Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.668/2007
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5A_668/2007/bnm

Urteil vom 21. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegnerin,
Y.________,
Beigeladenen,
vertreten durch Advokat Adrian Schmid,

Obhutsentzug (Kindesschutzmassnahme),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht) vom 12. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Im Eheschutzverfahren zwischen den Eheleuten Y.________ und X.________ wurde
der im Februar 2000 geborene Sohn Z.________ durch Verfügung des
Bezirksgerichts B.________ vom 15. August 2006 unter die Obhut der Mutter
gestellt. Gleichzeitig wurde Y.________ als berechtigt und verpflichtet
erklärt, den Sohn alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich
zu Besuch zu nehmen und mit ihm jährlich drei Wochen Ferien zu verbringen.
Ferner wurde festgehalten, dass sich Y.________ und X.________ über ein
allfälliges weiteres Besuchsrecht direkt verständigen würden, und für das
Kind eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Art. 315a Abs. 1 ZGB angeordnet, verbunden mit dem Auftrag an den zu
bestellenden Beistand, die Eltern in erzieherischen Fragen zu begleiten und
den Vollzug des Besuchs- und Ferienrechts zu überwachen.

Aufgrund eines Zwischenberichts der von der Vormundschaftsbehörde der
Gemeinde A.________ ernannten Beiständin vom 19. Januar 2007 sowie von
Polizeirapporten über Vorkommnisse vom 14. Dezember 2006 und vom 6. Januar
2007 verfügte der Gerichtspräsident von B.________ am 2. März 2007, dass das
Y.________ eingeräumte Besuchsrecht aufgehoben werde.

B.
Am 8. Mai 2007 beschloss die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.________,
dass X.________ die elterliche Obhut über Z.________ vorläufig entzogen und
die Beiständin beauftragt werde, eine geeignete Institution zur Unterbringung
des Knaben zu suchen und für die Platzierung Antrag zu stellen.

Die von X.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht)
am 12. September 2007 ab.

C.
Mit Eingabe vom 12. November 2007 hat X.________ eine Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht. Sie verlangt, den kantonsgerichtlichen Beschluss vom
12. September 2007 und den von der Vormundschaftsbehörde am 8. Mai 2007
angeordneten Obhutsentzug aufzuheben. Ausserdem ersucht sie darum, ihr für
das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Als Entscheid auf dem Gebiet des Kindesschutzes unterliegt das
angefochtene Urteil der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 7 BGG). Es schliesst das Verfahren ab und stellt damit einen
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, so dass auf die - rechtzeitig
eingereichte (Art. 100 BGG) - Beschwerde auch aus dieser Sicht ohne weiteres
einzutreten ist.

1.2 Nach dem Wortlaut des Dispositivs des mit dem angefochtenen Entscheid
bestätigten Beschlusses der Vormundschaftsbehörde ist der Beschwerdeführerin
die elterliche Obhut "vorläufig" entzogen worden. Indessen ergibt sich
nichts, was darauf schliessen liesse, dass es sich um eine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handeln würde.

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Unter dieses fallen auch
verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I
201 E. 1 S. 203). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133
III 393 E. 6 S. 397).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und
das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders
ausgegangen wäre; vorbehalten bleibt auf Grund von Art. 105 Abs. 2 BGG die
Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei
offensichtlicher Unrichtigkeit (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133
III 393, E. 7.1 S. 398, und 462, E. 2.4 S. 466 f.).

2.
Unter Hinweis auf Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kantonsgericht davon
ausgegangen, dass das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen sei, wenn für dieses eine Gefährdung bestehe, der nicht anders
begegnet werden könne. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl
gefährdet sei, müssten sämtliche Umstände des konkreten Falles berücksichtigt
werden. Die Vorinstanz verweist sodann auf eine Reihe von
Gefährdungsmeldungen, die namentlich von der Polizei, von verschiedenen
Lehrkräften und vom  Onkel von Z.________ (dem Bruder seines Vaters)
ausgegangen seien, wie auch auf Berichte der Beiständin bzw. des
schulpsychologischen Dienstes. Zusammenfassend hält sie fest, es ergäben sich
daraus immer wieder die familiären Spannungen, die Unberechenbarkeiten im
Verhalten der Beschwerdeführerin, die durch Z.________ miterlebten
gewaltgeladenen Konflikte seiner Eltern, die Unklarheiten darüber, wo und bei
wem Z.________ sich wie lange aufhalte, der auch immer wieder geäusserte
Vorwurf des Knaben, er dürfe nicht draussen spielen und die Mutter schlage
ihn, und die belastenden und gefährlichen Situationen, denen Z.________ wegen
des Alkoholkonsums seines Vaters ausgesetzt gewesen sei. Es werde ferner
immer wieder bemerkt, Z.________ sei ein liebenswürdiges und fröhliches Kind,
jedoch seien mit der Zeit negative Veränderungen in seinem Verhalten und in
seinen Leistungen festgestellt worden. Die involvierten Stellen erklärten, es
liege eine Gefährdung der kindlichen Entwicklung vor, Z.________ brauche
familienexterne Schonräume und müsse aus der ständigen Unruhe und dem
gewalttätigen Klima herausgenommen werden. Auch finde sich immer wieder das
Konzept, dass die Beschwerdeführerin nicht der Ansicht sei, etwas falsch zu
machen, und oft unkooperativ sei. Selbst der Z.________ betreuende
Psychotherapeut lic. phil. W.________ erkläre in seinem auf Ersuchen der
Beschwerdeführerin erstellten Bericht, er könne ein Verbleiben des Knaben bei
seiner Mutter nur unter der Bedingung unterstützen, dass es dieser gelinge,
einen stabilen, sicherheitsvermittelnden und verlässlichen Rahmen zu
schaffen. Mit der Feststellung, die Problematik liege im familiären Umfeld,
nämlich in der Gewaltbereitschaft, im ambivalenten Verhalten beider
Elternteile, in emotionalen Schwankungen, denen Z.________ ausgesetzt sei, im
Spannungsverhältnis zwischen den Eltern und in der unklaren Situation,
gelangte die Vorinstanz schliesslich zum Ergebnis, dass der angestrebte Zweck
sich nicht durch eine mildere Massnahme als die Fremdplatzierung mit
Obhutsentzug erreichen lasse.

3.
3.1 Einerseits erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der
Art. 307 ff. ZGB darin, dass das Kantonsgericht weder zur Frage, inwieweit
das Wohl von Z.________ tatsächlich gefährdet sei, noch zur Frage, wie einer
allenfalls drohenden Gefährdung des Knaben am besten begegnet werden könne,
den Rat von unabhängigen Fachleuten eingeholt, insbesondere kein Gutachten
angeordnet habe. Die Vorinstanz habe vielmehr lediglich auf einzelne Berichte
von direkt betroffenen Familienmitgliedern oder Lehrkräften abgestellt, die
sie als Gefährdungsmeldungen taxiert habe, denen aber klarerweise nicht die
Beweiskraft eines unabhängigen Gutachtens zugesprochen werden könne und die
somit keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellten.

3.2 Der beim Kantonsgericht - von ihr persönlich - eingereichten Beschwerde
vom 24. Mai 2007 hatte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.________
betreuenden Psychotherapeuten lic. phil. W.________ vom 5. Mai 2007
beigelegt. Gleichzeitig verlangte sie, es sei von dieser Fachperson ein
aktueller Bericht einzuholen. Den Feststellungen des Kantonsgerichts ist
sodann zu entnehmen, dass anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September
2007 der Rechtsvertreter, den die Beschwerdeführerin inzwischen beigezogen
hatte, keine Begutachtung beantragt hat.

Neben dem - nur drei Wochen vor Einreichung der kantonalen Beschwerde
erstatteten - Bericht von lic. phil. W.________ lagen dem Kantonsgericht eine
Reihe weiterer Akten vor. Darunter befanden sich Erklärungen und Empfehlungen
verschiedener Personen, die durchaus als Fachleute anzusehen sind
(Schulpsychologe, Logopädin). Wenn das Kantonsgericht unter diesen Umständen
davon abgesehen hat, bei lic. phil. W.________ einen neuen Bericht oder sonst
ein Gutachten einzuholen, ist dies nicht zu beanstanden und liegt darin
namentlich nicht eine Missachtung von Art. 310 ZGB.

4.
4.1 Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nichts
nachgewiesen, woraus sich ergäbe, dass sie die ihr obliegende Verantwortung
gegenüber Z.________ massiv vernachlässigt hätte. Ein grosser Teil der vom
Kantonsgericht zitierten Gefährdungsmeldungen betreffe Vorfälle, die vom
Vater von Z.________ zu vertreten und insbesondere auf dessen übermässigen
Alkoholkonsum zurückzuführen seien. Für diese Vorfälle könne sie klarerweise
nicht verantwortlich gemacht werden. Bei der vorinstanzlichen Feststellung,
sie habe den Sohn mehrfach geschlagen, handle es sich um eine absolut
unbewiesene und unbelegte Aussage, die von ihr bestritten werde. Ein
angeblich ambivalentes Verhalten, wie es ihr von der Beiständin von
Z.________ zugeschrieben werde, genüge nicht, einen Entzug der elterlichen
Obhut und eine Fremdplatzierung des Kindes zu rechtfertigen. Die Haltung der
Beiständin sei im Übrigen insofern widersprüchlich, als diese ihr einerseits
vorgeworfen habe, die angeordnete Sistierung des Besuchsrechts nicht beachtet
zu haben, und andererseits den Onkel von Z.________ mit Schreiben vom
14. August 2007 habe wissen lassen, sie wolle ermöglichen, dass der Knabe
seinen Vater sehen könne. Die Beschwerdeführerin erklärt ausserdem, dass sie
sich sehr intensiv um ihren Sohn gekümmert habe und dieser auch deutlich den
Wunsch geäussert habe, bei ihr bleiben zu können, was durch das Zeugnis des
gemeinsamen Arztes, Dr. med. V.________, vom 26. Oktober 2007 bestätigt
werde. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass für
Z.________ die Unterbringung in einem Heim beschlossen worden sei, ohne dass
seit der Errichtung der Erziehungsbeistandschaft eine andere
Kindesschutzmassnahme angeordnet worden wäre. Insbesondere habe die
Beiständin unterlassen, zunächst klare Richt- bzw. Leitlinien aufzustellen,
an die sie und der von ihr getrennt lebende Ehemann sich hätten halten
müssen.

4.2 Es trifft zu, dass die Verhältnisse, in denen das Kantonsgericht eine
Gefährdung für das Wohl von Z.________ erblickt, in erster Linie auf das
Verhalten des Vaters, namentlich auf dessen Alkoholmissbrauch, zurückzuführen
sind. Indessen ist auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid
andererseits davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Sohn
wiederholt geschlagen hat. Die Vorinstanz beruft sich unter anderem auf den
Bericht der Beiständin vom 1. Juni 2007, wonach Z.________ seinem Onkel, der
Logopädin, seinem Vater und der Beiständin selbst zum Teil mehrmals erzählt
habe, von der Mutter geschlagen worden zu sein. Letzteres wird von der
Beschwerdeführerin zwar bestritten. Ihr Vorbringen, Z.________ hätte
körperliche Merkmale aufweisen müssen, wenn er geschlagen worden wäre, was
den Lehrkräften und auch der Beiständin aufgefallen wäre, ist jedoch nicht
geeignet, die Annahme des Kantonsgerichts als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen oder darzutun, dass sie auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Z.________ dadurch in gefährliche
Situationen geriet, dass sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich nicht
an die am 2. März 2007 angeordnete Sistierung des väterlichen Besuchsrechts
gehalten hat: Diese Massnahme war unter anderem gestützt auf Polizeirapporte
über zwei Vorkommnisse von Mitte Dezember 2006 und anfangs Januar 2007
getroffen worden, als Z.________ das Toben seines stark alkoholisierten
Vaters in der grossväterlichen Wohnung miterleben musste bzw. sich noch nach
21.00 Uhr mit seinem alkoholisierten Vater am Platz C.________ in D.________
aufhielt. Ausserdem fand die Polizei am 28. Februar 2007, um 21.30 Uhr, den
Vater von Z.________ betrunken, mitten auf einer Fahrbahn in A.________
liegend, vor, während der ebenfalls anwesende Knabe offensichtlich darum
bemüht sein musste, ihn vor herannahenden Fahrzeugen zu schützen. Wie sich
aus einem weiteren, am 5. April 2007 verfassten Polizeibericht ergibt, haben
die angeführten schwerwiegenden Vorfälle, bei denen zum Teil sogar das Leben
von Z.________ gefährdet war, die Beschwerdeführerin nicht davon abzuhalten
vermocht, den Knaben für das Wochenende vom 30. März bis zum 1. April 2007,
d.h. nach der richterlichen Aufhebung des Besuchsrechts vom 2. März 2007, in
die auch von dessen Vater belegte Wohnung ihres Schwiegervaters zu
verbringen, in der er sich noch am 3. April 2007 aufhielt und von wo er auf
Ersuchen der Beschwerdeführerin von der Polizei zu ihr zurückgeholt wurde.
Trotz der teilweise sehr gefährlichen Situationen, die sich bei der Ausübung
des Besuchsrechts durch den Vater für Z.________ wiederholt ergeben haben,
gelingt es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht, sich konsequent an
die bezirksgerichtliche Verfügung vom 2. März 2007 zu halten, was von ihr
nicht in Abrede gestellt wird.

4.3 Unter den dargelegten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der
gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Entzug der elterlichen Obhut zu
beanstanden sein soll. Das Gleiche gilt für den Entscheid, Z.________ in
einem Heim unterzubringen, zumal die Beschwerdeführerin nach den Angaben im
Bericht des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Basel-Landschaft vom
19. März 2007 mit einer milderen Massnahme, einer Platzierung in einer
Tagesschule für Kinder mit Verhaltensproblemen, in einem Wocheninternat oder
in einem Schulheim, nicht einverstanden war und sie in ihrer Beschwerde
nichts anderes geltend macht.

Was die Beschwerdeführerin einwendet, vermag am Gesagten nichts zu ändern: In
Anbetracht der klaren Verfügung, worin dem Vater jedes Besuchsrecht entzogen
worden war, ist nicht auszumachen, was für Massnahmen von der
Vormundschaftsbehörde bzw. von der Beiständin vor einem Entzug der
elterlichen Obhut zusätzlich noch hätten getroffen werden sollen. Von
vornherein unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das
Verhalten der Beiständin sei widersprüchlich. Wie dem von ihr angerufenen
Schreiben vom 14. August 2007 zu entnehmen ist, war es beim Angebot der
Beiständin um einen Besuch bei dem nunmehr in einem Heim lebenden Kind
gegangen, der ausdrücklich unter Aufsicht stattfinden sollte. Ob das erwähnte
Schreiben aus novenrechtlicher Sicht überhaupt zuzulassen ist, braucht
deshalb nicht erörtert zu werden. Da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
nicht vorwirft, Z.________ vernachlässigt zu haben, und nicht übersieht, dass
ein Kind in aller Regel bei den Eltern zu leben wünscht, stösst schliesslich
auch der - ebenfalls auf ein neu eingereichtes Schriftstück (Arztzeugnis vom
26. Oktober 2007) gestützte - Hinweis der Beschwerdeführerin ins Leere, sie
habe sich sehr intensiv um ihren Sohn gekümmert und dieser habe den klaren
Wunsch geäussert, bei ihr bleiben zu können.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als
aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist
daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtsgebühr ist
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
(Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel