Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.687/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_687/2007 /blb

Urteil vom 23. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser.

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
vom 20. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2.
Kammer.

Nach Einsicht
in die per Fax eingereichte Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 19. November
2007 gegen das Urteil vom 20. September 2007 des Obergerichts des Kantons
Aargau,

in Erwägung,

dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen
Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht, an die Schweizerische Post
oder an eine schweizerische Vertretung im Ausland (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder
durch elektronische Eingabe nach Art. 42 Abs. 4 BGG, d.h. durch Eingabe in
elektronischer Form mit elektronisch anerkannter Signatur erhoben werden
können,
dass sich deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte
Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Mitteilung des
Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass die nachträglich eingereichte Beschwerdeergänzung vom 22. November 2007
wiederum per Fax erhoben worden und daher ebenfalls unzulässig ist,
dass dies auch gelten würde, wenn die Eingaben per E-Mail erhoben worden
wären, weil nur elektronische Eingaben mit einer elektronisch anerkannten
Signatur als gültige Beschwerden anerkannt werden,
dass im Übrigen die Beschwerdeergänzung auch wegen Verspätung unzulässig wäre
(Zustellung des angefochtenen Urteils: 22. Oktober 2007, letzter Tag der
Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG: 21. November 2007),
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66
Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: