Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.699/2007
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5A_699/2007

Urteil vom 26. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Mérillat-Holenstein,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Kamber.

Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
im Familienrecht, vom 27. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Eheleute X.________ und Y.________ sind die Eltern der am 7. April
2002 geborenen Töchter A.________ und B.________. Sie trennten sich 2004 und
einigten sich im Eheschutzverfahren darauf, beide Töchter unter die Obhut des
Vaters zu stellen und der Mutter ein ausgedehntes Umgangsrecht einzuräumen.
Zur Überwachung des persönlichen Verkehrs wurde eine Beistandschaft
angeordnet.

A.b Nachdem A.________ über Schmerzen im Genitalbereich geklagt hatte, nahm
die Mutter ab März 2005 die Beratung einer Mitarbeiterin des
Kindesschutzzentrums in Anspruch. Eine ärztliche Untersuchung konnte indes
nicht durchgeführt werden, da sich das Mädchen weigerte, was als sehr
auffällig bezeichnet wurde. Als das Mädchen im Frühjahr 2006 nach einem
Besuchswochenende beim Vater wieder über Schmerzen im Genitalbereich klagte,
wurde es im Kinderspital untersucht; dabei wurde eine Entzündung im
Genitalbereich festgestellt.

B.
B.aDie Mutter behielt in der Folge die Kinder bei sich und verlangte beim
Gericht die Obhut über sie. Mit dringlicher Verfügung vom 3. Juli 2006
stellte der Familienrichter des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau die
Zwinglinge vorläufig unter die Obhut der Mutter, räumte dem Vater ein
begleitetes Besuchsrecht ein und bestätigte die Beistandschaft. Diese
Verfügung wurde mit vorsorglicher Massnahme vom 6. Oktober 2006 bestätigt und
zusätzlich eine pädagogische Familienbegleitung angeordnet.

B.b Nachdem der Untersuchungsrichter eine gegen den Vater eröffnete
Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kind am 11. Mai 2007
aufgrund der mageren Beweislage aufgehoben hatte, bestätigte der
Familienrichter mit Abänderungsentscheid vom 28. Juni 2007 zwar die Zuteilung
der Obhut an die Mutter, räumte aber dem Vater ein grundsätzlich
unbegleitetes Besuchsrecht von zunächst einem Wochenende, danach von zwei
Wochenenden pro Monat ein, wobei die Besuche bis Ende 2007 auf zwei Tage zu
maximal acht Stunden reduziert wurden und bis Ende September 2007 begleitet
stattzufinden hatten.

B.c Diesen Entscheid änderte der Einzelrichter im Familienrecht des
Kantonsgerichts St. Gallen am 27. September 2007 ab. Danach wurden Vater und
Töchter berechtigt, monatlich zwei einzelne Tage miteinander zu verbringen,
wobei dieses Besuchsrecht bis Ende März 2008 begleitet auszuüben war und dem
Vater ab Januar 2008 das Recht zu einem unbegleiteten Ausflug während jeweils
3 Stunden eingeräumt wurde (1.1). Während der Monate April und Mai 2008 sind
Vater und Töchter berechtigt, monatlich zwei einzelne Tage (1.2) und ab Juni
2008 monatlich abwechselnd ein Wochenende und einen Tag miteinander zu
verbringen, wobei die Übernachtung am Besuchswochenende bis Ende August 2008
begleitet stattzufinden hat (1.3). Ab September 2008 sind die Beteiligten
berechtigt, monatlich abwechselnd ein Wochenende und einen Tag miteinander zu
verbringen (1.4). Der Beistand regelt die Modalitäten der Übergabe.

C.
Dagegen gelangt die Mutter mit Beschwerde an das Bundesgericht mit dem
Antrag, die Ziffern 1.1-1.4 aufzuheben und dem Vater ein begleitetes
Besuchsrecht an zwei einzelnen Tagen pro Monat einzuräumen. Ferner ersucht
sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Der Vater schliesst auf Abweisung der Beschwerde; auch er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das
Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 entsprach der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entgegen dem abweisenden Antrag
des Vaters dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung in dem
Sinn, dass die Besuche des Beschwerdegegners für die Dauer des Verfahrens
begleitet auszuüben sind.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) kantonaler
Entscheid betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen; es handelt sich
somit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben, zumal im vorliegenden Fall
einzig das Besuchsrecht streitig ist, womit das Streitwerterfordernis
entfällt (Art. 74 Abs. 1 BGG; Urteil 5 A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).
1.2 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5), so dass nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9
BV), geltend gemacht werden kann (BGE 133 III 585 E. 3.3). Entsprechendes
gilt auch für die Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
(BGE 133 III 393 E. 7.1).
1.3 Dabei hat der Beschwerdeführer klar und einlässlich darzulegen, weshalb
der angefochtene Entscheid verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art.
9 BV) sein soll. Macht er die Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er
anhand der vorinstanzlichen Begründung dartun, weshalb der Entscheid an einem
qualifizierten Mangel leidet und zudem im Ergebnis unhaltbar ist. Auf rein
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 III 393 E.
6).

2.
2.1 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben
die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf
persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die
"ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn
die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das
Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233).
Können indessen die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen
Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson
(sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbieten das
Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs
dessen gänzliche Unterbindung. Wie Verweigerung oder Entzug nach Art. 274
Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts
konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss
abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht
nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu
lassen. Daher ist eine gewisse Zurückhaltung bei der Anordnung dieser
Massnahme am Platz. Auf jeden Fall darf die Eingriffsschwelle beim
begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die
Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt
ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der
Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass
die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere
Massnahmen ausgeschlossen werden kann (BGE 122 III 404 E. 3).

2.2 Dem Gericht steht bei der Regelung des Besuchsrechts ein gewisses
Ermessen zu, dessen Ausübung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach
Art. 98 BGG das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Willkürliche
Ausübung des Ermessens liegt vor, wenn die urteilende Behörde das ihr
zustehende Ermessen missbraucht oder es überschreitet. Das ist der Fall, wenn
der Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände des Falles beruht,
gegen die Rechtsordnung oder die Gesetze der Billigkeit verstösst oder
Umstände nicht berücksichtigt, die eine Rolle spielen, dagegen für den Fall
unwesentliche Umstände in Betracht zieht (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109;
126 III 8 E. 3c S. 10).

3.
3.1 Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdegegner nur ein begleitetes
Besuchsrecht einzuräumen sei, hat der Einzelrichter im Familienrecht auf die
Aufhebungsverfügung des Untersuchungsrichters sowie auf das von der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ins Recht gelegte Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin vom 22. August 2006 verwiesen und gestützt darauf
erwogen, trotz erfolgter Aufhebung der Strafuntersuchung bestünden gewisse
Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Kinder wahrscheinlich Opfer sexueller
Übergriffe geworden seien und der Beschwerdegegner auch als Täter in Frage
komme; dieser Verdacht und die damit verbundene Gefährdung der Töchter lasse
sich auch durch weitere Abklärungen nicht entkräften. Der Beschwerdeführer
übe nunmehr seit mehr als einem Jahr das Besuchsrecht im Beisein der
Grosseltern bzw. der Grossmutter der Kinder aus, was den Besuchen trotz
Begleitung einen Anstrich von Normalität verleihe. Diese Kontakte verliefen
nach den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten in der Einigungsverhandlung
problemlos und würden sogar häufiger ausgeübt als gerichtlich festgelegt.
Unter den gegebenen Umständen erscheine eine kurzfristige Aufhebung der
Begleitung zwar nicht vordringlich. Indes rechtfertige die aus einem
vielleicht früher stattgefundenen Übergriff abgeleitete Gefahr keine
Begleitung auf viele Jahre hinaus, zumal mittelfristig deren Nachteile
überwiegten. Wohl spätestens mit dem Schuleintritt im kommenden Sommer würden
die Kinder sich fragen, weshalb sie ihren Vater nicht unbegleitet besuchen
können; zudem sei eine Begleitung der Grosseltern auf Dauer nicht sinnvoll.
Dem Vater müsse Gelegenheit zum Tatbeweis gegeben werden. Schliesslich sei
das Risiko weiterer Übergriffe als klein einzustufen, da die Umgebung die
Kinder beobachte und interveniere, wenn etwas Ungewöhnliches vorfiele.
Gestützt auf diese Überlegungen hob der Einzelrichter die Begleitung
stufenweise auf.

3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelrichter vor, den Sachverhalt,
insbesondere was den Ablauf und das Resultat der Abklärungen wegen Verdachts
auf sexuelle Übergriffe anbelangt, verkürzt wiedergegeben zu haben, und
ergänzt ihn in diesen Punkten. Im weiteren hält sie der Auffassung des
Einzelrichters im Wesentlichen entgegen, es lägen konkrete Anhaltspunkte
einer möglichen Gefährdung durch sexuelle Übergriffe vor. Zudem sprächen
besondere Umstände für die Beibehaltung des begleiteten Besuchsrechts, seien
doch die Kontakte aufgrund der Art und Weise ihrer Ausübung qualitativ
hochwertiger, als dies bei üblichen begleiteten Besuchen der Fall wäre. Zudem
gehe es vorliegend um eine Anordnung im Rahmen des Erlasses von
Eheschutzmassnahmen, die erfahrungsgemäss - entgegen der Auffassung des
Einzelrichters - nicht über Jahre hinaus dauerten. Die Parteien seien bereits
zwei Jahre getrennt, so dass jede nunmehr auf Scheidung klagen könne.

3.3 Der Beschwerdegegner wendet sich mit Bezug auf die Sachverhaltsrügen im
Wesentlichen gegen die Berücksichtigung des Gutachtens des Instituts für
Rechtsmedizin vom 22. August 2006, welches erst im Rekursverfahren und damit
seiner Ansicht nach verspätet ins Recht gelegt worden sei, und verlangt
ausdrücklich, dieses aus dem Recht zu weisen. Gestützt auf seine Kritik an
der Art der tatsächlichen Feststellung macht er sodann zur Sache
hauptsächlich geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es
bestehe nach wie vor ein gewisser Verdacht gegen ihn und die damit verbundene
Gefährdung bleibe bestehen und werde sich auch durch weitere Abklärungen
nicht definitiv entkräften lassen. Überdies werde in der Beschwerde nicht
dargelegt, worin die konkrete zukünftige Gefährdung des Kindeswohls die
Anordnung eines bloss begleiteten Besuchsrechts rechtfertige, zumal im
konkreten Fall ein Missbrauch nicht abschliessend habe bewiesen werden können
und er (der Beschwerdegegner) in strafrechtlicher Hinsicht von entsprechenden
Vorwürfen freigesprochen worden sei. Im vorliegenden Fall seien weder die
Voraussetzungen für den Entzug des persönlichen Verkehrs, noch jene für die
Anordnung eines begleiteten Besuchs gegeben.

3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners durfte das von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Gutachten im Rekursverfahren
berücksichtigt werden. Die Regelung des Besuchsrechts unterliegt wie
sämtliche Kinderbelange der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, die den
Einzelrichter verpflichtete, den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt
durch Erhebung aller erforderlicher Beweismittel von Amtes wegen zu ermitteln
(BGE 122 III 404 E. 3d S. 408 mit Hinweisen). Aufgrund der Ausführungen in
der Aufhebungsverfügung des Untersuchungsrichters sowie des Gutachtens des
Instituts für Rechtsmedizin vom 22. August 2006 ist der Einzelrichter zum
Schluss gelangt, trotz erfolgter Aufhebung der Strafuntersuchung bestünden
gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Kinder wahrscheinlich Opfer
sexueller Übergriffe geworden seien und der Beschwerdegegner auch als Täter
in Frage komme; dieser Verdacht und die damit verbundene Gefährdung der
Töchter lasse sich auch durch weitere Abklärungen nicht entkräften. Gegen
dieses Ergebnis der Beweiswürdigung bringt der Beschwerdegegner lediglich
appellatorische Kritik vor, auf die im Rahmen der weiteren Ausführungen nicht
eingegangen werden kann. Aufgrund der erwähnten tatsächlichen Feststellungen
geht der Einzelrichter von einer möglichen Gefahr von weiteren Übergriffen
aus, worauf die Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners - in der Beschwerde hingewiesen hat. Die entsprechende
Feststellung des Einzelrichters wird vom Beschwerdegegner ebenso wenig mit
substanziierter Kritik in Frage gestellt. Damit erübrigen sich Ausführungen
zu den Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin und insbesondere zur
Zulässigkeit ihrer Sachverhaltsergänzungen.

3.5 Trotz der aufgezeigten Gefährdung ist der Einzelrichter der Auffassung,
dass sich eine Aufrechterhaltung der Begleitung über Jahre nicht
rechtfertige, weil ein begleitetes Besuchsrecht keine Dauerlösung sein könne.
Dass ein wegen des heute noch bestehenden Verdachts auf Jahre hinaus
begleitetes Besuchsrecht problematisch ist, soll nicht in Abrede gestellt
werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein begleiteter Besuch als mildere
Massnahme im Vergleich zum völligen Entzug des Rechtes auf persönlichen
Verkehr nicht für begrenzte Zeit angeordnet werden kann.

Der Einzelrichter hat festgestellt, dass das begleitete Besuchsrecht
problemlos und sogar über den vom Gericht festgesetzten Rahmen hinaus hat
ausgeübt werden können. Sodann handelt es sich bei den Eheschutzmassnahmen um
vorsorgliche Massnahmen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zwar
nicht, dass das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet oder in Aussicht
gestellt worden ist. Immerhin wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass
die Parteien bereits zwei Jahre getrennt leben und jede Partei die Scheidung
beantragen kann. Hat sich aber ein drittüberwachtes Besuchsrecht nach den
Feststellungen des angefochtenen Entscheids bewährt, kann zumindest
hinsichtlich der näheren Zukunft das Interesse des Beschwerdegegners an einem
freien unbegleiteten Verkehr jenes der Kinder, dass im Rahmen der Besuche das
Risiko sexuellen Missbrauchs ausgeschlossen werde, klar nicht überwiegen. Im
Lichte der zu würdigenden konkreten Tatumstände erweist sich die Aufhebung
des begleiteten Besuchsrechts als willkürlich.

4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in den
massgebenden Punkten aufzuheben. Antragsgemäss ist der Beschwerdegegner zu
berechtigen, die Kinder an zwei einzelnen Tagen pro Monat begleitet zu
besuchen. Die Modalitäten regelt wie bis anhin der Beistand.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

6.
Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren sind gutzuheissen, soweit sie durch die weiteren
Anordnungen nicht gegenstandslos werden. Der Standpunkt der Parteien hat sich
nicht von Anfang an als aussichtslos erwiesen und beide gelten als bedürftig
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Beiden Parteien ist ein amtlicher Rechtsbeistand
zu bestellen. Damit sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Entschädigung ist die
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Rechtsbeistand
des Beschwerdegegners wird ohne weitere Vorkehr direkt aus der
Bundesgerichtskasse entschädigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird mit Bezug
auf die Regelung des Besuchsrechts sowie der erst- und zweitinstanzlichen
Kosten aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird berechtigt, seine Töchter an
zwei einzelnen Tagen pro Monat begleitet zu besuchen. Der Beistand regelt die
Modalitäten des Besuchs.

2.
Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Der Beschwerdeführerin wird
Rechtsanwältin Heidi Mérillat-Holenstein,  dem Beschwerdegegner Rechtsanwalt
Adrian Kamber, als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt,
einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Im Fall der Uneinbringlichkeit
der Entschädigung wird Rechtsanwältin Heidi Mérillat-Holenstein ein
reduziertes Honorar von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.

5.
Rechtsanwalt Adrian Kamber wird ein Honorar von Fr. 1'500.-- aus der
Bundesgerichtskasse entrichtet.

6.
Die Sache wird zum Entscheid über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden