Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.706/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_706/2007/don

Urteil vom 14. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Dr. Annette Spycher,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Hueber.

Gegenstand
Massnahmen nach Art. 137 ZGB,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ (geb. 4. Juli 1962) und X.________ (geb. 29. Oktober 1970)
lernten sich Ende 1996 in den USA kennen und lebten seit der Geburt ihrer
Tochter A.________ am 18. November 1999 zusammen. Im August 2002 übersiedelten
sie in die Schweiz und am 31. Dezember 2002 heirateten sie in Saanen. Am 1.
Juni 2004 kam ihr Sohn B.________ zur Welt. X.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ist amerikanische und schweizerische Staatsangehörige.
Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ist amerikanischer
Staatsangehöriger.
A.b Zwischen den Parteien ist beim Gerichtskreis XIII Obersimmental-Saanen ein
Scheidungsverfahren hängig. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art.
137 ZGB verlangte der Beschwerdegegner am 20. Oktober 2006 u.a. die Regelung
der Kinderbelange und die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Leistung von
Unterhaltsbeiträgen.
Am 10. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein eigenständiges Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen ein. Sie ersuchte um Unterstellung der beiden
gemeinsamen Kinder unter ihre Obhut und um Verurteilung des Beschwerdegegners
zur Zahlung von Kinderunterhalt.
A.c Mit Entscheid vom 23. August 2007 stellte der Gerichtspräsident 2 des
Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen die Auflösung des gemeinsamen
Haushaltes per Februar 2006 fest (Ziff. 1), regelte die Kinderzuteilung und das
Besuchsrecht des Vaters (Ziff. 2 und 3), errichtete eine Beistandschaft nach
Art. 308 ZGB (Ziff. 4) und verurteilte die Beschwerdeführerin, dem
Beschwerdegegner ab März 2006 bis und mit Dezember 2007 einen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 1'800.-- resp. ab Januar 2008 einen solchen von Fr. 1'200.-- zu
bezahlen (Ziff. 5). Sodann setzte der Gerichtspräsident 2 die vom aufgelaufenen
Unterhalt in Abzug zu bringenden Beträge fest (ebenfalls Ziff. 5) und verneinte
mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners seine
Pflicht zur Zahlung von Kinderunterhalt (Ziff. 6).

B.
Dagegen reichte der Beschwerdegegner beim Obergericht des Kantons Bern
Appellation ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 wurde erkannt:
"1. Es wird festgestellt, dass die Ziff. 1,2,3,4 und 6 des Entscheides des
Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen vom 23.
August 2007 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
- ab März 2006 bis und mit Oktober 2007 von Fr. 2'500.--
- ab November 2007 bis und mit Oktober 2008 von Fr. 3'000.--.
An die bis heute aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge sind Zahlungen der
Beschwerdeführerin von total Fr. 14'826.-- anzurechnen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner bis 30. Juni 2007
Sozialleistungen von Fr. 18'884.70 bezogen hat. Bis zu diesem Betrag hat die
Beschwerdeführerin die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge abzüglich Fr. 14'826.--
direkt an die Einwohnergemeinde Saanen zu überweisen.
3. ..."

C.
Mit Eingabe vom 29. November 2007 hat die Beschwerdeführerin die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragt, die Unterhaltsbeiträge an den
Beschwerdegegner seien neu in einem folgende Beträge nicht übersteigenden
Umfang festzusetzen: Ab März 2006 bis und mit Dezember 2007 Fr. 1'800.-- pro
Monat, ab Januar 2008 bis und mit Oktober 2008 Fr. 1'200.-- pro Monat, unter
Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin im Betrag
von Fr. 14'826.-- und unter Bestätigung, dass die Zahlung der aufgelaufenen
Unterhaltsbeiträge bis zum Betrag von Fr. 18'884.70 direkt an die Sozialdienste
der Einwohnergemeinde Saanen zu erfolgen habe. Eventualiter sei in Aufhebung
des angefochtenen Urteils die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2008 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim Urteil des Obergerichts handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme
für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) und damit um eine
Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Strittig ist einzig die Höhe des von
der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu leistenden Unterhaltsbeitrages.
Es liegt damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- betragen muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51
Abs. 1 und 4 BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG geht
aus dem angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor.
Gemäss der Streitwertberechnung der Beschwerdeführerin beträgt die Erhöhung der
Unterhaltsbeiträge durch das Obergericht bis und mit Oktober 2008 Fr.
34'400.--. Diese Angabe ist richtig und die Streitwertgrenze gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG ist erreicht.

1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im
Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_450/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 1; BGE 133
III 393 E. 5.1 397), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
geltend gemacht werden kann. Deshalb gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch
Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse
entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.
BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung
oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls hier nur dann in Frage,
wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird
Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich
sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 130
I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40, mit
Hinweisen). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und
einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand
des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im
Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner habe im erstinstanzlichen
Verfahren monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab Februar
2006 verlangt. Er habe sein Begehren auch nach Abschluss des erstinstanzlichen
Beweisverfahrens nicht beziffert. Damit sei die aus Art. 333 ZPO/BE sich
ergebende Dispositionsmaxime verletzt worden.

2.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, Anträge auf Geldleistungen müssten
grundsätzlich ziffernmässig bestimmt sein. Ausnahmsweise würden an die
ziffernmässige Bestimmung jedoch weniger strenge Anforderungen gestellt. Das
sei namentlich dann der Fall, wenn der Umfang einer Geldleistung in das
Befinden bzw. das Ermessen des Gerichts gestellt werde, was beispielsweise bei
Schadenersatzleistungen durchaus üblich und zulässig sei. Im Übrigen habe das
Gericht den Sinn eines Antrags durch Auslegung unter Heranziehung der
Begründung zu ermitteln und dürfe nicht allein auf den Wortlaut abstellen
(Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,
N. 3a zu Art. 157 ZPO).
Die Vorinstanz fährt fort, Massnahmen nach Art. 137 ZGB beruhten auf
gerichtlichem Ermessen (Ingeborg Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005,
N. 13 zu Art. 137 ZGB; BGE 123 III 1 E. 3a). Der Entscheid über den Unterhalt
bestehe - anders als etwa die güterrechtliche Auseinandersetzung - nicht in
einer einfachen Abrechnung mit gesetzlich vorgegebenen Rechenoperationen,
sondern verlange die gerichtliche Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten
Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen. Aus diesem Grund müsse es bei
Unterhaltsbeiträgen zulässig sein, ein nichtbeziffertes Rechtsbegehren zu
stellen. Ferner lege der Beschwerdegegner in seiner Gesuchsbegründung die
notwendigen Grundlagen für die Berechnung seines Anspruches dar. So mache er
einen minimalen Zwangsbedarf von Fr. 3'000.-- geltend, verweise auf seine
Mittellosigkeit und einen hohen Lebensstandard während der Ehe. Daraus werde
ohne weiteres ersichtlich, dass der gesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr.
1'800.-- nicht dem entspreche, was er sich aufgrund der geltend gemachten
Tatsachen vorgestellt habe. Der Beschwerdegegner sei somit beschwert und auf
die form- und fristgerechte Appellation sei einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 131 III 243 E. 5.1 S. 246,
wonach das Bundesrecht den Kantonen die Zulassung unbezifferter Rechtsbegehren
nur vorschreibe, wenn dem Gericht bei der Feststellung des erheblichen
Sachverhalts ein Ermessen zukomme und sich die bezifferbare Forderung erst aus
dem festgestellten Sachverhalt ergebe. Auch in diesen Ausnahmefällen schreibe
aber das Bundesrecht in keinem Falle vor, dass es Umstände gebe, unter denen
eine Forderung gar nie beziffert werden müsste.
Gemäss diesem Urteil hatte der Kläger gestützt auf Art. 336a Abs. 2 OR eine
Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangt. Er hatte im kantonalen
Verfahren vor erster Instanz ersucht, die Beklagte sei teilklageweise unter
anderem zu verurteilen, ihm einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.--
nicht erreichenden Betrag zuzüglich Zinses zu bezahlen. Sowohl das
Bezirksgericht der Sense wie auch das Kantonsgericht Freiburg traten auf die
Klage nicht ein, Letzteres weil der Kläger den begehrten Betrag im
Berufungsverfahren nicht ausreichend beziffert hatte. Das Bundesgericht hatte
befunden, es sei bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im
vorliegenden Fall aufgrund des kantonalen Prozessrechts eine genaue Bezifferung
des eingeklagten Betrages verlangt habe. Aus diesem Präjudiz kann die
Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt ableiten, denn im vorliegenden
Fall hatte schon die erste Instanz das Begehren genügen lassen und dem
Beschwerdegegner nach ihrem Ermessen einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen.

2.4 Prozesshandlungen und Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen;
unmassgeblich ist der wirkliche Wille (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152).

Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, noch ist ersichtlich, dass sie vor
erster Instanz mangels hinreichend konkretem Begehren Nichteintreten auf das
Gesuch beantragt hätte. Sie hat insbesondere vorgebracht, soweit das Gericht
die Unterhaltsberechtigung des Beschwerdegegners prüfen sollte, sei zu
beachten, dass sein Existenzminimum maximal Fr. 2'521.-- betrage (Kantonales
Dossier I pag. 73). Die Beschwerdeführerin hat somit den Instanzenzug nicht
ausgeschöpft. Zudem hat sie selber den erstinstanzlichen Entscheid nicht
angefochten und geltend gemacht, die erste Instanz hätte auf das Gesuch mangels
Bezifferung nicht eintreten dürfen. Sie kann auch deswegen nicht geltend
machen, das Obergericht hätte auf das Gesuch mangels hinreichend konkreten
Rechtsbegehren nicht eintreten dürfen. Sie hat den Unterhaltsbeitrag von Fr.
1'800.-- ab März 2006 und von Fr. 1'200.-- ab Januar 2008 vielmehr anerkannt.
Vor Obergericht hat der Beschwerdegegner seinen Anspruch zudem beziffert
(mindestens Fr. 6'930.--). Im Übrigen hat die Vorinstanz - wie erwähnt (E. 2.2
hiervor) - festgehalten, der Beschwerdegegner habe in seiner Gesuchsbegründung
die notwendigen Grundlagen für die Berechnung seines Anspruchs dargelegt. Die
Annahme des Obergerichts ist bei dieser Sachlage nicht willkürlich, dass der
Beschwerdegegner hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er beanspruche
höhere Beiträge, als ihm von der ersten Instanz zugesprochen worden seien. Bei
dieser Sachlage durfte das Obergericht auch das Rechtsschutzinteresse an der
Beschwerdeführung bejahen.

3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Obergericht habe gegen
Art. 9 BV verstossen, weil es dem Beschwerdegegner kein hypothetisches
Einkommen angerechnet habe.
3.1.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, bei der Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen dürfe nach konstanter Praxis des Appellationshofes vom
tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und stattdessen von
einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der
Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zumutbaren Anstrengungen mehr zu
verdienen vermöchte, als er effektiv verdiene (BGE 128 III 5). Die Möglichkeit
einer Erwerbssteigerung sei abhängig von den beruflichen Fähigkeiten, der
verfügbaren Zeit sowie der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Entscheidend seien
ferner Faktoren wie Alter, Gesundheit und Ausbildung. Grundsätzlich könne ein
hypothetisches Einkommen nur nach einer gewissen Übergangsfrist angerechnet
werden (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N. 16 zu Art. 125 ZGB).
Die Kammer fährt fort, der Beschwerdegegner sei heute 45-jährig, habe eine
amerikanische Grundschulausbildung, dann aber das College nicht beendet und
ausser einer Kapitänslizenz keinen Abschluss. Er spreche kaum deutsch und habe
während der Ehe nur gelegentlich gearbeitet. Aus dem Kinderzuteilungsgutachten
des IFB, Bern, gehe ausserdem hervor, dass der Beschwerdegegner an einem
Alkoholproblem leide, welches fachmännische Betreuung und Begleitung notwendig
mache. Unter diesen Umständen sei es nach Ansicht der Kammer heikel, ihm ohne
Einräumen einer Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auf
der anderen Seite stehe fest, dass er in absehbarer Frist selbst für seinen
gebührenden Unterhalt werde aufkommen müssen. Dafür spreche nicht nur die
relativ kurze Dauer der Ehe, sondern insbesondere auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin einerseits durch ihre Erwerbstätigkeit und andererseits
durch die Kinderbetreuung überproportional belastet sei. Daran werde sich auch
in Zukunft nichts ändern. Der Beschwerdeführerin könne jedoch für eine
beschränkte Zeit zugemutet werden, praktisch die gesamten ehelichen Lasten
allein zu tragen und darüber hinaus für den Unterhalt des Beschwerdegegners
aufzukommen. Die erste Instanz hatte dem Beschwerdegegner dagegen ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.--, ab 1. Januar 2008 ein solches von
Fr. 1'600.-- aufgerechnet.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Alkoholproblem scheide ab Juli
2007 als Grund für die fehlende Arbeitsfähigkeit aus, weil der Beschwerdegegner
im Juli zweieinhalb Arbeitswochen in den USA als Chauffeur tätig gewesen sei.
Es sei deshalb auch stossend, dass die Vorinstanz auf ein Arztzeugnis vom 1.
Juni 2007 abgestellt habe, welches eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die
Periode vom 13. Dezember 2006 bis 1. Juni 2007 bescheinige.

Das Obergericht hat dazu bemerkt, es sei gewagt, ohne nähere Abklärungen diesem
Attest keinen Glauben zu schenken. Es hat jedoch - wie erwähnt (E. 3.1.2
hiervor) - auch in den Erwägungen zur Psychotherapie (E. 3.2.1 nachfolgend) auf
das Gutachten des IFB vom 20. Juni 2007 abgestellt, worin dem Beschwerdegegner,
der nach eigenen Angaben kein täglicher Trinker sei, sondern hin und wieder in
übertriebenem Masse Alkohol zu sich nehme, empfohlen wird, sich weiterhin in
fachmännische Begleitung und Betreuung zu begeben (pag. 331). Für die Zeit vom
März 2006 bis 13. Dezember 2006 wird im angefochtenen Urteil nicht auf das
Arztzeugnis vom 1. Juni 2007 abgestellt. Wenn die Beschwerdeführerin für diesen
Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit dartun will, steht dazu in einem gewissen
Widerspruch, dass sie im Februar 2006 Kosten für den Alkoholentzug des
Beschwerdegegners im Betrag von GB £ 15'000.-- bezahlt hat (Beschwerde, S. 22
Ziff. 82).
Die Beschwerdeführerin trägt dazu weiter vor, der Beschwerdegegner habe trotz
des fehlenden College-Abschlusses und der fehlenden Deutschkenntnisse in Gstaad
in einer Bar gearbeitet. In dieser Region bestünden in diversen Branchen gute
Erwerbsmöglichkeiten, ungeachtet der Qualität der deutschen Sprachkenntnisse
oder des Schulabschlusses des Beschwerdegegners. Es kann offen gelassen werden,
ob diese Einwendungen nicht bloss appellatorischer Natur sind, denn
Arbeitsfähigkeit setzt Beständigkeit voraus, was der Beschwerdegegner - wie
willkürfrei angenommen werden darf - (noch) nicht zu garantieren vermag. Das
Obergericht hat Bundesrecht nicht willkürlich angewendet (zur Willkür: BGE 131
I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 369 E. 3a S. 373), wenn es in
Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Beschwerdegegners und dessen
Alkoholprobleme auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bis und mit
Oktober 2008 verzichtet hat, damit er diese persönlichen Mängel beheben kann.
Das Gleiche gilt auch für die damit zusammenhängende Frage, ob dem
Beschwerdegegner die Annahme einer Arbeit zumutbar sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine willkürliche Rechtsanwendung, weil
die Vorinstanz dem Beschwerdegegner monatliche Auslagen von Fr. 500.-- für die
Kosten der Psychotherapie in seinem Notbedarf berücksichtigt habe.
3.2.1 Das Obergericht hat dazu erwogen, das Gutachten IFB empfehle mit klaren
Worten eine Therapie des Beschwerdegegners, um sein Alkoholproblem in den Griff
zu bekommen (pag. 331). Die Kammer teile diese Auffassung und sehe in der
Stabilisierung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdegegners ein
wünschenswertes bzw. vorrangig zu erreichendes Ziel. Damit solle nicht nur die
Grundlage für eine spätere Eigenversorgungskapazität geschaffen werden, sondern
psychische Ausgeglichenheit und Alkoholabstinenz erschienen auch als
unabdingbare Voraussetzung für ein gedeihliches Kontaktrecht mit den Kindern.
Mit Bezug auf seinen Notbedarf verlange der Beschwerdegegner einen Zuschlag für
die Kosten der Psychotherapie. Da er es bislang unterlassen habe, diese Kosten
nachzuweisen, rechtfertige sich keine rückwirkende Berücksichtigung. Für die
Zukunft, d.h. für die einjährige Übergangsfrist, erscheine es der Kammer jedoch
angemessen, diesen Betrag dem Bedarf zuzuschlagen. Letzterer sei deshalb ab
November 2007 bis Oktober 2008 auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab darauf, dass die
betreibungsrechtlichen Zuschläge nur anzurechnen seien, wenn die damit
abzudeckenden Kosten tatsächlich anfielen (Heinz Hausheer/ Annette Spycher,
Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Ziff. 02.32, S. 79). Diese aus Art.
93 SchKG abgeleitete Voraussetzung, wonach nur effektiv anfallende Kosten bei
der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind (dazu: BGE 129 III 239 E. 4.3 S.
245), ist grundsätzlich zu beachten. Die Betreibungsrichtlinien können
allerdings nicht schematisch angewendet werden. So können Aufwendungen zur
Stabilisierung der Eigenversorgungskapazität im Familienrecht bei der
Ermittlung des Existenzminimums berücksichtigt werden, während das im
Betreibungsrecht unzulässig wäre. Zudem ist - wie ausgeführt - eine
psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdegegners nicht nur wegen der
Alkoholproblematik, sondern wegen des Besuchsrechts empfohlen worden, da ein
Missbrauch der Tochter nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden konnte (Urteil des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen, Ziff. 36
f. S. 11). Falls der Beschwerdegegner sich keinen therapeutischen Massnahmen
unterziehen will, könnte die Weigerung indessen zur Folge haben, dass auf ein
begleitetes Besuchsrecht noch für längere Zeit nicht verzichtet werden kann.
Ein Therapieerfolg liegt somit im persönlichen Interesse des Beschwerdegegners.
Dass kein Behandlungszweck ersichtlich sei, wie die Beschwerdeführerin meint,
ist somit von vornherein unrichtig. Es trifft zwar zu, dass nicht abgeklärt
ist, ob die Krankenkasse die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Dass die
Vorinstanz eine solche Therapie als notwendig erachtet hat, ist nicht
willkürlich. Deren Finanzierung ist erstens nicht rückwirkend vorgesehen und
zudem bis Ende Oktober 2008 befristet. Angesichts des Umstandes, dass der
Betrag (12 x Fr. 500.-- = Fr. 6'000.--) an der unteren Grenze für eine Therapie
liegen dürfte und dass im Fall der ganzen oder teilweisen Übernahme der Kosten
zumindest die Franchise oder ein Teil der Therapiekosten durch den
Beschwerdegegner zu begleichen sind, kann von einer willkürlichen Anwendung von
Bundesrecht nicht gesprochen werden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das Obergericht sei in Willkür
verfallen, weil es mit der Zusprechung des Unterhaltsbeitrages an den
Beschwerdegegner in ihr Existenzminimum eingegriffen habe. Die erste Instanz
habe den Bedarf von ihr und ihren beiden Kindern - entsprechend ihrer
Stellungnahme - mit Fr. 9'853.-- pro Monat berücksichtigt. Werde ihr Einkommen
nach den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für die USA berechnet, ergebe
sich ein Überschuss für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von Fr. 656.--
pro Monat. Bei einer Unterhaltsverpflichtung von Fr. 2'500.-- würde damit
monatlich im Umfang von Fr. 1'844.-- in ihr Existenzminimum eingegriffen.

4.2 Die Vorinstanz hat zur wirtschaftlichen Leistungskraft der
Beschwerdeführerin ausgeführt, diese sei zweifelsohne wohlhabend. Sie besitze
in Gstaad ein Chalet und verfüge in den USA über ein Vermögen von US-$ 1.3 Mio.
Gemäss ihren eigenen Angaben erziele sie mit diversen Tätigkeiten in der
Schweiz und in den USA ein (ordentliches) Nettoeinkommen in der Grössenordnung
von jährlich Fr. 100'000.--. Dies entspreche mit gewissen Unschärfen der
aktenkundigen Steuererklärung. Darüber hinaus seien ihr im Jahr 2007
ausserordentliche Einkünfte zugeflossen, die sie selbst mit rund Fr. 10'000.--
netto pro Monat angebe. Es möge sein, dass dieses Einkommen bloss für einen
begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehe. Während einer Übergangsphase sei
jedoch nichts dagegen einzuwenden, diesen Zufluss für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen.

Das Obergericht fährt fort, es gehe ferner davon aus, dass der Bedarf der
Beschwerdeführerin von rund Fr. 9'800.-- reichlich bemessen sei und namentlich
der Posten "Steuerbelastung USA" (immerhin mit Fr. 2'582.-- veranschlagt) nicht
ohne weiteres nachvollzogen werden könne. Unklar bleibe nämlich, ob diese
Steuern nicht bereits an der "Quelle" erhoben würden. Immerhin habe die
Beschwerdeführerin im Parteiverhör ausgesagt, beim Einkommensbetrag von Fr.
116'404.-- seien die Steuern "teilweise bereits abgezogen" worden. Zudem werde
sowohl im eigenständigen Gesuch als auch in der Stellungnahme zur Appellation
auf einen "direkten Abzug" der amerikanischen Bundessteuer von der
Verwaltungsvergütung verwiesen. Daraus folge, dass der Posten "Steuerbelastung
USA" zu hoch veranschlagt sei und die Beschwerdeführerin ihren gewohnten
Lebensstandard auch mit einem angemessen gekürzten Bedarf werde aufrecht
erhalten können. Berücksichtige man zum einen, dass der Bedarf der
Beschwerdeführerin etwas tiefer liege als behauptet, und sie zum anderen über
grosszügige Einkünfte und erhebliches Vermögen verfüge, sei es ihr unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar, einen zeitlich befristeten
Unterhaltsbeitrag in der festgelegten Höhe zu bezahlen.

4.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere mit den Darlegungen des
Obergerichts zur Besteuerung des Einkommens in den USA und mit der zeitlichen
Befristung nicht auseinander. Ihre eingangs erwähnten Argumente, mit der sie
einen Eingriff ins Existenzminimum dartun will, stellen somit bloss
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil dar und können nicht gehört
werden (E. 1.2 hiervor). Das Gleiche gilt auch für die in diesem Zusammenhang
angeführten Präjudizien BGE 133 III 57 und 132 III 593, die sich mit dem
nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB befassen, wogegen der
Beschwerdegegner sich ab November 2008 selbst versorgen muss und eine Ehe von
relativ kurzer Dauer vorliegt. Im Weiteren ist zu beachten, dass die zweite
kantonale Instanz im Gegensatz zur ersten Instanz den Unterhaltsbeitrag bis
Ende Oktober 2008 befristet hat. Nach ihren eigenen Berechnungen hat die
Beschwerdeführerin einen streitigen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr.
34'400.-- im Verlaufe von 2 Jahren zu leisten. Dies ist angesichts ihrer
schwankenden, aber doch erheblichen Einkünfte von jährlich mindestens Fr.
100'000.-- in den Jahren 2007 und 2008 und ihrem stattlichen Vermögen nicht
willkürlich. Damit hält auch die Aussage der Vorinstanz vor der Verfassung
stand, dass sich aus den Einkünften der Beschwerdeführerin jedenfalls
vorübergehend die zwei Haushalte knapp finanzieren liessen.

4.4 Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Rechtsanwendung
hinsichtlich des Vermögens und des Vermögensverzehrs willkürlich sei. Ihr
Chalet in Gstaad stelle gebundenes Vermögen dar, und das in Wertschriften
angelegte Nettovermögen habe Ende 2005/ anfangs 2006 US-$ 1 Mio. betragen.
Dieses Vermögen sei seit jeher für die Risiko- und Altersvorsorge bestimmt. Es
sei unzumutbar, ihr nicht nur ihr ganzes Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen,
sondern auch noch ihr Vermögen für den Unterhalt des Beschwerdegegners
einzusetzen. Der Vorwurf geht fehl. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen sind mit
Rücksicht auf den grundsätzlich beschränkten Zeithorizont von allen
Familienmitgliedern Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung und allenfalls
Rückgriffe auf das Vermögen zumutbar (Ivo Schwander, Basler Kommentar, ZGB I,
3. Aufl., N. 4 zu Art. 176 ZGB S. 1038; vgl. auch Heinz Hausheer/Annette
Spycher, a.a.O., N. 04.65 S. 216/217). Dieser Grundsatz kann wegen der sehr
begrenzten Dauer, während welcher der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzehr
zugemutet wird, auch im Verfahren nach Art. 137 ZGB zur Anwendung gelangen. Das
Obergericht ist somit nicht in Willkür verfallen, indem es befunden hat, dass
die Beschwerdeführerin in untergeordnetem Mass auf beschränkte Zeit auf ihr
Vermögen zurückgreifen muss.

5.
5.1 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Kostenverteilung durch
das Obergericht. Der Beschwerdegegner habe in seiner Appellation
Unterhaltsbeiträge ab März 2006 von monatlich mindestens Fr. 6'930.-- verlangt,
doch seien diese auf maximal Fr. 3'000.-- hinaufgesetzt worden. Die deutliche
"Überforderung" des Beschwerdegegners spiegle sich in der Kostenverteilung
deshalb nicht wieder, weil die Vorinstanz auf Art. 58 Abs. 3 ZPO verwiesen
habe. Die Berufung auf die familienrechtliche Natur der Streitsache möge es
zwar rechtfertigen, nicht in jedem Fall auf den Umfang des Obsiegens/Verlierens
abzustellen. Dieser Grundsatz könne jedoch bei einem offensichtlichen
Überklagen - wie es hier gegeben sei - keine Anwendung finden.

5.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, da keine Partei mit ihren Anträgen
vollumfänglich durchgedrungen sei und es sich um einen familienrechtlichen
Streit handle, rechtfertige es sich, die Gerichtskosten zu halbieren und die
Parteikosten wettzuschlagen (Art. 58 Abs. 3 ZPO).
Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO/BE ist die unterliegende Partei in der Regel zum
vollständigen Ersatz der Prozesskosten an ihren Gegner zu verurteilen. Hatte
die obsiegende Partei zuviel gefordert oder die Prozesskosten durch unnötige
Weitläufigkeiten vermehrt oder ist in der Hauptsache teilweise auch zugunsten
der anderen Partei entschieden worden, so kann der Richter je nach Umständen
eine verhältnismässige Teilung oder Wettschlagung der Kosten verfügen (Abs. 2).
Diese Befugnis besteht u.a. auch bei Streitigkeiten zwischen Ehegatten (Abs.
3). Art. 58 Abs. 3 ZPO/BE will bei Streitigkeiten, bei denen eine den
Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Kostenteilung sich ganz besonders
aufdrängt, d.h. bei Streitigkeiten familienrechtlicher oder erbrechtlicher
Natur, eine Kostenteilung ohne Rücksicht auf Verwandtschaft der Parteien
ermöglichen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern, 5. Aufl., N. 8 zu Art. 58 ZPO, S. 234). Inwiefern die vom
Obergericht getroffene Kostenregelung angesichts der sehr guten Einkommens- und
Vermögenssituation der Beschwerdeführerin unbillig oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (dazu: BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.
mit Hinweisen), wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch
nicht ersichtlich. Eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht liegt nicht
vor.

6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist, und die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht zu sprechen, da er zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Vernehmlassung eingereicht hat und in der
Sache dazu nicht eingeladen wurde (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett