des
Beschwerdeführers über. Wegen deren Zahlungsunfähigkeit wurde sie am 21. Mai
1992 nach einem Doppelaufruf mitsamt der Vormerkung der Nacherbschaft von der
S.________ AG ersteigert.
Im Jahre 1996 fiel die S.________ AG in Konkurs. Das Konkursverfahren führte
das Konkursamt B.________ durch. Dieses beauftragte das Konkursamt C.________
mit der Verwertung des Grundstücks A.________ Gbbl. xxx, formulierte die
Steigerungsbedingungen mit Doppelaufruf und veranlasste die erforderlichen
Publikationen. Das Konkursamt C.________ versteigerte das Grundstück am
5. Dezember 1996 nach einem Doppelaufruf ohne Vormerkung der Nacherbschaft
zum Preis von Fr. 56'000.-- an T.________, ohne dem Beschwerdeführer
vorgängig eine Spezialanzeige zukommen zu lassen. Das Grundbuchamt löschte in
der Folge die Vormerkung und unterliess es ebenfalls, dem Beschwerdeführer
eine Spezialanzeige zuzustellen.

B.
Am 20. August 2004 verstarb die Stiefmutter des Beschwerdeführers Am 24.
Januar 2005 teilte die Amtsschreiberei Region Solothurn dem Beschwerdeführer
mit, dass die Stiefmutter vermögenslos gestorben sei. Nach verschiedenen
Abklärungen verlangte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2005 die Aufhebung des
Zuschlags an T.________. Die Aufhebung des Zuschlags, bzw. die Feststellung
von dessen Nichtigkeit wurde am 16. Januar 2006 letztinstanzlich vom
schweizerischen Bundesgericht abgelehnt (Verfahren 7B.168/2005).

C.
Am 20. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer beim Finanzdepartement des
Kantons Solothurn ein Schadenersatzbegehren ein und nach dessen Ablehnung
erhob er vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen den
Kanton Solothurn (Beschwerdegegner) auf Zahlung von Fr. 350'564.75 nebst
Zins. Am 24. Oktober 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

D.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 28. November 2007 Beschwerde
in Zivilsachen erhoben mit dem Antrag auf Zusprechung der eingeklagten Summe
bzw. Rückweisung an die Vorinstanz. Der Kanton Solothurn beantragt Abweisung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei. Soweit
sich der vorliegende Staatshaftungsanspruch mit einem Streitwert von mehr als
30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) auf behauptete Fehler der
Konkursbehörden stützt, ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in
Zivilsachen aus Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG und soweit er sich auf Fehler der
Grundbuchbehörden stützt (Art. 955 ZGB), ergibt sie sich aus Art. 72 Abs. 1
ZGB. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Da keine Ausnahmen
von Art. 95 lit. c und d BGG vorliegen, kann eine Verletzung von kantonalem
Recht nicht gerügt werden, es sei denn, dessen Anwendung verletze
gleichzeitig ein verfassungsmässiges Recht (Art. 95 lit. a BGG). Der
Beschwerdeführer macht solche Bundesrechts- und Verfassungsrechtsverletzungen
geltend. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer legt
zwar den Sachverhalt aus seiner Sicht ausführlich dar, er erhebt aber keine
hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen.

2.
Der Beschwerdegegner stellt seine Passivlegitimation in Frage, weil nicht die
Konkursbehörden des Kantons Solothurn, sondern diejenigen des Kantons Bern
für den Konkurs über die S.________ AG zuständig waren.

Es trifft grundsätzlich zu, dass für die Abwicklung des Konkurses über die
S.________ AG im Jahre 1996 das Konkursamt B.________ im Kanton Bern
zuständig war, so dass grundsätzlich dieser Kanton passivlegitimiert ist.
Allerdings war im Rahmen des Konkurses die im Kanton Solothurn gelegene
Liegenschaft A.________ Nr. xxx zu verwerten. Mit Verfügung vom 9. Oktober
1996 beauftragte das Konkursamt B.________ dasjenige des Wasseramtes mit der
Verwertung der Liegenschaft. Die Verwertung wurde durch das solothurnische
Konkursamt C.________ durchgeführt. Fehler bei der Durchführung der
Grundstückverwertung hat demnach der Kanton Solothurn zu verantworten. Soweit
der Beschwerdeführer Handlungen bzw. Unterlassungen eines solothurnischen
Grundbuchbeamten beanstandet, ist der Kanton Solothurn ohne weiteres
passivlegitimiert.

3.
Zu überprüfen sind als Erstes die Handlungen bzw. Unterlassungen des
Konkursamtes C.________ im Jahre 1996. Dabei interessiert zunächst, ob ein
allfälliger Staatshaftungsanspruch verjährt bzw. verwirkt sei.

3.1 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar
sei. Die Vorinstanz meint, es gelte die alte Fassung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), weil sich die massgeblichen Ereignisse
vor Inkrafttreten der neuen Fassung am 1. Januar 1997 zugetragen hätten.
Damals sei die Staatshaftung durch das Gesetz über die Haftung des Staates,
der Gemeinden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und
Arbeiter, vom 26. Juni 1966 (VG; BGS 124.21), geordnet worden, welches in §
11 Absatz 3 vorsehe, dass die Haftung des Staates erlösche, wenn der
Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz nicht innert eines Jahres seit
Kenntnis des Schadens einreiche, auf alle Fälle nach 10 Jahren seit dem Tage
der schädigenden Handlung. Es trifft zu, dass das vor dem 1. Januar 1997 in
Kraft getretene Recht anwendbar ist, weil die Versteigerung am 5. Dezember
1996 stattfand, und allfällige Anzeigepflichten vorgängig verletzt wurden.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Anwendung des alten Rechts.
Er vertritt indessen die Meinung, die Auswirkung des Zeitablaufs auf
Haftungsansprüche im Sinne von Art. 5 SchKG sei ausschliesslich
bundesrechtlich im Sinne der Verjährung und nicht der Verwirkung geregelt und
zwar sowohl nach dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen revidierten SchKG
(Art. 6 Abs. 1 SchKG) als auch nach der altrechtlichen Fassung (Art. 7
aSchKG). Die Anwendung von § 11 Abs. 3 VG durch die Vorinstanz verletze daher
Bundesrecht. Wegen der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
BV) dürften die Kantone die erwähnte bundesrechtliche Verjährungsfrist nicht
zum Nachteil des Geschädigten in eine Verwirkungsfrist ohne
Unterbrechungsmöglichkeit umwandeln.

Es trifft zu, dass das Bundesrecht sowohl nach altem, als auch nach neuem
Recht die Auswirkung des Zeitablaufs auf Haftungsansprüche ordnet
(Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Band I, 4. Aufl. 1997, N. 1 zu Art. 6 SchKG). Der Beschwerdeführer verkennt
indessen, dass er keinen solchen Anspruch nach Art. 5 aSchKG geltend macht.
Nach altem Recht konnten grundsätzlich nur die Betreibungsbeamten und die
Vorsteher des Konkursamtes belangt werden. Nur soweit die Beamten und
Angestellten oder deren Bürgen den Schaden, für welchen sie verantwortlich
sind, nicht ersetzen konnten, haftete der Kanton (Art. 6 Abs. 1 aSchKG). Die
(primäre) Haftung des Kantons stützte sich somit bis zum 1. Januar 1997
ausschliesslich auf kantonales Recht. Haftungsnorm ist bei dieser Sachlage
nicht Art. 5 aSchKG, sondern § 2 VG. Nach dieser Bestimmung haftet der Staat
für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit
Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Entsprechend ordnet
das kantonale Recht auch das Verfahren zur Geltendmachung dieses Anspruchs,
so dass die Anwendung von § 11 VG auf den vorliegenden Fall kein Bundesrecht
verletzt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn man davon ausgehe, § 11
Abs. 3 VG sei hier anwendbar, sei die einjährige Verwirkungsfrist seit
Kenntnis des Schadens eingehalten. Da die Anwendung einer kantonalen
Bestimmung zur Beurteilung steht und keine Ausnahmen im Sinn von Art. 95 lit.
c und d BGG gegeben sind, kann ausschliesslich überprüft werden, ob das
kantonale Recht in Beachtung des Willkürverbots (Art. 9 BV) angewendet worden
ist. Der Beschwerdeführer ruft diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang
zwar nicht ausdrücklich an. Sinngemäss vertritt er indessen die Meinung, sie
sei klarerweise missachtet worden, so dass auf die Willkürrüge einzutreten
ist.

3.2.1 Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt von dem Tage hinweg zu laufen,
an welchem der Geschädigte Kenntnis von der Schädigung hat. Der Begriff der
Kenntnis ist gemäss dem angefochtenen Entscheid (S. 4 oben) gleich zu
verstehen, wie derjenige in Art. 60 OR (so auch für die Haftung nach Art. 5
SchKG: Gasser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
SchKG I, N. 4 zu Art. 6 SchKG). Dies wird nicht beanstandet.

3.2.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Steigerung samt Doppelaufruf
sei im SHAB im Jahre 1996 korrekt veröffentlicht worden. Mit der Publikation
habe der Beschwerdeführer den Schaden überblicken können, zumal keine
Spezialanzeige erforderlich gewesen sei. Er habe davon ausgehen müssen, dass
der Doppelaufruf ihn um die Erbschaft bringe. Die Publikation im SHAB habe
deshalb den Fristenlauf ausgelöst. Der Beschwerdegegner teilt diese Ansicht.

3.2.3 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner behaupten nicht, der
Beschwerdeführer habe die Publikation im SHAB zur Kenntnis genommen. Da er
keine Spezialanzeige zugestellt erhielt, nahm er auch auf postalischem Weg
nicht Kenntnis vom Steigerungstermin. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
meinen aber, dass der Beschwerdeführer den Termin hätte zur Kenntnis nehmen
können und müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet
Kenntnis im Sinne von Art. 60 OR effektive Kenntnis. Die blosse Erwartung,
der Beschwerdeführer hätte den Termin kennen müssen, kennen sollen, oder gar
kennen können, genügt nicht (BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; 112 II 118 E. 4
S. 123; 111 II 55 E. 3a S. 57 f.). Ob allerdings die anderslautende
Auffassung des Verwaltungsgerichts geradezu als willkürlich bezeichnet werden
muss, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil ausschliesslich Willkür im
Ergebnis, nicht aber in der Begründung zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führt (BGE 132 III 209 E. 2.1).
3.2.4 Das Verwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass die einjährige
Verwirkungsfrist selbst dann abgelaufen wäre, wenn sie nicht bereits im Jahre
1996 zu laufen begonnen hätte. Der Beschwerdeführer habe nämlich im Januar
2005 von der Amtschreiberei erfahren, die Vorerbin sei vermögenslos
gestorben. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe er annehmen müssen, seiner
Erbschaft verlustig gegangen zu sein. Es hätte Anlass bestanden, die nötigen
Abklärungen umgehend zu treffen. Das Schadenersatzbegehren sei aber erst im
Oktober 2006 eingereicht worden. Es sei daher verspätet. Der Beschwerdegegner
teilt diese Auffassung.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei im Januar 2005 sofort aktiv
geworden. Ihm sei es aber in erster Linie um das Erhältlichmachen der
väterlichen Liegenschaft und nicht um Schadenersatz gegangen, weshalb er
umgehend, d.h. im Verlaufe des Jahres 2005 auf dem Beschwerdeweg versucht
habe, den Zuschlag der Liegenschaft an T.________ aufheben bzw. nichtig
erklären zu lassen. Dass die Steigerung nicht nichtig und daher das
Grundstück in Natura nicht mehr beschafft werden konnte, habe er erst am 16.
Januar 2006 erfahren, als die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts seine Beschwerde letztinstanzlich abgewiesen habe. Erst in
diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis vom Schaden erlangt. Er habe die Klage
binnen eines Jahres seit dem 16. Januar 2006 eingereicht.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es dem Beschwerdeführer, als er vom
Zuschlag an T.________ erfuhr, zunächst darum ging, die Liegenschaft in
Natura zu erwerben und dass ihm wohl vorgeworfen worden wäre, er hätte sich
auf dem Beschwerdeweg gegen den Zuschlag zur Wehr setzen müssen, um den
Schaden zu vermeiden. Die Annahme liegt daher nahe, er habe von seinem
Schaden erst mit dem Entscheid des Bundesgerichts erfahren. Es spricht
allerdings auch einiges für die Auffassung des Verwaltungsgerichts: Der
Beschwerdeführer wusste aufgrund des Briefes des Amtsschreiberei vom 12. Juli
2005 um den Schaden und hätte daher allen Anlass gehabt, binnen eines Jahres
(§ 11 Abs. 3 VG) dem Kanton ein Schadenersatzbegehren zu unterbreiten. Damit
hätte ihm nicht entgegengehalten werden können, dass er zuvor den völlig
aussichtslosen Beschwerdeweg hätte beschreiten und die rund 13 Jahre
zurückliegende Versteigerung anfechten müssen, auch wenn die Subsidiarität
der Staatshaftung verlangt, dass im Normalfall die Beseitigung nachteiliger
Verfügungen im Anfechtungsverfahren vorauszugehen hat (Gross, Schweizerisches
Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2001, S. 353 f.). Ob die Auffassung des
Verwaltungsgerichts geradezu willkürlich ist, kann auch in diesem
Zusammenhang dahingestellt bleiben. Selbst wenn die einjährige
Verwirkungsfrist eingehalten worden wäre, durfte das Verwaltungsgericht die
Voraussetzungen für eine Staatshaftung willkürfrei verneinen, wie im
Folgenden zu zeigen sein wird.

4.
4.1§ 2 VG setzt als Voraussetzung für die Staatshaftung Rechtswidrigkeit
voraus. Da es sich um eine kantonale Haftungsnorm handelt, könnte das
Bundesgericht nur einschreiten, wenn diese willkürlich angewendet worden
wäre. Es ist nicht bestritten, dass die Liegenschaftsversteigerung vorgängig
ordnungsgemäss publiziert wurde und dass der Beschwerdeführer keine
Spezialanzeige zugestellt erhielt. Soweit eine Publikation genügt, war das
seinerzeitige Handeln des Konkursamtes rechtmässig, soweit eine
Spezialanzeige vorgeschrieben war, war es rechtswidrig. Es ist deshalb im
Folgenden zu prüfen, ob die Steigerung der Nacherbschaft dem Beschwerdeführer
hätte angezeigt werden müssen und ob die gegenteilige Annahme willkürlich
sei.

4.2 Während Art. 139 aSchKG für den Fall einer Liegenschaftsversteigerung im
Rahmen eines Pfändungsverfahrens die Zustellung einer Spezialanzeige an alle
im Grundbuch eingetragenen Beteiligten vorschreibt, also auch an den
vorgemerkten Nacherben, fehlt es für Liegenschaftsversteigerungen im Rahmen
eines Konkursverfahrens an einer entsprechenden allgemeinen Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung, die eine gleich umfassende Spezialanzeige vorsehen
würde. Nach Art. 257 Abs. 3 aSchKG und aArt. 71 KOV sind im Konkurs
Spezialanzeigen nur an die Grundpfandgläubiger und diejenigen Gläubiger,
denen die Grundpfandtitel verpfändet sind, zuzustellen. Nach aArt. 129 Abs. 2
VZG ist eine Spezialanzeige zudem den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im
Sinne von Art. 682 Abs. 1 und 2 ZGB zuzustellen (Miteigentum und Baurecht).
Für weitere Beteiligte sind keine Spezialanzeigen vorgesehen. Für sie gilt,
dass sie die für das Konkursverfahren vorgesehenen amtlichen Publikationen
zur Kenntnis nehmen müssen. Insbesondere ist keine Spezialanzeige vorgesehen
für Berechtigte aus einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem
vorgemerkten persönlichen Recht, welche gemäss Art. 258 Abs. 2 i.V. mit Art.
142 aSchKG und aArt. 104 Abs. 1 VZG Gegenstand eines Doppelaufrufs sein
können. Der vorgemerkte Nacherbe, für den die Rechtsprechung ebenfalls den
Doppelaufruf zugelassen, bzw. nicht als nichtig bezeichnet hat (Entscheid
gegenüber dem Beschwerdeführer vom 16. Januar 2006), kann keine weitergehende
Spezialanzeige für sich beanspruchen, als diejenigen Berechtigten, die im
Gesetz ausdrücklich Gegenstand eines Doppelaufrufs sein können. Ist aber im
Gesetz keine Spezialanzeige vorgesehen, muss sich der Beschwerdeführer die
einschlägigen Publikationen aus dem Jahre 1996 entgegenhalten lassen, so dass
die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, das Konkursamt sei rechtmässig
vorgegangen, als es auf eine Spezialanzeige verzichtet hat. Die dargestellte
gesetzliche Ordnung kann auch durch das Anrufen anderer Verfassungsrechte,
wie Art. 5 Abs. 3, 8 und 29 BV, nicht geändert werden (Art. 190 BV).

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grundbuchverwalter des für die
Liegenschaft A.________ Gbbl. Nr. xxx zuständigen Grundbuchamtes habe die
Löschung der Nacherbschaftsvormerkung vorgenommen, ohne ihn über die Löschung
durch Spezialanzeige orientiert zu haben. Dieses Verhalten verstosse gegen
Art. 969 ZGB, der den Grundbuchverwalter verpflichte, den Beteiligten von den
grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgten, Anzeige zu
machen. Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Löschung der Vormerkung im
Grundbuch nur formelle Bedeutung gehabt habe. Die Löschung habe nur
berichtigende Wirkung gehabt. Eine durch das Konkursamt veranlasste, bereits
publizierte Änderung brauche durch das Grundbuchamt nicht mehr mitgeteilt zu
werden.

Nach Art. 969 ZGB hat der Grundbuchverwalter den Beteiligten von den
grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen.
Erfolgt die Löschung von Amtes wegen, ist diese sowohl dem Eigentümer als
auch dem Berechtigten anzuzeigen. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann die
Haftbarkeit des Staates nach sich ziehen (Art. 955 ZGB), soweit deswegen ein
Schaden entstanden ist (vgl. Schmid, Basler Kommentar, N. 2 und 20 zu Art.
969 ZGB). Insoweit ergibt sich der Schadenersatzanspruch aus Bundesrecht und
die Beschwerde kann frei überprüft werden.

Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Grundbuchverwalter den
Untergang der Vormerkung dem Beschwerdeführer nicht angezeigt hat. Ob er
deswegen die gesetzliche Anzeigepflicht gemäss Art. 969 ZGB verletzt und
damit rechtswidrig gehandelt hat, ist fraglich, kann aber dahingestellt
bleiben. Im vorliegenden Fall ist das vorgemerkte Recht nicht mit dem Eintrag
in das Grundbuch untergegangen, sondern bereits mit dem Zuschlag, der - wie
ausgeführt - korrekt publiziert und mangels rechtzeitiger Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen war. Auch eine Mitteilung der Löschung hätte daran
nichts mehr ändern können, so dass dem Beschwerdeführer durch die allenfalls
verletzte Anzeigepflicht kein Schaden erwachsen ist. Bei dieser Sachlage
entfällt ein Staatshaftungsanspruch.

6.
Zusammenfassend durfte das Verwaltungsgericht die kantonalrechtliche
Staatshaftung bezüglich der Handlungen des Konkursamtes ablehnen, weil die
Rechtswidrigkeit willkürfrei zu verneinen war. Im Weiteren hat die allfällige
Verletzung der Anzeigepflicht durch den Grundbuchverwalter zu keinem Schaden
geführt, so dass auch die Haftung gemäss Art. 955 ZGB entfällt. Die
Beschwerde muss aus diesen Gründen abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat den
Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden