Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.675/2007
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5A_675/2007/bnm

Urteil vom 5. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Aeschbacher,

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichter im
summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach, vom 18. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 70720 des Betreibungsamtes B.________ erhob die
X.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) Rechtsvorschlag. Die Y.________ AG
(hiernach: Beschwerdegegnerin) stellte daraufhin das Begehren um definitive
Rechtsöffnung für Fr. 169'241.-- nebst Zins und Kosten.

B.
Das Bezirksgericht Bülach erteilte die definitive Rechtsöffnung für
Fr. 169'241.-- nebst Zinsen zu 10 % seit 18. April 2007 und Kosten (Verfügung
vom 18. September 2007).

C.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache, es sei das
Rechtsöffnungsbegehren nur für einen in Betreibung gesetzten Betrag von
Fr. 20'000.-- gutzuheissen und im Übrigen die Verfügung des Bezirksgerichts
Bülach aufzuheben. Sie ersucht um aufschiebende Wirkung. Die
Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt (Verfügung vom 6. Dezember 2007). In der Sache sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Gegen bezirksgerichtliche Rechtsöffnungsentscheide ist die
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §§ 281 ff. ZPO/ZH an das Obergericht zulässig,
es sei denn, der Entscheid unterliege dem Weiterzug an das Bundesgericht und
das Bundesgericht könne den geltend gemachten Mangel frei überprüfen (§ 285
ZPO/ZH). Dieser Vorbehalt kann laut Beschluss des Obergerichts vom 5. Juli
2007 nicht anwendbar sein, solange das kantonale Prozessrecht nicht an das
Bundesgerichtsgesetz angepasst ist (Art. 130 Abs. 2 BGG). Das Obergericht
tritt deshalb auf sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden gegen bezirksgerichtliche
Rechtsöffnungsentscheide unabhängig von deren Streitwert ein, beschränkt
seine Prüfung aber auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen gemäss § 281
Ziff. 1-3 ZPO/ZH (E. 3 des Beschlusses vom 5. Juli 2007).

In seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5A_42/2007 und 5A_432/2007
vom 25. Januar 2008 hat das Bundesgericht - gestützt auf den soeben erwähnten
Beschluss des Obergerichts - entschieden, dass auf direkt gegen
erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide des Kantons Zürich eingereichte
Beschwerden, auch wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- und mehr beträgt, mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden kann. Der
erstinstanzliche Entscheid muss zuerst vor Obergericht angefochten und mit
Bezug auf Rügen, die das Obergericht nicht oder mit engerer Kognition als das
Bundesgericht geprüft hat, anschliessend vor Bundesgericht mitangefochten
werden (E. 2, insbesondere Abs. 4).

Ungeachtet des geltend gemachten Beschwerdegrundes (Art. 95 ff. BGG), hier
der Verletzung von Bundesgesetzesrecht, kann auf die Beschwerde gegen den
bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid deshalb nicht eingetreten
werden.

2.
Da im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde zum
Rechtsmittelweg noch keine veröffentlichte Rechtsprechung bestanden hat,
rechtfertigt es sich, die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe vom
16. November 2007 mitsamt Beilagen und eingeholten Akten an das Obergericht
des Kantons Zürich zu überweisen, damit dieses prüft, ob es die Eingabe
nachträglich als Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach
vom 18. September 2007 betreffend Rechtsöffnung entgegennehmen kann (vgl. BGE
133 I 300 E. 2.6 S. 307).

3.
In Anbetracht der Verfahrenslage kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung
entsprochen wurde, wird die Beschwerdeführerin nicht entschädigungspflichtig.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden, so dass jegliche
Entschädigungspflicht entfällt (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2007 wird mit den
Beilagen und den kantonalen Akten im Sinne der Erwägungen an das Obergericht
des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, übermittelt.

3.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichter
im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach, sowie dem Obergericht des
Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten