Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.692/2007
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5A_692/2007

Urteil vom 24. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.

Einkommenspfändung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 6. Dezember 2007 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 13. Dezember 2007 unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm
mit Verfügung vom 26. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 10 Tagen seit der am 20. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (zufolge der
Gerichtsferien erstreckten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in
bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch
nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der
rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann