Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.671/2007
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5A_671/2007 /blb

Urteil vom 19. November 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.Y.________,
vertreten durch lic. iur. Basil Müller,
2.Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.

Nichtigkeit einer Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Oktober
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen
abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die
vom Betreibungsamt B.________ festgestellte Nichtigkeit einer Betreibung der
Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner Y.________) abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht (unter Verweis auf den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde) erwog, mit der von Z.________ unter dem Decknamen der
Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung habe dieser einzig die
Schikanierung sowie Kredit- und Rufschädigung des ihm nicht genehmen
Beschwerdegegners Y.________ bezweckt, die Missbräuchlichkeit ihres Vorgehens
vermöge die Beschwerdeführerin auch vor Obergericht nicht zu widerlegen, die
Betreibung dürfe nicht Zwecken dienen, die mit der Zwangsvollstreckung nicht
das Geringste zu tun hätten, auf die gleichzeitig vor der unteren
Aufsichtsbehörde geltend gemachte Schadenersatzforderung sei diese zu Recht
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, der Rekurs erweise sich als
mutwillig, weshalb die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum
Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde anficht und deren Aufhebung beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten
Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom
25. Oktober 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der
Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: