Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.670/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
5A_670/2007/don

Urteil 17. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Credit Suisse Securities (Europe) Limited (vormals Credit Suisse First Boston
Europe
Limited), 1 Cabot Square, GB-E14 4QJ London, Grossbritannien,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans Bollmann und Dr. Thomas Rohner,
Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,

gegen

SAirGroup in Nachlassliquidation,
Hirschengraben 84, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den Liquidator Karl Wüthrich, Goldbach-Center/Seestrasse 39,
8700 Küsnacht,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adriano Viganò, Theaterstrasse 4, 8001
Zürich.

Gegenstand
Paulianische Anfechtung,

Beschwerde gegen das Vorurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27.
September 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 26. Juni 2003 wurde die Bestätigung des von der SAirGroup in
Nachlassstundung mit den Gläubigern geschlossenen Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung rechtskräftig.

B.
Am 17. Juni 2005 leitete die SAirGroup in Nachlassliquidation (Klägerin) beim
Friedensrichteramt Klage gegen die Credit Suisse Securities (Europe) Limited
(Beklagte) ein. Die Klägerin focht gestützt auf Art. 288 SchKG
Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Equity Swap-Geschäfts an die Beklagte im
Umfang von Euro 18'146'366.41 an, welche die Schuldnerin im Zeitraum vom 18.
Mai 2001 bis 24. September 2001 vornahm. Am 16. Februar 2006 reichte sie beim
Handelsgericht Zürich Klage ein mit dem Rechtsbegehren, dass die Beklagte zu
verpflichten sei, ihr Euro 18'146'366.41 zuzüglich Zinsen zu bezahlen;
eventuell sei der Betrag in Schweizer Franken zu bezahlen.

C.
Das Handelsgericht Zürich beschränkte das Verfahren auf die Frage, ob mit der
Anfechtungsklage die Verwirkungsfrist gemäss Art. 331 SchKG gewahrt worden sei.
Mit Vorurteil vom 27. September 2007 stellte das Handelsgericht fest, dass die
Klägerin die zweijährige Verwirkungsfrist des Art. 331 i.V.m. Art. 292 SchKG
bezüglich ihrer Anfechtungsklage in der Höhe von Euro 17'656'200.-- gewahrt hat
(Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1); im Mehrbetrag wurde die Anfechtungsklage zufolge
Verwirkung abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2).

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. November 2007 beantragt die Credit Suisse
Securities (Europe) Limited (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, es sei das
Vorurteil des Handelsgerichts vom 27. September 2007 aufzuheben (soweit die
Anfechtungsklage nicht abgewiesen wurde) und es sei die Anfechtungsklage
vollumfänglich abzuweisen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid über eine betreibungsrechtliche Anfechtungsklage
gemäss Art. 285 ff. SchKG, welcher als Entscheid in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a
BGG).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid betreffend die
Fristverwirkung, wobei die Vorinstanz die Fristwahrung festgestellt hat. Es ist
unbestritten, dass nur für den Fall des Fristbeginns im Zeitpunkt der
Bestätigung des Nachlassvertrages die zweijährige Frist gewahrt ist, während
bei einem früheren Fristbeginn die Klage verwirkt und abzuweisen wäre. Der
selbständig eröffnete Entscheid über die Fristwahrung stellt einen Vor- bzw.
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Die Beschwerde würde im Falle
der Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen. Die Beschwerde ist daher zulässig (Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG), zumal die Streitwertgrenze offensichtlich erreicht ist
(Art. 51 Abs. 1 lit. c, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und ein Fachgericht für
handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entschieden hat
(Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG).

2.
2.1 Umstritten ist, wann das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach
Art. 286 ff. SchKG beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt ist.
Mit Urteil 5A_320/2007 vom 4. Februar 2008 (E. 3 und 4), das in einem
Beschwerdeverfahren mit den gleichen Parteien ergangen ist, hat das
Bundesgericht entschieden, dass die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 292
i.V.m. Art. 331 SchKG mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages
mit Vermögensabtretung zu laufen beginnt (ebenso Urteil 5A_418/2007 vom 4.
Februar 2008, E. 3 und 4, zur amtlichen Publikation bestimmt). Was die
Beschwerdeführerin vorbringt, entspricht im Wesentlichen dem im Verfahren
5A_320/2007 Vorgebrachten und vermag im Übrigen die jüngst begründete
Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Vorliegend steht fest, dass der
Liquidator vor Ablauf von zwei Jahren seit der rechtskräftigen Bestätigung des
Nachlassvertrages Anfechtungsklage im Umfang von Euro 17'656'200 gegen die
Beschwerdeführerin eingeleitet hat. Wenn das Handelsgericht festgestellt hat,
dass die Klägerin die Verwirkungsfrist gemäss Art. 331 i.V.m. Art. 292 SchKG
gewahrt hat, stellt dies keine Verletzung von Bundesrecht dar.

2.2 Das Handelsgericht hat im Weiteren die beiden Eventualstandpunkte der
Beschwerdeführerin verworfen. Es ist zur Auffassung gelangt, dass keine
verbindliche Schiedsklausel vorliege und diese für Anfechtungsklagen ohnehin
nicht anwendbar sei, und dass genüge, wenn die Weisung von einem (der mehreren)
Friedensrichter der Gemeinde ausgestellt werde. Diese Auffassung wird von der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine
Beschwerdeantwort eingeholt wurde und der Beschwerdegegnerin keine Kosten
entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante