Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.694/2007
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5A_694/2007

Urteil vom 16. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer.

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Oktober 2007
des Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 14. Dezember 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit abweisender Armenrechtsverfügung vom
27. November 2007 samt Formular auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 5 Tagen seit der am 19. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der (infolge
der Gerichtsferien erstreckten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und
auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis
der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss (und ungeachtet eines - infolge eines
"Missgeschicks" der Beschwerdeführerin - unausführbaren Zahlungsauftrags)
gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann