Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.704/2007
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5A_704/2007

Urteil vom 30. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch Y.________,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,
Postfach, 8023 Zürich,
Betreibungsamt Zürich 7,
Minervastrasse 40, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdegegner.

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kant. Aufsichtsbehörde in Schuldbetr.- und
Konkurssachen, vom 2. November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen
abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend
Pfändungsankündigung) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, nach der irrtümlichen Zustellung
einer (den Beschwerdeführer als Schuldner und minderjährigen Sohn des
Y.________ und der Z.________ betreffenden) ersten Pfändungsankündigung an
den Sohn sei eine (die erste ersetzende) zweite Pfändungsankündigung
richtigerweise der Mutter als gesetzlicher Vertreterin zugestellt worden
(Art. 68c Abs. 1 SchKG), weshalb die Pfändungsurkunde entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht nichtig sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er (unter Berufung auf eine
"Schuldübernahme" vom 21. Juli 2004 und auf eine "Abtretung" vom 10. Juli
2005) die Eigenschaft der Mutter als gesetzlicher Vertreterin bestreitet und
auch vor Bundesgericht die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung behauptet,
dass er mit diesem Vorbringen erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Beschluss vom 2. November 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die übrigen Vorbringen in der 12-seitigen Beschwerdeschrift  keinen
Bezug zu diesem Beschluss aufweisen,
dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einmal mehr
missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass damit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht
der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass es sich rechtfertigt, dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen
Beschwerdeführers die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Y.________ auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann