Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.673/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_673/2007/don

Urteil vom 24. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Marianne Jacobi.

Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Zivilappellationshof, vom 11. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Z.________, geboren 1956, und X.________, geboren 1953, heirateten am 9.
Oktober 1981. Ihre drei Kinder sind inzwischen mündig geworden. Seit dem 31.
August 1995 leben sie getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde am 14. März 2001
anhängig gemacht. Mit Urteil vom 24. März 2006 schied das Zivilgericht von
A.________ die Ehe der Parteien und genehmigte deren Teilvereinbarung über die
Kinderbelange. Es wies die Pensionskasse von X.________ an, den Betrag von Fr.
91'138.50 auf das Freizügigkeitskonto von Z.________ zu überweisen. Z.________
wurde aus Güterrecht und in Verrechnung einer Forderung aus Darlehen zur
Zahlung von Fr. 16'117.30 an X.________ verpflichtet. Das Grundbuchamt
B.________ wurde angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil von Z.________ an
der Liegenschaft C.________, Grundbuchblatt Nr. xxx, an X.________ zu
übertragen, und dieser wurde zur Übernahme der darauf lastenden
Hypothekarschuld und der Darlehensschuld gegenüber seinen Eltern verpflichtet.
A.b Gegen das erstinstanzliche Urteil waren beide Parteien an das
Kantonsgericht Freiburg gelangt, welches ihre Berufungen jeweils teilweise
guthiess. Dabei ordnete es die hälftige Teilung der Austrittsleistungen aus der
beruflichen Vorsorge an. Den Betrag, welcher Z.________ an X.________ aus
Güterrecht und nach Verrechnung der Schulden zu leisten hat, erhöhte es auf Fr.
32'893.60.

Es wies das zuständige Grundbuchamt an, den hälftigen Gesamteigentumsanteil von
Z.________ am Grundstück C.________, Grundbuchblatt Nr. xxx, an X.________ zu
übertragen.

B.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am 15. November 2007 mit
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, das
angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und wie folgt zu korrigieren: Es sei
keine Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen,
eventualiter seien bei der Teilung die geschenkten Versicherungsjahre zu
berücksichtigen. Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin mit neuem
Familiennamen) sei zur Zahlung von Fr. 127'825.70 aus Güterrecht und nach
Verrechnung der Schulden zu verpflichten. Die Gerichtskosten der Vorinstanz
seien zu 2/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche dem Beschwerdeführer
einen angemessenen Beitrag an seine Kosten auszurichten habe. Eventualiter sei
das kantonsgerichtliche Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die
Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Kantonsgericht hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde bilden die vermögensrechtlichen Folgen
der Scheidung. Diese können dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
vorgetragen werden, zumal der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- klar
überschritten wird (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der
angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich ergangen (Art. 75 Abs. 1 BGG),
womit dem Eintreten auf die fristgerecht erhobene Beschwerde nichts im Wege
steht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden
(Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als sie den gesetzlichen
Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst
einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3). Auch Verfassungsrügen sind in der
Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nicht zu
berücksichtigen sind damit allgemeine Ausführungen sowie Ergänzungen zum
Sachverhalt, die vom angefochtenen Urteil abweichen (Art. 105 Abs.1 BGG),
jedoch mit keiner konkreten Rüge verbunden sind. Ebenso wenig werden Verweise
auf kantonale Eingaben berücksichtigt. Diese Anforderungen gelten auch für die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin.

2.
2.1 Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der
nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Ist bei einem Ehegatten
ein Vorsorgefall eingetreten, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet
(Art.124 Abs. 1 ZGB).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Parteien noch im
Erwerbsleben stehen und einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören.
Die Vorinstanz ordnete beidseits die hälftige Teilung der Austrittsleistungen
aus der beruflichen Vorsorge an. Sie erblickte in der Anwendung dieser
gesetzlichen Regelung keine wirtschaftliche Unbilligkeit, zumal das Ergebnis
der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeglichen sei und sich die
Vorsorgesituation der Beschwerdegegnerin nicht wesentlich besser als jene des
Beschwerdeführers darstelle. Die von der Beschwerdegegnerin am 31. August 1995
unterzeichnete Erklärung, wonach jeder seine Ansprüche gegenüber seiner
Pensionskasse für sich behalte, gelte nicht als Verzicht im Sinne von Art. 123
Abs. 1 ZGB, da sie im Voraus und nicht erst im Zeitpunkt der Scheidung erfolgt
sei.

2.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers verhält sich die Beschwerdegegnerin
offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie nach Abgabe einer
Verzichtserklärung nun gleichwohl auf der hälftigen Teilung der
Vorsorgeguthaben bestehe. Er begehrt den Sachverhalt entsprechend zu ergänzen,
da die Vorinstanz die Frage der Teilung der Austrittsleistung einzig unter dem
Aspekt der wirtschaftlichen Unbilligkeit beurteilt habe. Im Sinne eines
Eventualstandpunktes verlangt er zudem, die ihm von der seinerzeitigen
Vorsorgeeinrichtung, der D.________, geschenkten fünf Beitragsjahre als sein
Eigengut zu behandeln.

2.4 Zwar hat sich das Bundesgericht erstmals in seinem Urteil vom 14. Juni 2007
grundsätzlich mit der Frage befasst, ob die Teilung nicht nur gestützt auf Art.
123 Abs. 2 ZGB, sondern zudem wegen offenbarem Rechtsmissbrauch nach Art. 2
Abs. 2 ZGB verweigert werden dürfe und dies bejaht (BGE 133 III 497 E. 4.5 bis
4.7). Indes geht aus dem genannten Entscheid hervor, dass die kantonale Praxis
in Freiburg, Zürich und St. Gallen bereits seit einiger Zeit in diese Richtung
weist (E. 4.5). Inwieweit diese Praxis dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein
müssen, darf offen bleiben. Der angeführte Leitentscheid des Bundesgerichts ist
zudem erst nach Erlass des nunmehr angefochtenen Urteils publiziert worden.

2.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich in Tat und Wahrheit denn
auch weitgehend gegen die Folgerung der Vorinstanz, die Teilung sei
wirtschaftlich nicht unbillig. Dies gilt namentlich für die Ausführungen zum
Umfang der Erwerbstätigkeit der Parteien und ihrer gemeinsamen Vorsorgeplanung.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid hier Anlass zur
Ergänzung des Sachverhaltes geben sollte, womit die neuen tatbeständlichen
Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Weitern
beurteilt der Beschwerdeführer den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Teilung
angesichts ihrer Verzichtserklärung vom 31. August 1995 als offensichtlich
rechtsmissbräuchlich. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, dass jeder
wirtschaftlich eigenständig bleibe und für seinen eigenen Unterhalt sowie für
seine Vorsorge selber aufkomme. Damit könne die Beschwerdegegnerin nunmehr
keine Teilung verlangen, ohne sich widersprüchlich zu verhalten. Dass auf die
Teilung nicht im Voraus verzichtet werden kann, weil sie nicht im Rahmen einer
Scheidungskonvention erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr
in Frage gestellt (Urteil 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4.1). Die Berufung
auf die Ungültigkeit einer Verzichtserklärung kann zudem nur dann
rechtsmissbräuchlich sein, wenn zusätzliche besondere Umstände im Sinne eines
unredlichen Rechtserwerbs gegeben sind. Diese sind von demjenigen zu beweisen,
der den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhebt (Urteil 5A_623/2007 vom 4. Februar
2008 E. 4.2). Dies ist vorliegend mitnichten der Fall. Letztlich erschöpfen
sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer allgemeinen Kritik am seiner
Ansicht nach treuwidrigen Verhalten der Beschwerdegegnerin. Selbst bei
Berücksichtigung der tatbeständlichen Ergänzungen würde sich daraus kein
offenbarer Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung ableiten lassen. Damit
erweist sich die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens im Ergebnis nicht als
bundesrechtswidrig.

2.6 Für diesen Fall verlangt der Beschwerdeführer im Sinne eines
Eventualstandpunktes, dass die ihm von seiner damaligen Pensionskasse
D.________ geschenkten fünf Beitragsjahre als Eigengut zu qualifizieren seien.
2.6.1 Im Gegensatz zur ersten Instanz, welche eine konkrete Berechnung der
Teilung vorgenommen hat, ordnete die Vorinstanz die hälftige Teilung an, hielt
die massgeblichen Eckdaten und Angaben fest und sah in Anwendung von Art. 142
ZGB die Überweisung an das zuständige Verwaltungsgericht vor. Dieses Vorgehen
ist nicht zu beanstanden (BGE 132 V 337 E. 1.1). Die Höhe des Guthabens auf
Seiten des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz auf Fr. 487'988.--
festgelegt. Die erste Instanz brachte von diesem Guthaben die ihrer Ansicht
nach vor der Ehe erworbenen Beitragsjahre von Fr. 73'826.-- in Abzug, woraus
sich der Betrag von Fr. 414'162.-- ergibt. Hingegen qualifizierte sie die
während der Ehe erworbenen Beitragsjahre nicht als Schenkung und bezog sich in
diesem Zusammenhang auf die Angaben der E.________ vom 27. Februar 2006. Aus
dem angefochtenen Urteil ergibt sich zwar ein Hinweis auf das Vorgehen der
ersten Instanz (E. 4a), indes findet sich keine Begründung für die davon
abweichende Berechnung des Guthabens des Beschwerdeführers durch die
Vorinstanz. Ebenso wenig wird auf dessen Vorbringen eingegangen, die
geschenkten Beitragsjahre seien vollumfänglich seinem Eigengut anzurechnen. Der
Beschwerdeführer seinerseits besteht mit seiner fast wortgleichen Begründung
wie in der kantonalen Berufung vor Bundesgericht darauf, alle fünf
Beitragsjahre als Eigengut von seinem Guthaben in Abzug zu bringen.
2.6.2 Die der Teilung unterliegende Austrittsleistung eines Ehegatten wird nach
Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) festgelegt. Sie entspricht der
Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung
zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung.
Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben sind vom Zeitpunkt der
Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Anteile einer
Einmaleinlage, die der Ehegatte während der Ehe aus Mitteln des Eigengutes
erbracht hat, sind zuzüglich Zinsen von der zu teilenden Austrittsleistung
abzuziehen.
2.6.3 Anlässlich der Statutenänderung der D.________ vom 1. Januar 1988 wurden
allen Mitgliedern der Eintrittsgeneration fünf zusätzliche Versicherungsjahre
angerechnet, jedoch höchstens bis zum 22. Altersjahr zurück (Art. 57 Abs. 2).
Für den damals 35-jährigen Beschwerdeführer bewirkte diese Änderung eine
Vorverlegung des Versicherungsbeginns vom 1. Februar 1983 auf den 1. Februar
1978. Von den auf diese Weise erworbenen Beitragsjahren fallen rund 3 3/4 Jahre
auf die Zeit vor der Eheschliessung am 9. Oktober 1981 und der Rest auf die
Zeit danach. Mit andern Worten, der Beschwerdeführer erhielt rückwirkend und
teilweise auf einen Zeitpunkt vor seiner Verheiratung eine Austrittsleistung,
welche seine heutige Vorsorgeeinrichtung bei der nun zu teilenden
Austrittsleistung vollumfänglich eingerechnet hat. Gemäss Art. 22 FZG ist indes
von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung auszugehen, welchen
Umstand der Zivilrichter ungeachtet der Betrachtungsweise der
Vorsorgeeinrichtung zu berücksichtigen hat. Die Vorinstanz hat daher die von
ihr zu Handen des Verwaltungsgerichts festgelegte Austrittsleistung
entsprechend neu festzulegen. In diesem Zusammenhang ist zudem von Amtes wegen
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben
zwischenzeitlich einen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung vorgenommen hat und nun
der Pensionskasse F.________ angeschlossen ist.
2.6.4 Nach Art. 32 Abs. 1 BVG ist jede Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, im
Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der
Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, vor
allem solche mit kleinem Einkommen, bevorzugt zu behandeln. Auf diese Weise
soll die bisher fehlende oder ungenügende Vorsorge abgedeckt werden. Der Erlass
solcher Massnahmen bildet für die Vorsorgeeinrichtung eine gesetzliche
Verpflichtung, soweit sie über das hiezu notwendige Kapital verfügt. Hingegen
steht ihr bei der konkreten Ausgestaltung und dem Einsatz ihrer Mittel ein
erhebliches Ermessen zu (BGE 131 II 593 E. 4.2; Jürg Brühwiler, Die
betriebliche Vorsorge in der Schweiz, S. 222 ff.). Art. 57 Abs. 2 der Statuten
der D.________ steht demzufolge durchaus im Einklang mit dem Auftrag des
Gesetzgebers. Die dem Beschwerdeführer zusätzlich angerechneten
Versicherungsjahre dienen der Deckung oder Verminderung allfälliger
Vorsorgelücken, wodurch sich im Ergebnis auch seine Austrittsleistung erhöht.
2.6.5 Vermögenswerte, die einem Ehegatten nach Beginn des Güterstandes durch
Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, bilden Eigengut (Art. 198 Ziff. 2
ZGB). Die Erwerbsgründe für einen unentgeltlichen Vermögensanfall sind
vielfältig und gehen über den im Gesetz erwähnten Erbgang weit hinaus. Ein
solcher ist immer dann gegeben, wenn eine wirtschaftliche Gegenleistung fehlt.
Die Schenkung dürfte damit der Hauptanwendungsfall einer Liberalität
darstellen, wobei die Herkunft der Zuwendung keine Rolle spielt (Hausheer/
Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 30 und 36 zu Art. 198 ZGB). Im
vorliegenden Fall hat die Vorsorgeeinrichtung dem Beschwerdeführer zwar einen
Vermögenswert in Gestalt von Versicherungsjahren zukommen lassen, ohne dass er
dafür eine Gegenleistung - sei es durch Einkauf oder über Beiträge - erbracht
hat. Sie tat dies aber nicht mit dem für die Schenkung gemeinhin erforderlichen
Schenkungswillen (Vogt, Basler Kommentar, 4. Aufl., N. 1 zu Art. 239 OR).
Vielmehr hat sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht die statutarische
Grundlage geschaffen und gestützt darauf dem Beschwerdeführer die
entsprechenden Versicherungsjahre gutgeschrieben. Dieser hat sie daher nicht
unentgeltlich erworben, sondern in seiner gesetzlich geregelten
Versicherteneigenschaft (Art. 2 BVG). Daraus folgt, dass die dem
Beschwerdeführer nach Beginn des Güterstandes gutgeschriebenen
Versicherungsjahre bzw. die dadurch angehobene Austrittsleistung nicht seinem
Eigengut zugerechnet werden kann. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise
gutzuheissen, soweit für die Berechnung der hälftigen Austrittsleistung auch
die geschenkten Beitragsjahre vor der Eheschliessung berücksichtigt wurden.

3.
Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den hierfür
geltenden Regeln des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung
vorgenommen und insbesondere den Vorschlag berechnet (Art. 210 ZGB). Strittig
ist nach wie vor der Bestand und die güterrechtliche Qualifikation einzelner
Vermögenswerte. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz auch eine Verletzung von Art. 138 ZGB vor, da sie die von ihm mit
der kantonalen Berufung eingereichten Beweismittel als verspätet zurückgewiesen
habe.
3.1
3.1.1 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt auf die
Bedeutung von Art. 138 ZGB bei der Regelung der güterrechtlichen und
unterhaltsrechtlichen Folgen der Scheidung hingewiesen. Im Sinne einer
bundesrechtlichen Minimalregelung müssen der zweiten Instanz in diesem Bereich
echte und unechte Noven vorgebracht werden können. Das kantonale Recht bestimmt
den Zeitpunkt sowie die Form und kann auch eine weitergehende Zulässigkeit von
Noven und Klageänderung vorsehen. Gewährleistet ist, dass in der oberen
kantonalen Instanz mindestens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und
dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren zugelassen werden müssen (BGE 131 III
189 E. 2.4 und 2.6).
3.1.2 Die Vorinstanz führt Art. 138 ZGB und die dazu gehörende Rechtsprechung
des Bundesgerichts an (BGE 131 III 189 ff.). Dann weist sie auf Art. 49 EGZGB/
FR hin, wonach das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die
Abänderung von Anträgen vor der ersten Instanz sowie im Berufungsverfahren in
den Schranken von Art. 130/131 ZPO/FR zulässig sei. Demnach könnten die
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel noch bis zum Beginn der Beweisleistung
ergänzt werden. Eine nachträgliche Geltendmachung sei hingegen nur in den vom
Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig (Art. 130 Abs. 2 ZPO/FR). Damit
seien die an der Schlussverhandlung vor erster Instanz und in der
Berufungsschrift eingereichten Anträge verspätet. Soweit die Vorinstanz den
Standpunkt der Erstinstanz schützt, liegt ohnehin kein Anwendungsfall von Art.
138 ZGB vor (E. 3.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hätte hier einzig die
willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz geltend
machen können, was er jedoch nicht tut. Soweit die Vorinstanz indes die Abnahme
der bereits mit der Berufungsschrift eingereichten Belege wegen Verspätung
verweigert, tut sie dies ebenfalls aufgrund kantonalen Rechts und mit der
selben Begründung, wie sie das erstinstanzliche Vorgehen schützt. Hingegen hat
sie nicht geprüft, ob allenfalls die Minimalgarantien von Art. 138 ZGB zum
Tragen kommen und die eingereichten Beweise im Rahmen des kantonalen
Verfahrensrechts zu berücksichtigen wären. Nach Ansicht des Beschwerdeführers
steht ihm im kantonalen Berufungsverfahren ein uneingeschränktes Novenrecht zu.
Zwar unterscheidet die Rechtsprechung (E. 3.1.1 hiervor) und die Lehre
(Christoph Leuenberger, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2006, N. 6 zu Art.
138 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999,
N. 17 zu Art. 138 ZGB) im Rahmen von Art. 138 ZGB nicht zwischen echten und
unechten Noven. Damit ist aber im Hinblick auf die unechten Noven noch nicht
gesagt, dass sie auch dann vor der oberen kantonalen Instanz vorgebracht werden
können, wenn die Erstinstanz deren Berücksichtigung aus prozessualen oder
materiellen Gründen bereits zu Recht abgelehnt hat. Angesichts des hohen
Stellenwertes, der nach dem Willen des Gesetzgebers dem Ziel der
Wahrheitsfindung zukommen soll, hat die beförderliche Prozesserledigung und die
Vermeidung unsorgfältigen Prozessierens vor erster Instanz allerdings
zurückzustehen (BGE 131 III 189 E. 2.6). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die
vom Beschwerdeführer im kantonalen Berufungsverfahren beantragten Beweise zur
Berücksichtigung der Investitionen in die Liegenschaft der Parteien in
C.________ im Lichte von Art. 138 ZGB prüfen und bei Einhaltung der
prozessualen Formerfordernisse hätte würdigen müssen. Insoweit ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

3.2 Im kantonalen Berufungsverfahren war bereits nicht mehr strittig, dass die
vom Beschwerdeführer übernommenen Planungskosten für den Umbau der Liegenschaft
in C.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 26'451.25 von beiden Parteien zu
tragen sei. Über die vom Beschwerdeführer hier verlangten Zinsen schweigt sich
die Vorinstanz aus. Ob die Verzinsung tatsächlich angebracht ist, kann das
Bundesgericht anhand des vorliegenden Sachverhaltes nicht entscheiden, weshalb
die Angelegenheit zum Entscheid darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bestand bereits im kantonalen Berufungsverfahren
darauf, dass das von seinen Eltern den beiden Parteien gewährte Darlehen über
Fr. 50'000.-- nicht ausdrücklich zum Kauf der Liegenschaft in C.________,
sondern vielmehr für gemeinsame Anschaffungen bestimmt war. Mit diesem Geld
sollte die Liquidität der Familie in dieser Zeit sicher gestellt werden. Die
Vorinstanz kam demgegenüber in Würdigung der vorhandenen Beweise zum Schluss,
dass das elterliche Darlehen sehr wohl dem gemeinsamen Hauskauf gedient hatte.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, erst das
angefochtene Urteil gebe Anlass zu neuen Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die
Vorinstanz hat lediglich seine damaligen Ausführungen zum Darlehenszweck nicht
geteilt, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt in einer Kritik an der
Beweiswürdigung erschöpft, welche den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht genügt (E. 1.2 hiervor). Wurde zudem über einen strittigen Punkt von der
kantonalen Instanz Beweis geführt und ist diese, wie hier, zu einem konkreten
Ergebnis gelangt, so kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine
Verletzung von Art. 8 ZGB gegeben sein. Die genannte Bestimmung kommt nämlich
vor allem dann zum Tragen, wenn die Folgen der Beweislosigkeit festzulegen sind
(BGE 129 III 18 E. 2.6).
3.3.2 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass diejenige Masse den
Zinsendienst zu erbringen habe, welcher das Darlehen zuzuordnen sei (vgl. zur
Hypothek: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 58 zu Art. 196 ZGB). Im
vorliegenden Fall auferlegte sie dem Beschwerdeführer den Zinsendienst für das
Privatdarlehen seiner Eltern, da er die damit finanzierte Liegenschaft bewohnt
habe und dafür gleich wie für eine Mietsache aufzukommen habe. Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, hingegen sieht er eine Verletzung von
Art. 214 ZGB darin, als dass die Höhe der inzwischen aufgelaufenen Zinsen nicht
berücksichtigt worden sei. Hiezu legt er eine auf den 30. Juni 2008
aktualisierte Aufstellung bei. Dabei verkennt er, dass für die Berechnung des
Vorschlags jedes Ehegatten seine Errungenschaft und sein Eigengut nach ihrem
Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden werden (Art.
207 Abs. 1 ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes
vorhandenen Errungenschaft ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung
(Art. 214 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall wurde das Begehren am 14. März 2001
anhängig gemacht, womit dieser Zeitpunkt für die Zusammensetzung der
Gütermassen im Vermögen eines Ehegatten entscheidend ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB).
Hernach können Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand die
güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr beeinflussen
(Urteil 5P.82/2204 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2.1, in FamPra.ch 2005, S. 315).
Auch laufende Einkünfte und laufende Kosten wie Verwaltung und Hypothekarzinsen
beeinflussen den Wert der Liegenschaft nach Auflösung des Güterstandes nicht
mehr (Urteil 5C.229/2002 vom 7. Februar 2003, E. 3.1.2, in FamPra.ch, S. 651).
Nach der Darstellung des Beschwerdeführers soll die Vorinstanz als Stichdatum
willkürlicherweise den 31. Dezember 2002 angenommen haben. Aufgrund des
angefochtenen Urteils kann weder das Stichdatum noch der Betrag überprüft
werden. Sollte die Behauptung des Beschwerdeführers jedoch zutreffen, so würde
sich das Ergebnis auf jeden Fall zu Lasten der Beschwerdegegnerin auswirken,
welche das Urteil aber nicht angefochten hat. Der Beschwerdeführer seinerseits
wäre dadurch nicht beschwert, womit die Frage offen zu lassen ist.

3.4 Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, er habe der
Beschwerdegegnerin vor der Ehe ein Darlehen in der Höhe von Fr. 5'000.-- zum
Erwerb eines Personenwagens eingeräumt, welchen Betrag er nun zu Gunsten seines
Eigenguts zurückfordere. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer neu
eingereichte Aufstellung "Schulden von Z.________ vom 2.2.83" als verspätet.
Selbst wenn dieser Beleg berücksichtigt werden könnte, sei sein Beweiswert
gering, weshalb nach Ansicht der Vorinstanz der geforderte Betrag nicht
nachgewiesen sei. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe
seine Aufstellung nicht gewürdigt, tut er dies wider besseres Wissen. Dem
angefochtenen Urteil lässt sich sehr wohl entnehmen, dass der genannte Beleg
berücksichtigt und in Zusammenhang mit den Aussagen der Parteien gewürdigt
worden war, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Inwiefern sich die
Beweiswürdigung in diesem Punkt und das daraus folgende Ergebnis als
willkürlich erweisen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
dar. Er schildert im Wesentlichen seine Sicht er Dinge und besteht darauf, der
Beschwerdegegnerin ein Privatdarlehen gegeben zu haben, das diese ihm nicht
zurückgezahlt habe. Zu welchem Zweck das Darlehen ausgerichtet worden war,
spiele für den Bestand der Rückforderung keine Rolle. Mit diesen Vorbringen
nimmt der Beschwerdeführer auf die Begründung der Vorinstanz nicht Bezug,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.5 Im Rahmen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a äufnete der Beschwerdeführer
während der Dauer des Güterstandes bei der Bank F.________ ein Guthaben,
welches zum massgeblichen Zeitpunkt Fr. 59'345.15 beträgt (Art. 207 Abs. 1
ZGB). Dabei handelt es sich um einen reinen Sparvertrag, welcher nicht unter
Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB fällt, sondern wie jeder andere Vermögenswert je
nach Herkunft der Mittel der entsprechenden Gütermasse zuzuordnen ist (Hausheer
/ Reusser/Geiser, a.a.O., N. 66 zu Art. 197 ZGB). Der Beschwerdeführer konnte
im kantonalen Verfahren den Nachweis nicht erbringen, dass ihm die
Beschwerdegegnerin die jeweiligen Einlagen geschenkt hatte. Vor Bundesgericht
besteht er einzig mehr darauf, dass ihm das Guthaben durch die
Verzichtserklärung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 1995 unentgeltlich
zugefallen und daher als Eigengut von der Vorschlagsteilung auszunehmen sei.
Gemäss den tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche hier auf die
Erstinstanz verweist, erfolgte der genannte Verzicht seitens der
Beschwerdegegnerin unter grossem psychischen Druck und sei daher nicht
verbindlich. Der Beschwerdeführer erachtet diese Sachverhaltswürdigung als
willkürlich und schildert aus seiner Sicht die Umstände, unter welchen die
genannte Erklärung zustande gekommen sein soll. Die entsprechenden Vorbringen
sind teilweise neu und erweisen sich im übrigen als rein appelIatorisch, womit
sie nicht zu berücksichtigen sind. In der kantonalen Berufung verwies der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf den Wortlaut der
Erklärung vom 31. August 1995. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welches
wesentliche Argument die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben sollte. Von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auf jeden Fall nicht die Rede
sein. Damit fällt das Guthaben in die Errungenschaft.

3.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bewertung von
Vermögenswerten latente Kosten und Steuern geltend. Konkret geht es um die im
Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft C.________, Grundbuchblatt
Nr. 5369, sowie um das Bankkonto der gebundenen Vorsorge Säule 3a des
Beschwerdeführers.
3.6.1 Gemäss der neueren Praxis des Bundesgerichts sind latente Lasten als
wertvermindernder Faktor bei der Bewertung einer Liegenschaft grundsätzlich zu
berücksichtigen. Nur so ist gewährleistet, dass beide Ehegatten nicht nur an
einem allfälligen Gewinn beteiligt sind, sondern auch die Lasten, bzw. das
Risiko von deren Verwirklichung gleichmässig tragen. Naturgemäss können in
quantitativer Hinsicht in aller Regel keine genauen Angaben über die Auswirkung
der latenten Last auf den Wert des Vermögensgegenstandes gemacht werden.
Wenngleich das Gericht sich daher häufig mit der Ermittlung der zu
berücksichtigenden Belastungen "ex aequo et bono" behelfen muss, so hat es
gleichwohl die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen
bei der Erfassung der Lasten zu berücksichtigen und in Bezug auf unklare
Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 125 III 50 E. 2a/bb und
cc). Hiefür darf das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte
Behauptungen der Parteien verlangen (Urteil 5C. 201/2005 vom 2. März 2006, E.
3).
3.6.2 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft der Parteien in
C.________ zu Alleineigentum übernehmen wird. Er macht bei der Bewertung
derselben weder Grundstückgewinnsteuern noch Handänderungsabgaben geltend,
sondern er will im Hinblick auf den Verkauf des Hauses den Mäklerlohn von 3%
sowie die Insertionskosten, insgesamt Fr. 19'000.--, berücksichtigt haben. Dazu
verweist er auf den schlechten baulichen Zustand der Liegenschaft und den
Umstand, dass die bei ihm wohnenden Kinder demnächst ausziehen würden, womit
eine Sanierung nicht sinnvoll sei, sondern sich ein Verkauf aufdränge. Aus dem
angefochtenen Urteil geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer das Haus
selber bewohnt. Zwar werden die bei einem Verkauf anfallenden Kosten erwähnt,
indes steht weder der Verkauf fest, noch die Notwendigkeit, einen Mäkler hiefür
beizuziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich letztlich in
unzulässigen Ergänzungen zum Sachverhalt. Damit fehlen die tatsächlichen
Grundlagen, um überhaupt von einer latenten Last auszugehen.
3.6.3 Nachdem entschieden ist, dass das Bankkonto der gebundenen Vorsorge Säule
3a in die Errungenschaft des Beschwerdeführers fällt (E. 3.4 hiervor), ist noch
über dessen Begehren zu befinden, die latente Steuer bei der Bewertung dieses
Guthabens in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang
auf die Abtretungsmöglichkeiten von Altersleistungen gemäss Art. 4 Abs. 3 BVV
3, welche steuerrechtlich neutral abgewickelt würden. Zu Recht weist der
Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass das Problem nicht in der jetzt
vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung liege, sondern in den
steuerrechtlichen Folgen eines späteren Bezugs. Nach Art. 3 BVVV 3 können bei
der gebundenen Vorsorge Leistungen nur ausgerichtet werden, wenn der
Vorsorgenehmer fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV steht (Abs.
1 ), eine vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus den im Gesetz
abschliessend geregelten Gründen (Abs. 2) in Frage kommt oder in Zusammenhang
mit dem Erwerb und der Finanzierung von Wohneigentum zum Eigenbedarf (Abs. 3).
Einkünfte aus der gebundenen Vorsorge sind steuerbar (Art. 22 Abs. 1 DBG),
wobei Kapitalleistungen gesondert erfasst und mit einer Jahressteuer belegt
werden (Art. 38 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 DBG). Entsprechende Regelungen
finden sich zudem in den kantonalen Steuererlassen. Daraus folgt, dass der
Beschwerdeführer früher oder später auf sein Vorsorgekonto greifen und dann
steuerpflichtig werden wird. Dieser Umstand spricht für eine grundsätzliche
Berücksichtigung der latenten Steuerlast im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die
Vorinstanz hat die Bewertung des Vorsorgeguthabens neu zu prüfen. Dabei wird
sie auch die Frage beantworten müssen, ob die latenten Steuern voll
berücksichtigt werden müssen oder ob dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass
die Ehegatten die jeweiligen Einzahlungen auf das Vorsorgekonto von ihrer
Einkommenssteuer in Abzug gebracht haben (Art. 33 Abs. 3 lit. e DBG), von
welcher Entlastung des Familienbudgets damals beide Seiten profitiert haben.

3.7 Als Letztes verlangt der Beschwerdeführer im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung die Entschädigung der von der Beschwerdegegnerin nicht
geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge und seiner ausserordentlichen Aufwendungen
für die Kinder.
3.7.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Parteien unter dem ordentlichen
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebten. Damit ist das Vermögen auf
beiden Seiten güterrechtlich zu qualifizieren und der Vorschlag zu berechnen
(E. 3 hiervor). Über Verbindlichkeiten der Ehegatten, die keinen
güterrechtlichen Hintergrund haben, ist nicht im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu befinden. Das ist hier offensichtlich der Fall. Der
Beschwerdeführer verlangt zudem ausdrücklich keine Entschädigung für einen
ausserordentlichen Beitrag nach Art. 165 ZGB, worüber nach dem Grundsatz der
Einheit des Scheidungsurteils im Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen der
Scheidung zu befinden wäre (BGE 123 III 433 E. 4). Hingegen strebt er den
Ausgleich des von ihm erbrachten Unterhalts der Kinder an.
3.7.2 Die Vorinstanz trat auf die entsprechenden Begehren mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht ein und lehnte demzufolge die
Berücksichtigung neuer Beweismittel ab. Darin erblickt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes sowie von Art.
138 ZGB. Er legt indes nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf seine Vorbringen
hätte eingehen müssen, sondern begnügt sich mit der Behauptung, er habe im
kantonalen Verfahren die jeweiligen Aktenstellen genannt und die Beweise
bezeichnet. Darum stünden ihm die detailliert aufgelisteten Beträge per 30.
Juni 2008 zu, ohne hiefür eine Rechtsgrundlage zu nennen oder die Abweichung
vom grundsätzlich geltenden Novenverbot zu begründen (Art. 99 BGG). Diese
Darlegungen reichen in keiner Weise aus, um der Vorinstanz eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen. Damit brauchte sie auch die
Entgegennahme neuer Beweise nicht zu prüfen, ohne die Grundsätze von Art. 138
ZGB zu missachten (E. 3.1.2 hiervor). Auf diese Rüge ist insgesamt nicht
einzutreten.

4.
Soweit der Beschwerdeführer zudem eine vom angefochtenen Urteil abweichende
Verlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens anstrebt,
findet sich in seiner Eingabe keinerlei Begründung, womit eine Prüfung dieses
Antrages entfällt.

5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde nur teilweise Erfolg beschieden. In diesem
Umfang wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache wird im Sinne der
Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei dieser
Gelegenheit wäre zudem die Anweisung an das Grundbuchamt (Dispositiv III/5) zu
korrigieren, soweit darin von der Übertragung des hälftigen
Gesamteigentumsanteils der Beschwerdegegnerin statt vom Eintrag des
Beschwerdeführers als Alleineigentümer die Rede ist. Bei einem solchen Ausgang
des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr anteilsmässig zu verlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der zur Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer schuldet der
Beschwerdegegnerin eine herabgesetzte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das
Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2007 wird aufgehoben in
Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3, soweit darin die Austrittsleistung von 
X._____ festgelegt wird, und in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4. Die Sache wird
im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Freiburg
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1
/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für die Umtriebe
im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett