Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.69/2007
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{T 0/2}
5A_69/2007/bnm

Verfügung vom 28. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen), Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar
2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen) eine SchK-Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen einerseits die Verarrestierung seines Freizügigkeitsguthabens und gegen
anderseits die Pfändung einer jährlichen Leibrente von Fr. 10'178.--
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 7. Dezember 2006 gegen den Arrestvollzug richte, sei sie verspätet, weil
die Arresturkunde zufolge Nichtabholens durch den Beschwerdeführer als am 11.
Juli 2006 zugestellt gelte (letzter Tag der postalischen Abholfrist),
dass das Obergericht weiter erwog, soweit der Beschwerdeführer die Pfändung
beanstande, erweise sich die Beschwerde zwar als rechtzeitig, jedoch als
unbegründet, weil das Betreibungsamt A.________ zu Recht von einer jährlichen
pfändbaren Leibrente von Fr. 10'178.-- ausgegangen sei (d.h. demjenigen Teil
des Kapitals, welcher der hypothetischen monatlichen Rente während eine
Jahres abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten
Existenzminimums entspreche: Vonder Mühll, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 93
SchKG), ebenso wenig zu beanstanden sei der (mangels diesbezüglicher Angaben
des Beschwerdeführers) unterbliebene Abzug des Existenzminimums durch das
Betreibungsamt, schliesslich seien die Beschwerdevorbringen gegen den
materiellen Bestand der Forderung im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232)
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht zwar ausdrücklich "Einsprache" gegen das obergerichtliche
Urteil erhebt, weil angeblich "etliche Fakten nicht stimmen" würden,
dass er sich jedoch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des  Obergerichts
auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. Februar 2007 rechts-
oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeschrift auch nicht (innert der 10-tägigen Beschwerdefrist
des Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) durch den vom Beschwerdeführer in Aussicht
gestellten Anwalt ergänzt worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern
und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: