Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.683/2007
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5A_683/2007

Urteil vom 7. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Hasler,
2.Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.

Löschung einer Betreibung im Register,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Oktober
2007 des Thurgauer Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde
angeordnete) Aufhebung und Löschung seiner Betreibung gegen den
Beschwerdegegner Y.________ über Fr. 600'000.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer begründe die von ihm
behauptete Forderung nicht in nachvollziehbarer Weise, wie in drei früheren,
ebenso gelöschten Betreibungen habe der Beschwerdeführer offensichtlich aus
Verbitterung, Rache und/oder Zorn gehandelt, auch aus den Akten ergebe sich
kein Anhaltspunkt für einen Anspruch des Beschwerdeführers, die vorliegende
Betreibung sei wiederum grund- und sinnlos aus Verärgerung erfolgt, dem
Beschwerdeführer gehe es einzig um die Schikanierung des Beschwerdegegners,
er missbrauche das Zwangsvollstreckungsrecht, die (nunmehr vierte) Betreibung
entspringe reiner Boshaftigkeit und sei deshalb nichtig (Art. 22 Abs. 1
SchKG), dem böswillig prozessierenden Beschwerdeführer seien nicht nur die
Kosten (Fr. 750.--), sondern auch eine Busse von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des
Obergerichts eingeht, indem er dieses - ohne nachvollziehbare Begründung -
pauschal ablehnt und einen Strafantrag gegen "die OberrichterIn" in Aussicht
stellt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
angefochtene Beschluss vom 15. Oktober 2007 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kanton Thurgau
schriftlich (dem Beschwerdeführer ausserdem auf dem Rechtshilfeweg)
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann